Ticketverkauf über viagogo

25. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
go529210-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ticketverkauf über viagogo

Verkäufer A verkauft 1 Ticket über viagogo (Anbieter V).
2 Tage vor dem Spiel erhält A von V eine email das falsche Tickets geliefert wurden. V teilt mit das das 'falsche' Ticket vom Käufer K zurückgesendet wird. Dies ist noch nicht geschehen, ausserdem ist die Veranstaltung mittlerweile beendet.
A hat definitiv das richtige Ticket versendet. Anbieter V storniert die Transaktion, verweigert die Auszahlung und bucht zusätzlich 25 Euro von der Kreditkarte von A ab (Nichterfüllung des Vertrags). Auf emails von A reagiert V nicht.

A hat nun 25 Euro kosten wegen der Strafgebühr plus den Verlust des ursprünglichen Ticketpreises von circa 50 Euro. Den entgangenen Gewinn durch den Verkauf läßt A außen vor.

Wer ist in diesem Fall in der Beweispflicht bzw. welche Möglichkeiten hat A gegen V bzw. gegen K, der A unbekannt ist, vorzugehen?



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Welche Rolle nimmt der V hier ein? Mal abgesehen, dass ich persönlich über V nur schlechtes höre, kenne ich die Details derartiger Verkäufe nicht.
Sprich: an wen hat der A was verkauft? An V oder direkt an K?

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#2
 Von 
go529210-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Welche Rolle nimmt der V hier ein? Mal abgesehen, dass ich persönlich über V nur schlechtes höre, kenne ich die Details derartiger Verkäufe nicht.
Sprich: an wen hat der A was verkauft? An V oder direkt an K?


V ist ja in diesem Fall der 'Vermittler' bzw stellt die Plattform.
A ist K wie gesagt unbekannt, und umgekehrt.

-- Editiert von go529210-1 am 25.10.2019 15:40

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#3
 Von 
go529210-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage die sich stellt ist doch:

K behauptet gegenüber V, A hätte ein falsche Ticket geliefert.
Wieso kann V entscheiden A zu sanktionieren und K zu ohne Beweismittel zu glauben.
Warum ist es nicht umgekehrt?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von go529210-1):
Warum ist es nicht umgekehrt?

Eventuell findet sich dazu erhellendes in den vertraglichen Vereinbarung mit V?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
go529210-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go529210-1):
Warum ist es nicht umgekehrt?

Eventuell findet sich dazu erhellendes in den vertraglichen Vereinbarung mit V?


nein tut es leider nicht. AGB sind ja auch nicht zwingend gültig!?
Meine Frage ist ja was hier gültiges Recht ist. Mir kommt es etwas einfach vor, wie V hier vorgeht.

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von go529210-1):
Wieso kann V entscheiden A zu sanktionieren und K zu ohne Beweismittel zu glauben.
Warum ist es nicht umgekehrt?

Das können Sie machen, weil derartige Konstellationen (=Unternehmen) sich durchaus auch schon mal über das in Deutschland gültige BGB stellen. Derartige Entscheidungen bestehen dann zwar keine rechtliche Überprüfung, aber bis es dann mal soweit ist, ...
Ob es in dem Fall jetzt so ist, oder nicht vermag ich nicht zu beurteilen. Nur soviel: der V steht medial jetzt nicht unbedingt im besten Licht.

Also:
Grundsätzlich sollte man prüfen mit wem man jetzt einen Vertrag hat. Grundsätzlich möchte ich meinen: K schuldet dem A weiterhin das Geld. Dies geschieht über den Vermittler V. Entsprechend schuldet der K dem V das Geld, und der V dem A. Die "Strafgebühr" dürfte keiner rechtlichen Überprüfung bestehen, denn, sollten die Tickets echt gewesen sein, müsste der K dem A das Gegenteil nachweisen und ggf. Nachlieferung fordern.

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#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
bucht zusätzlich 25 Euro von der Kreditkarte von A ab (Nichterfüllung des Vertrags). Auf emails von A reagiert V nicht.


Credit Card Chargeback -> Begründung: es lag keine Autorisierung vor

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go529210-1):
Wer ist in diesem Fall in der Beweispflicht


Der Käufer. Allerdings wird er die Karten an den Vermittler zurückschicken müssen um sein Geld von diesem zu erhalten.
Der Vermittler prüft in dem Fall erstmal selbst, ob die Behauptung zutrifft.

Trifft sie nach deren Einschätzung zu erhält der Verkäufer seine Karte zurück und dem Käufer wird der überwiesene Betrag erstattet. Auf Aufforderung hin erhält der Verkäufer die Kontaktdaten des Käufers vom Vermittler um seine Rechte gegen diesen direkt durchzusetzen.

Trifft sie nach der Einschätzung von V. jedoch nicht zu, wird der Käufer entsprechend unterrichtet und kann, soweit dann noch sinnvoll einen Weg bestimmen, auf dem er die Karten erneut erhält.


Zitat (von go529210-1):
welche Möglichkeiten hat A gegen V bzw. gegen K, der A unbekannt ist, vorzugehen?


Wie schon oben erwähnt gibt V. die ungeprüften Käuferdaten zur Sicherung der Ansprüche heraus.
A kann sich dann mit K oder weniger sinnvoll mit V rechtlich auseinandersetzen.


Zitat (von go529210-1):
A hat nun 25 Euro kosten wegen der Strafgebühr
Wurde das wirklich als Strafgebühr bezeichnet? Ich kenne es nur so, dass es sich dabei um die anlassbezogene Vermittlungsgebühr handelt. Und die ist wegen des Arbeitsmehraufwandes höher als die normale Provision - aber gedeckt durch die AGB.

Zitat (von go529210-1):
Dies ist noch nicht geschehen

Ist der Fall noch relativ frisch, sodass V. selbst die Karte noch nicht vom K zurückerhalten haben kann? Oder läuft das Ganze schon länger?

Zitat (von go529210-1):
Auf emails von A reagiert V nicht.
Möglicherweise gibt es zum Sachstand bis jetzt nichts Neues, was V. Dir berichten könnte. Aber die Erfahrung zeigt, dass sie durchaus reagieren, sobald es was zu berichten gibt. Ich setze voraus, dass der richtige Kommunikationsweg gewählt wurde.
Kann es sein, dass Du zu ungeduldig bist?

Und nur so ein Gedanke: kann es sein, dass es sich um personalisierte Karten gehandelt hat, die nicht über V. verkauft werden durften. Denn auch das sind (waren) im Sprachgebrauch von V. Ungültige Karten.

Berry

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