Urteil vom LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12

22. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
go717147-90
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urteil vom LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12

Hallo,

über ChatGPT habe ich ein Hinweis auf das Urteil LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12 bekommen. Wo kann ich dieses einsehen. "Die schlechteste Erfahrung meines Lebens" sei zulässig als Kritik in einer Bewertung.

Danke Euch für Eure Hilfe ....

Grüße

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19017 Beiträge, 6953x hilfreich)

Wenn/da es durch googeln nicht zu finden ist, gibt es das Urteil wohl nicht.
Traue keiner KI!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1782 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von go717147-90):
Urteil LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12
Chatgpt spuckt mal wieder Unsinn aus. Und auf die Frage zum Inhalt genau diesen Urteils erhält man:
Zitat:
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2013 (Az. 28 O 716/12) behandelt einen Fall von Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Und auch das ist vollkommener Unsinn, denn der von Chatgpt mit ausgewiesene Link zeigt auf LG Köln, Urteil vom 05.06.2013, Az. 28 O 346/12.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9071 Beiträge, 1923x hilfreich)

Selbst wenn dieser Satz 2013 zulässig war, wir haben 20205 und es kommt eben immer auf den Gesamtkontext an

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2491 Beiträge, 1129x hilfreich)

Das "Urteil" scheint wohl schön halluziniert wurden zu sein...
Das kommt davon, wenn man Murks nach komplexen Themen fragt (nicht persönlich gemeint, eher gegen die "Wunderwaffe" ChatGPT, das ist nicht halb so toll, wie man denkt, auch wenn es tatsächlich faszinierend ist).

Je nach Kontext würde ich in dem Fall aber durchaus bejahen, dass der Kommentar zulässig ist, schließlich ist das eine (zudem nicht widerlegbare) Meinungsäußerung.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19017 Beiträge, 6953x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
halluziniert

... das ist das Wort, das mir nicht eingefallen war ...
Wobei ein glücklicher Mensch sein muss, wenn das - was auch immer bewertet sein mag - als "schlechteste Erfahrung meines Lebens" gelten soll.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5425 Beiträge, 1822x hilfreich)

Nicht halluziniert:

"Ein Unternehmer/Firmeninhaber kann nicht gegen jede ihm unliebsame Berichterstattung oder Bewertung vorgehen. Eine harsche Kritik muss er sich als Marktteilnehmer grundsätzlich gefallen lassen, auch wenn sie polemisch, ungerecht oder überzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2002, Az. VI ZR 20/01"
=> https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=20122&pos=0&anz=1

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1782 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
rktteilnehmer grundsätzlich gefallen lassen, auch wenn sie polemisch, ungerecht oder überzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2002, Az. VI ZR 20/01"
Hat jetzt was mit LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12 zu tun?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6931 Beiträge, 1595x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Das "Urteil" scheint wohl schön halluziniert wurden zu sein...
Das kommt davon, wenn man Murks nach komplexen Themen fragt (nicht persönlich gemeint, eher gegen die "Wunderwaffe" ChatGPT, das ist nicht halb so toll, wie man denkt, auch wenn es tatsächlich faszinierend ist).

ChatGPT liest bei Websites mit Mehrspalten-Layout gern mal quer über die ganze Seite und rührt dann zwei oder drei Texte gnadenlos zusammen, und was dabei dann herauskommt, klingt zwar intelligent, ist aber schlicht gequirlter Unsinn.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 708x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Selbst wenn dieser Satz 2013 zulässig war, wir haben 20205 ...


Bis dahin sind es noch achtzehntausendeinhundertundachtzig Jahre ...

Sogar Entscheidungen aus dem Jahr 20014 zur Zulässigkeit kritischer Äußerungen sind heute noch gültig:

"Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die [ seine Schadensersatzklage abweisende] Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin" und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät".

"Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht."

Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 28.07.2014 (1 BvR 482/13)

"Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG."

RK

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5425 Beiträge, 1822x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Hat jetzt was mit LG Köln, Urteil vom 16.05.2013 – 28 O 716/12 zu tun?


Wenn der Sinn hinter dem halluzinierten Urteil war, einen Präzedenzfall zu finden, in dem "Die schlechteste Zeit meines Lebens" als zulässige Kritik angesehen wurde, dann ja, denn diesen Schluß kann man aus dem von mir verlinkten Urteil ziehen. Und das sogar vom BGH und nicht vom teilweise etwas seltsam urteilenden LG Köln.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.188 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.872 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen