Hallo,
über ChatGPT habe ich ein Hinweis auf das Urteil LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12 bekommen. Wo kann ich dieses einsehen. "Die schlechteste Erfahrung meines Lebens" sei zulässig als Kritik in einer Bewertung.
Danke Euch für Eure Hilfe ....
Grüße
Urteil vom LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12
Probleme mit dem Gewerbe?
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Wenn/da es durch googeln nicht zu finden ist, gibt es das Urteil wohl nicht.
Traue keiner KI!
Chatgpt spuckt mal wieder Unsinn aus. Und auf die Frage zum Inhalt genau diesen Urteils erhält man:ZitatUrteil LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12 :
Und auch das ist vollkommener Unsinn, denn der von Chatgpt mit ausgewiesene Link zeigt auf LG Köln, Urteil vom 05.06.2013, Az. 28 O 346/12.Zitat:Das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2013 (Az. 28 O 716/12) behandelt einen Fall von Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
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Selbst wenn dieser Satz 2013 zulässig war, wir haben 20205 und es kommt eben immer auf den Gesamtkontext an
Das "Urteil" scheint wohl schön halluziniert wurden zu sein...
Das kommt davon, wenn man Murks nach komplexen Themen fragt (nicht persönlich gemeint, eher gegen die "Wunderwaffe" ChatGPT, das ist nicht halb so toll, wie man denkt, auch wenn es tatsächlich faszinierend ist).
Je nach Kontext würde ich in dem Fall aber durchaus bejahen, dass der Kommentar zulässig ist, schließlich ist das eine (zudem nicht widerlegbare) Meinungsäußerung.
Zitathalluziniert :
... das ist das Wort, das mir nicht eingefallen war ...
Wobei ein glücklicher Mensch sein muss, wenn das - was auch immer bewertet sein mag - als "schlechteste Erfahrung meines Lebens" gelten soll.
Nicht halluziniert:
"Ein Unternehmer/Firmeninhaber kann nicht gegen jede ihm unliebsame Berichterstattung oder Bewertung vorgehen. Eine harsche Kritik muss er sich als Marktteilnehmer grundsätzlich gefallen lassen, auch wenn sie polemisch, ungerecht oder überzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2002, Az. VI ZR 20/01"
=> https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=20122&pos=0&anz=1
Hat jetzt was mit LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12 zu tun?Zitatrktteilnehmer grundsätzlich gefallen lassen, auch wenn sie polemisch, ungerecht oder überzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2002, Az. VI ZR 20/01" :
ZitatDas "Urteil" scheint wohl schön halluziniert wurden zu sein... :
Das kommt davon, wenn man Murks nach komplexen Themen fragt (nicht persönlich gemeint, eher gegen die "Wunderwaffe" ChatGPT, das ist nicht halb so toll, wie man denkt, auch wenn es tatsächlich faszinierend ist).
ChatGPT liest bei Websites mit Mehrspalten-Layout gern mal quer über die ganze Seite und rührt dann zwei oder drei Texte gnadenlos zusammen, und was dabei dann herauskommt, klingt zwar intelligent, ist aber schlicht gequirlter Unsinn.
ZitatSelbst wenn dieser Satz 2013 zulässig war, wir haben 20205 ... :
Bis dahin sind es noch achtzehntausendeinhundertundachtzig Jahre ...
Sogar Entscheidungen aus dem Jahr 20014 zur Zulässigkeit kritischer Äußerungen sind heute noch gültig:
"Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die [ seine Schadensersatzklage abweisende] Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin" und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät".
"Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht."
Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 28.07.2014 (1 BvR 482/13)
"Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.
Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG."
RK
ZitatHat jetzt was mit LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12 zu tun? :
Wenn der Sinn hinter dem halluzinierten Urteil war, einen Präzedenzfall zu finden, in dem "Die schlechteste Zeit meines Lebens" als zulässige Kritik angesehen wurde, dann ja, denn diesen Schluß kann man aus dem von mir verlinkten Urteil ziehen. Und das sogar vom BGH und nicht vom teilweise etwas seltsam urteilenden LG Köln.
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