Urteile zum Thema Zugang von E-Mails gesucht?

5. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
fragenachrat
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 49x hilfreich)
Urteile zum Thema Zugang von E-Mails gesucht?

Ausgangslage:
E(mpfänger) behauptet, eine Zahl von E-Mails durch den S(ender) nicht empfangen zu haben.

Vereinfachte Darstellung:
S hat in diesen E-Mails eine Leistung storniert, welches bestimmte Fristen ausgelöst hat. Da E die E-Mails nicht erhalten hat, hat E die Fristen versäumt.
S versucht nun über einen Screenshot seines Mail-Programms, glaubhaft zu machen, dass die E-Mails an E abgesandt wurden.

Nehmen wir an, E hat diesen Thread aufgemacht.
Es wird also nach Urteilen gesucht, wo ein Gericht das Beweis des Zugangs der E-Mail verneint hat.
E prüft regelmäßig seinen Spam-Ordner, da war auch nichts drin.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
S versucht nun über einen Screenshot seines Mail-Programms, glaubhaft zu machen, dass die E-Mails an E abgesandt wurden.


Absenden beweist nicht den Zugang. Ist bei Emails nicht anders als bei Briefpost.

Ich meine zwar, mich an anekdotische Urteile von mindestens einem Amtsgericht zu erinnern, das das anders sah (und davon ausging, eine Email komme "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" auch an), aber die Argumentation dürfte nicht vor höheren Instanzen standhalten - immerhin kommen auch Briefe "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" an, das ändert aber nichts daran, daß Abschicken dort kein Zugangsbeweis ist. Da saß offenbar nur ein Richter mit minimalstem technischen Verständnis nach dem Motto "meine Emails kommen immer an, meine Briefe nicht unbedingt".

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
wo ein Gericht das Beweis des Zugangs der E-Mail verneint hat.

Es gibt Urteile in den Gerichte festgelegt haben, WANN eien Mail als zugegangen gilt:
Das LG Nürnberg-Fürth hat geurteilt, dass eine E-Mail dann zugegangen ist, wenn sie auf dem Server des Empfängers angekommen ist.
LG Nürnberg-Fürth (AZ: 2 HK O 9431/0)

Auf gut deutsch: Der Absender trägt das Risiko des Weges, der Empfänger das Risiko seines Herschaftsbereich.



quote:
S versucht nun über einen Screenshot seines Mail-Programms, glaubhaft zu machen, dass die E-Mails an E abgesandt wurden.

Untauglich, da der Versand damitnicht belegt wird.
1. Lassen sich diese Mails auch per Hand in den 'GESENDET' Ordner verschieben
2. Trägt er immer noch das Risiko des Weges. Er muss also nicht den Versand beweisen, sondern den Zugang.
3. Die Beweislast liegt beim Absender.



Sicherheitshalber sollte man jedoch in der Verteidigungschrift an das Gericht den Abschnitt 'Ablauf des Mailversandes für Dummies' nicht vergessen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Alles was "Dein" Rechner so anzeigt kannst du einstellen, daher wird das nie als Beweis reichen. Da kannst du auch erklären du hast es ihm unter 4 Augen gesagt.

Wenn du ein "Urteil" findest, dann nur weil der Gegner den Zugang nicht "bestritten" hat. Oder es war ein Richter in erster Instanz, der keine Ahnung hat was E-Mail ust

Ich kann dir ne Email vom Papst, Elvis und Schwarzenegger als Screenshoot vorlegen

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#4
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

War es ein Internetkauf??
Dann sollte man die AGBs des Verkäufers studieren.
Da steht meistens, " der Rücktritt kann schriftlich,
per Mail, oder durch Rücksendung der Ware erfolgen.
Ich denke, wenn "per Mail" angeboten wird, dann haftet
der Verkäufer auch für den Empfang.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Ich denke, wenn "per Mail" angeboten wird, dann haftet
der Verkäufer auch für den Empfang.


D.h. wenn "schriftlich" angeboten wird, haftet der VK auch für das Zugangsrisiko des Briefes?

Nein, eine Willenserklärung muß zugehen. Du verwechselst das mit dem Versandrisiko bei Rücksendung. Da genügt es in der Tat, wenn der K die Aufgabe bei der Post beweisen kann. In dem Fall wäre ein Widerruf dann auch beweisbar erfolgt, ein Zugang(sbeweis) ist dann nicht mehr nötig - aber auch nur, weil das Gesetz das explizit so festlegt.

-- Editiert PerryRhodan am 06.01.2012 16:15

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
Da steht meistens, " der Rücktritt kann schriftlich,
per Mail, oder durch Rücksendung der Ware erfolgen.
Ich denke, wenn "per Mail" angeboten wird, dann haftet
der Verkäufer auch für den Empfang.

Was wäre denn eigentlich der Unterschied von 'per Mail' zu 'schriftlich'?

Der Verkäufer haftet erst ab Zugang, für andere Interpretationen bieten weder die Gesetze noch die ständige gängige Rechtssprechung derzeit Raum.
Der Weg zum Verkäufer ist und bleibt das Risiko des Kunden.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Wäre ja auch albern, denn der könnte ja behaupten was er will.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Was wäre denn eigentlich der Unterschied von 'per Mail' zu 'schriftlich'?


Ich meine den rechtlichen Unterschied - Briefpost ist Schriftform, Email "nur" Textform.

quote:
Der Weg zum Verkäufer ist und bleibt das Risiko des Kunden.


Bei Widerruf durch Rücksendung trägt das Versandrisiko der VK, so steht es sogar im Gesetz.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
Bei Widerruf durch Rücksendung trägt das Versandrisiko der VK, so steht es sogar im Gesetz.

Das ist klar.
Ich meinte ja auch bei einem Wiederruf ohne gleichzeitige Rücksendung. Da liegt das Risiko beim Käufer.





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