Sonderkündigungsrecht Internet?

12. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Dyan Ardais
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht Internet?

Hat man ein Sonderkündigungsrecht wenn der Internetanschluss nicht genutzt werden kann, da dieser erst vom Vermieter durch einen Elektriker gewartet werden muss und bis dahin nicht funktionstüchtig ist? Insbesondere wenn der Vermieter sich weigert das vornehmen zu lassen.

Wenn man also schon einen Internetvertrag hat und auch für das Internet bezahlt, dieses aber nicht nutzen kann, muss man dann erst die Kündigungsfrist abwarten oder kann man sofort aus dem Vertrag aussteigen?

Mich interessiert lediglich das Sonderkündigungsrecht und nicht die Pflichten des Vermieters.

Alternativ dazu: Angenommen man kündigt am 8.5 u.a. mit den Worten "Kündigung bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt" und der Internetanbieter quittiert das mit den Worten "Wir kündigen ihren Vertrag bis zum 24.10", ist das dann korrekt?

Ich dachte immer die Kündigungsfrist würde 3 Monate gehen, aber in dem Fall wären das ja fast 10 Monate.

-- Editiert von Dyan Ardais am 12.05.2018 01:08

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Dyan Ardais):
Hat man ein Sonderkündigungsrecht wenn der Internetanschluss nicht genutzt werden kann, da dieser erst vom Vermieter durch einen Elektriker gewartet werden muss und bis dahin nicht funktionstüchtig ist?

Tja, woher sollen wir jetzt wissen, was in Deinen vertraglichen Vereinbarungen zu dem Thema drin steht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dyan Ardais
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dyan Ardais):
Hat man ein Sonderkündigungsrecht wenn der Internetanschluss nicht genutzt werden kann, da dieser erst vom Vermieter durch einen Elektriker gewartet werden muss und bis dahin nicht funktionstüchtig ist?

Tja, woher sollen wir jetzt wissen, was in Deinen vertraglichen Vereinbarungen zu dem Thema drin steht?


Nehmen wir einfach mal an dass hier würde auch so im Vertrag stehen:

"Damit du ein Sonderkündigungsrecht Vodafone erhältst, muss eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

wenn ein Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich ist (beispielsweise weil die nötigen Leitungen an deinem Wohnort nicht vorhanden sind)"

https://www.aboalarm.de/blog/handyvertrag/sonderkuendigungsrecht-vodafone/amp/

Würde dann mein Beispiel auch unter diesen Punkt fallen? Falls ja, muss man dann dem Internetanbieter gegenüber nachweisen dass dieser Punkt erfüllt ist? Wenn ja, wie genau macht man das?

PS: Im Anfangsbeitrag muss es natürlich "fast 6 Monate" statt "fast 10 Monate" heißen.

-- Editiert von Dyan Ardais am 12.05.2018 01:22

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Dyan Ardais):
Würde dann mein Beispiel auch unter diesen Punkt fallen?

Nö, der Anschluss ist ja möglich, Leitungen vorhanden.

Dein Problem sind leider nicht technische Gründe sondern "bockiger Vermieter".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte immer die Kündigungsfrist würde 3 Monate gehen, ...
stimmt ja auch, aber immer "3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit " und das kann im schlimmsten Fall noch 23 Monate sein. Anders verhält es sich nur bei den 3 Monaten Strafzahlung bei Umzug und nicht verfügbarer Leitung.

Die Strecke APL zur Teilnehmer-TAE ist eine Grauzone. Die Leistung wird zwar strenggenommen an der TAE erbracht, aber die Strecke APL (Meist im Keller) zur TAE wird gerne auf den Vermieter abgeschoben. Dieser ist nach einschlägigen Urteile nicht verpflichtet mitzuwirken, wenn dies nicht im Mietvertrag berücksichtigt ist. Unklar ist hier
Zitat:
durch einen Elektriker gewartet werden muss
. Was bedeutet das? Leitungen sind eigentlich wartungsfrei.

Im Streitfall und wenn hier nicht eine Anschlußverhinderung durch den Vertragspartner nachweisbar ist, wird der Provider meist aufgeben, denn es gibt keine rechtliche Handhabe gegen den Kunden, wenn er aus techn. Gründen nicht anschließbar ist. Das fällt in das unternehmerische Risiko der Anbieter. Der Kunden zahlt dann noch 3 Monate und die Sache ist erledigt. Andererseits hat der Kunde, wenn nicht ein Kabel-Vollanschluß besteht, auch kein Internet/Telefon etc.




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