Spam oder nicht spam - gekaufte emails.

19. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb472830-54
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Spam oder nicht spam - gekaufte emails.

Hallo,
Ich habe eine liste deutsche e-mails bekommen (möchte nicht sagen woher) mit 100,000 deutsche emails.
ich möchte mein portal werben, aber darf ich allen newsletter verschicken, falls ja auf was muss ich achten ? falls nicht wieso?
Danke voraus.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
möchte nicht sagen woher
Und wie soll dann jemand sagen können ob es legal erhobene Adressen sind?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb472830-54
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

okey ist, ich möchte hier keine Werbung machen wo man etwas kauft. die habe ich von einen freund gekauft und er hat das online keine Ahnung wo.

1x Hilfreiche Antwort

fb472830-54 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#4
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von fb472830-54):
ich möchte mein portal werben, aber darf ich allen newsletter verschicken, falls ja auf was muss ich achten ?


Falls du zu jeder Adresse auch jeweils einen Nachweis bekommen hast, dass der Inhaber einer beliebigen oder explizit auch deiner Werbung zugestimmt hat, darfst du das. Beim Inhalt des Newsletters musst du im Prinzip auf alles achten, worauf du auch bei deinem Portal achten musst.

Zitat:
falls nicht wieso?


§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120029 Beiträge, 39820x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):
Falls du zu jeder Adresse auch jeweils einen Nachweis bekommen hast, dass der Inhaber einer beliebigen oder explizit auch deiner Werbung zugestimmt hat, darfst du das

Und falls nicht, eine anwaltiche Abmahnung kostet so zwischen 600-1200 EUR. Da reicht es eventuell schon wenn nur 10 Leute mit so was kommen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb472830-54
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von arnonym117):
Falls du zu jeder Adresse auch jeweils einen Nachweis bekommen hast, dass der Inhaber einer beliebigen oder explizit auch deiner Werbung zugestimmt hat, darfst du das

Und falls nicht, eine anwaltiche Abmahnung kostet so zwischen 600-1200 EUR. Da reicht es eventuell schon wenn nur 10 Leute mit so was kommen.


Okey, ich habe keine Zustimmung, die e-mails wurden gekauft und ich habe die Rechnung (habe ich sie umsonst bezahlt?)
ich dachte mir jeder der keinen neuen newsletter bekommen will, kann sich mit einen eventuell 2 Klicks davon befreien 'Unsubscribe from our Newsletters' -

____






-- Editiert von fb472830-54 am 19.08.2017 16:59

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120029 Beiträge, 39820x hilfreich)

Zitat (von fb472830-54):
Okey, ich habe keine Zustimmung, die e-mails wurden gekauft und ich habe die Rechnung (habe ich sie umsonst bezahlt?)

Würde ich so sehen.

Seriöse Adresshändler die eine qualifizierte. gesetzeskonforme Erlaubnis nachweisen können, da kostet so eine Adresse 0,3-2 EUR (je nach Qualität und Sortierung).

Jetzt reche mal aus, was bei Dir die Adresse gekostet hat.



Zitat (von fb472830-54):
ich dachte mir jeder der keinen neuen newsletter bekommen will, kann sich mit einen eventuell 2 Klicks davon befreien 'Unsubscribe from our Newsletters' -

Kann man ja auch.
Nur hat man dann halt die Tat bereits begangen, kann belant werden und muss die Konsequenzen tragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Jemandem, der nicht mal korrektes Englisch kann würde ich schon mal per sé nicht trauen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb472830-54
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Jemandem, der nicht mal korrektes Englisch kann würde ich schon mal per sé nicht trauen.

Dass ist mir leider nicht hilfreich, ich suche nach einem recht die mir erlaubt die mails zu versenden. ich will auch kein spam machen, und die Datenbanken von 123recht.net nicht mit Müll einfüllen.

hier neue Antwort vom Verkäufer,


-- Editiert von fb472830-54 am 19.08.2017 21:02

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120029 Beiträge, 39820x hilfreich)

Naja, "captured from many offers" sagt schon alles über die Sammelweise und deren Legalität aus...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Abgesehen davon, der vertickt seine Adressen aus woher? Dem kann es völlig egal sein, ob das bei uns erlaubt ist oder nicht. Diese "permission" (vermutlich weiß er nicht mal, was Sie von ihm wollen) kriegen Sie von dem niemals.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von fb472830-54
#12

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Handel mit personenbezogenen Daten durch nicht-öffentliche Stellen, d.h. nicht durch Behörden, ist maßgeblich in § 28 BDSG geregelt. Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke des Adresshandels oder für fremde Werbezecke nur mit schriftlicher Einwilligung verwendet und genutzt werden.

Bezüglich der Einwilligung ist aber zu unterscheiden zwischen der Einwilligung zur Weitergabe und der Einwilligung zur Nutzung der Daten, z.B. für Werbezwecke. Auch muss darauf geachtet werden, auf welche Art der Kontaktaufnahme sich die Einwilligung bezieht (Z. B. E-Mail, SMS, Post, Telefax, Post).

Denn auch wenn ein Unternehmen Adressdatensätze gemäß den Vorschriften des BDSG legal erworben hat, so sind auch noch nicht alle rechtlichen Hindernisse beseitigt: problematisch ist dann möglicherweise immer noch das Wettbewerbsrecht (UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wonach beispielsweise unaufgeforderte Werbeanrufe, zu denen der Betroffene nicht ausdrücklich eingewilligt hat, unzulässig sind und von Mitbewerbern abgemahnt werden können.
Der Kauf von Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist nur dann möglich, wenn die Daten durch den Verkäufer legal gespeichert worden.

Es kommt also zunächst darauf an, ob die Kundendaten legal gespeichert wurden.
Dies ist in § 28 BDSG geregelt. Mit dieser Vorschrift werden die Zulässigkeitsbestimmungen für das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke geregelt.

Gemäß § 28 Abs 1 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern und Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnissen mit dem Betroffenen dient.

Produkte und die für die Abrechnung erforderlichen Daten dürfen gespeichert werden, um die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder Lieferanten abwickeln zu können. Mit „eigenen Geschäftszwecken" gemeint sind Verarbeitungen, die als Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter eigener Zwecke der verantwortlichen Stelle erfolgen. Dazu zählen z.B. die Abwicklung von Verträgen oder die Betreuung von Kunden. Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den gemeinsamen Absichten der Vertragspartner. Die Verarbeitung oder Nutzung der Daten muss für die Erfüllung des Vertragszwecks objektiv erforderlich sein.
Wie dünn die Grenzlinie zwischen Zulässigkeit und Unzulässigkeit im Datenschutzrecht generell verläuft, zeigt ein Fall, über den das der BGH mit Urteil vom 11.November 2009 (Az. VIII ZR 12/08 ) entschieden hat. Dort wurde u.a. darum gestritten, ob es zulässig ist, dass das relativ bekannte Rabattprogramm „Happy Digits" auch das Geburtsdatum des Kunden erfasst. Der Kläger war der Auffassung, dass dies gegen § 28 I Nr. 1 BDSG verstößt, wonach die Erhebung personenbezogener Daten (nur) zulässig ist, wenn dies „der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses…mit dem Betroffenen dient". Diese Definition ist nach Auffassung des Gerichts so immanent, dass die Erhebung der Daten für die Durchführung erforderlich sein muss. Im Ergebnis war die Erhebung des Geburtstags als rechtlich unproblematisch und vom Gericht für zulässig erklärt worden. Allerdings zeigt der Fall, dass generell Unsicherheit darüber herrscht, was zulässig ist und was nicht.

Auch Nr. 2 ist im vorliegenden Fall einschlägig. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt, soweit diese aufgrund berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegen.
Hierbei fällt unter den Begriff des berechtigten Interesses jedes – auch wirtschaftliches oder ideelles – Interesse (vgl. VGH Mannheim, NJW 1984, 1911 , 1912; BGH, NJW1986, 1886, 1887). Akzeptabel ist jedes Interesse, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird.

Grundsätzlich dürfen Daten nur verkauft werden, wenn eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen zulässig ist. Nach § 4a Abs. 1 BDSG ist es zur Wirksamkeit der Einwilligung nicht erforderlich, dass der Betroffene sie gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt. Zulässig sind hier also auch die sogenannten „Opt-Out"-Erklärungen (BGH, Urteil vom 16.07.2008,(Az. VIII ZR 348/06 ).
Eine solche Einwilligung erfolgt durch das Nicht-Ankreuzen eines Kästchens, nach dem die Einwilligung zuvor formuliert wurde.
Nur in bestimmten nachfolgend näher beleuchteten Fällen ist eine Einwilligung für den Verkauf und die Nutzung nicht erforderlich.

Werden die Daten an Dritte übermittelt – etwa wenn ein Versandhandelsunternehmen seine Kundendaten an einen Adresshändler verkauft oder wenn ein Adresshändler die Daten weiterverkauft – so dürfen diese Daten nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind ! In diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Es muss also die die Lieferkette dokumentiert werden. Unternehmen, die listenmäßig zusammengefasste Adressdaten erwerben (Kauf oder Tausch), dürfen an diese Anschriften persönlich adressierte Werbebriefe für eigene und fremde Angebote senden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

- Die erhebende Stelle, d. h. die ursprüngliche Datenquelle, muss eindeutig aus der Werbung hervorgehen.
- Die übermittelnde Stelle (d. h. der Adressverkäufer) und auch der Empfänger* (d. h. der Adresskäufer) müssen zudem ab 01.04.2010 die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren speichern (§ 34 Abs. 1a BDSG ) .

- Diese Verpflichtung trifft den Erstempfänger und jeden weiteren Empfänger. Die erhebende Stelle, d. h. die ursprüngliche Datenquelle, muss eindeutig aus der Werbung hervorgehen. Sind die Daten über mehrere Unternehmen weitergegeben worden, ist im Werbebrief Immer das Unternehmen anzugeben, das als Datenquelle erstmalig diese Daten erhoben hat. Betroffene haben ein Auskunftsrecht bzgl. Herkunft und Empfänger der Daten. Damit soll sichergestellt werden, dass Betroffene ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen können. Die Auskunft hat unentgeltlich zu erfolgen.

Da Sie keine Informationen zum Ankauf geben wollen, kann die Frage hier auch nicht konkret beantwortet werden. Ich hoffe Ihnen eine hier eine erste Einschätzung ermöglicht zu haben.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von fb472830-54):
Okey, ich habe keine Zustimmung...


Ich erlaube mir regelmäßig den Spaß u. sende (sofern sich der Absender ermitteln lässt) einen leeren Umschlag (unfrei - So das der Empfänger das Porto nachzahlen muss) an diese Spaßvögel - Wenn ich ganz genervt bin, dann schicke ich ihnen ihren "Datenmüll" sogar ausgedruckt zu u. bitte darum ihn doch bitte selbst zu entsorgen!

0x Hilfreiche Antwort

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