Sky TicketWiderruf

20. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)
Sky TicketWiderruf

"Ich habe ein laufendes Abo bei Sky Ticket. Super Sport gebucht für 12 Monate.
Nun haben wir am 07.10.2020 ein weiteres Monatsticket Entertainment dazu gebucht."

Die Erklärung vom 7.10. zum Abschluß eines Dienstleistungs-Fernabsatz ist widerruflich. Grundsätzlich kann ein Widerrufsrecht durch Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen, durch Ausübung des Widerrufsrechts, oder spätestens durch Zeitablauf (nach einem Jahr nach Vertragsschluss). Bei Fernabsatzverträgen über DIENSTLEISTUNGEN gilt zudem, § 356 Absatz 4 BGB:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert."

Wurde hier die vereinbarte Dienstleistung VOLLSTÄNDIG ERBRACHT?
Hat der Dienstleistungs-Anbieter mit der AUSFÜHRUNG der Dienstleistung erst begonnen, nachdem
- dem Ausführungsbeginn ausdrücklich zugestimmt wurde und
- die Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bei VOLLSTÄNDIGER VERTRAGSERFÜLLUNG bestätigt worden war?

"Vor Abschluss deiner Bestellung hast du zugestimmt, dass Sky bei Tickets, die bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist starten, mit der Vertragsausführung beginnt. Mit Beginn der Vertragsausführung verlierst du dein Widerrufsrecht."

---> Der Hinweis in der Bestellbestätigung ist unzutreffend, da das Widerrufsrecht nicht schon mit dem vorzeitigen BEGINN der Dienstleistungsausführung verlorengeht, sondern erst durch eine vollständige Dienstleistungs-Erbringung in Verbindung mit einem Ausführungsbeginn erst NACH der Bestätigung der Kenntnis des Verlusts des Widerrufsrechts durch Vertragserfüllung und der ausdrücklichen Zustimmung zum vorzeitigen Ausführungsbeginn.

"Normalerweise" ist beim Widerruf von Fernabsatz-Dienstleistungsverträgen vom Verbraucher Wertersatz zu leisten bei auf Verbraucherverlangen vorzeitig erfolgtem Ausführungsbeginn, § 357 Absatz 8 BGB. Allerdings gilt das nur, wenn der Verbraucher auf diese Kosten-Folge eines Widerrufs nach vorzeitigem Ausführungsbeginn hingewiesen wurde. Und bei "digitalen Inhalten" kann nach einem Widerruf überhaupt nichts verlangt werden, § 357 Absatz 9 BGB:

"Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten."

"Sie haben das Sky Supersport Monatsticket mit einer zwölfmonatigen Laufzeit ... bestellt"

Vertrag über die Lieferung "digitaler Inhalte"? Jedenfalls war zum Zeitpunkt des Widerrufs die Vertragsleistung noch nicht vollständig erbracht ( und das Widerrufsrecht daher jedenfalls noch nicht durch vollständige Vertragserfüllung erloschen )


RK

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Und? Irgendwelche Fragen?

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#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

das ist sein verbaler Erguss zu einem längst geschlossenen Thread..

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Und? Irgendwelche Fragen?


Die Frage war, wer einsieht, dass ihn der vom Fragesteller erhobene Vorwurf unqualifizierter Äußerungen zu Recht trifft ...

"Man hat ... die Dienstleistung sofort genutzt. Damit ist die Möglichkeit des Widerruf erloschen. Mit (Kaufreue) muss man selber fertig werden."
"Sehe ich genauso." "Es hapert wohl am Lesen der Vertragsbedingungen mit Sky"
"Wunschantworten gibt es bei www.wuenschdirwas.de"

Der Fragesteller hat ja Recht: "die alleinige Nutzung ... [führt] nicht dazu, dass das Widerrufsrecht erlischt."

RK

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Die Frage war, wer einsieht, dass ihn der vom Fragesteller erhobene Vorwurf unqualifizierter Äußerungen zu Recht trifft ...
Welcher Fragesteller? (Das Wort heißt im übrigen "Fragensteller".) Selbstgespräche?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Das Wort heißt im übrigen "Fragensteller"


Du lehnst dich ja ganz schön aus dem Fenster: https://www.duden.de/rechtschreibung/Fragesteller

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Selbstgespräche?
Ach user... Ich habe vorher schon geschrieben, dass er einen Thread aufgemacht hat um auf einen geschlossenen zu antworten.

Zitat (von user08154711):
Das Wort heißt im übrigen "Fragensteller".
Wenn man sonst nichts mehr beizutragen hat versucht man es nun so?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Welcher Fragesteller? Selbstgespräche?


Nun - es ist derjenige, auf dessen Vorwurf unqualifizierter Äußerungen Du mit Deiner von mir zitierten Erwiderung "Wunschantworten gibt es bei www.wuenschdirwas.de" in selbstgefällige Erscheinung treten wolltest - wem anderen als Dir selbst wolltest und konntest Du mit diesem inhaltsleeren Beitrag dienlich sein? Der Fragesteller und sein Rechtsproblem scheint Dir bei Deiner von Geltungsbedürfnis veranlassten Meinungsäußerung völlig gleichgültig gewesen zu sein, wenn Du ihn schon nicht mehr erinnerst ...

RK

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
"Ich habe ein laufendes Abo bei Sky Ticket. Super Sport gebucht für 12 Monate.
Nun haben wir am 07.10.2020 ein weiteres Monatsticket Entertainment dazu gebucht."


Zutreffend ist die Einschätzung des Fragestellers:

"die alleinige Nutzung einer Sache führt nicht dazu, dass das Widerspruchsrecht erlischt"

Es ist sogar zutreffend, dass bei einem Vertrag über eine Dienstleistung allein die Nutzung einer Dienstleistung noch nicht zu einem vorzeitigen Erlöschen eines Widerrufsrechts führt.

Nach der Regelung des § 356 Absatz 5 BGB kann allerdings bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten mit dem Ausführungsbeginn ein Widerrufsrecht erlöschen. - Wenn Sky Programminhalte sendet/ausstrahlt/streamt, kann ein vorzeitiges Erlöschen eines Widerrufsrechts dann von der Empfangsart der Sendeinhalte abhängen?

Der Bundesgerichtshof wies eine Beschwerde gegen die vom OLG München verfügte Nichtzulassung einer höchstrichterlichen Überprüfung seines Urteils zurück, wonach die von Sky angebotenen Verträge über die Verschaffung einer Möglichkeit zum dauerhaften Empfang von Programm-Inhalten als "Dienstleistungsverträge" widerruflich sind ( auch bei schon begonnener Nutzung ) beim Empfang von über SAT/Kabel ausgestrahlten/gesendeten Programmen, und bei Empfang von gestreamten Programminhalten als Verträge über die "Lieferung" von unverkörperten Digital-Inhalten unwiderruflich ab Ausführungsbeginn:

BGH:
"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Von einer näheren Begründung wird abgesehen."

OLG München, Urteil v. 30.06.2016 – 6 U 732/16
Ein Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten auch dann vor Ablauf der Frist, wenn die vom Unternehmer ( hier: Sky ) geschuldete Leistung nicht die einmalige Bereitstellung eines bestimmten digitalen Inhalts betrifft, sondern, wie bei Abonnements, einen zeitlich zu vergütenden längerfristigen Zugriff auf ein Portal mit nicht im Einzelnen konkretisierten digitalen Inhalten.

Der Begriff der Lieferung im Sinne des § 356 Abs. 5 BGB bedeutet das Verschaffen einer Zugriffsmöglichkeit auf die digitalen Inhalte, unabhängig davon, ob die einmalige oder die auf Dauer angelegte Möglichkeit eines Datenabrufs Vertragsgegenstand ist.

( https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-16429?hl=true )

RK

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