Antwort vom 28.1.2009 | 01:46
Von Status: Lehrling (1482 Beiträge, 563x hilfreich)
"Der Download fand nicht im p2p Netz statt, sondern es wurde von bezahlten servern im Ausland geladen."
achso, dann ging es dort sicherlich um den fall ftpwelt?
zu 99% wird, bzw wurde dein verfahren eingestellt, wie es selbst bei der unautorisierten verwertung der fall ist, während du ja nur downloads getätigt hast.
sofern es sich um ftpwelt oder eine ähnliche ´massenplattform´ handelte, hat dass du angeklagt wurdest, hatte eher symbolischen charakter, als dass es irgendwelche grösseren konsequenzen haben wird.
bei solche fällen werden erstmal alle nutzer angezeigt, die dort angemeldet waren. straf- und zivilrechtliche schritte sind oft in diesen fällen schwer durchsetzbar, da gar nicht klar war, wer nun überhaupt was geladen hatte und welche werke geladen wurde und ob dieses überhaupt ein verstoss zum damaligen zeitpunkt darstellte.
meines wissens(!) wurde kein einziger der angezeigenten ftpwelt-nutzer straf- oder zivilrechtlich belangt.
anders kann es aussehen, wenn deine download von einem richtigen szene-server erfolgten, wo die releasegroups ihre kopien ´traden´. hier sind die ermittlungen schon intensiver, da man an die eigentlichen erstveröffentlicher rankommen will, dazu dieses server meist auch ursprungsquelle für die meisten kopierten kinofilme in p2p-netzen, auf flohmärkten ect.
aber selbst wenn auf dich letzteres zutreffen sollte, halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass jetzt noch massnahmen wie hausdurchsuchungen folgen sollten.
edit/
zum fall ftpwelt und strafverfahren gegen nutzer hier ein interessanter link:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/11/29/ftpwelt-keine-belege/
Manche Polizeibeamte sagen den Beschuldigten offen, was Sache ist: Die Staatsanwaltschaft Mülhausen konnte nicht feststellen, ob einzelne Nutzer etwas heruntergeladen haben. Es gibt also keinen konkreten Beleg dafür, dass jemand, der an FTPWelt Geld überwiesen hat, auch tatsächlich urheberrechtlich geschützte Werke von dort bezogen hat.(...)
Mit anderen Worten: Wenn die Beschuldigten sich nicht selbst belasten, wird es zum hinreichenden Tatverdacht nicht reichen. Eines solchen bedarf es aber für eine Anklage oder einen Strafbefehl.
-- Editiert von seba79 am 28.01.2009 01:52