Hallo,
angenommen folgender Fall tritt ein:
Ein Verkäufer liefert dem Käufer Ware, leider die falsche (Falschlieferung). Der Käufer möchte diese Ware nicht haben und sendet diese mit Rücksprache an den Verkäufer zurück. Der Verkäufer zahlt den Warenbetrag aber nicht die Rücksendekosten zurück. Der Verkäufer begründet dies damit, dass man dem Verkäufer keine Chance zur Nachbesserung eingeräumt hat sondern von seinem Widerrufsrecht laut Fernabsatzgesetz gebrauch gemacht hat. Der Verkäufer sagt dem Käufer, der Warenwert liegt unter 40 Euro und somit würden keine Rücksendekosten erstattet.
Der Käufer hat das Gefühl , als wolle der Verkäufer unbedingt von der Falschlieferung einen Widerrufsfall konstruieren um die Rücksendekosten nicht erstatten zu müssen.
Mein Frage hiezu:
Spielt bei einer Falschlieferung das Fernabsatzgesetz überhaubt eine Rolle auch im Bezug einer Nachbesserung?
Würde theoretisch überhaubt der Käufer von einem Widerrufsrecht gebrauch machen können, wenn dieser doch gar nicht die richtige Ware erhalten hat?
Ist dies zufällig eine besonders bei Auktionsbörsen übliche Vorgehensweise, hier aus einer Falschlieferung im Nachhinein ein Widerrufsfall zu machen?
Kann der Verkäufer überhaubt durch geschickte Vorgehensweisen aus einer Falschlieferung einen vom Käufer gewünschten Widerrufsfall nach Fernabsatzgesetz konstruieren?
Sollte der Käufer recht haben, wie könnte er mittels Paragrahen/Antwortsatz dem Verkäufer verdeutlichen, dass er falsch liegt und alles erstatten muss?
Danke für die Beantwortung.
Frank
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-- Editiert am 16.08.2009 22:08
VK macht aus Falschlieferung Fernabsatz-Fall
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
BGB § 355 Absatz 1 Satz 2
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Aber
BGB § 156
Versteigerung i.V.m.
BGB § 312d Absatz 4 Nummer 5
kein Widerrufsrecht bei Versteigerungen
D.h. ein Widerruf kann ohne Begründung abgegeben werden ob die Banane grün oder gelb sein sollte ist unerheblich. Wenn er die Banane allerdings ersteigert hat, hat er kein Widerrufsrecht.
Wobei hier aber auch unterschieden wird, wenn der erstandene Auktionsartikel über Sofortkauf von einen hauptberuflichen Händler mit Gewerbeanmeldung etc. erstanden wurde gilt wieder das Widerrufsrecht.
-- Editiert am 17.08.2009 11:14
Hallo,
quote:Nein, bei Falschlieferung liegt ein Sachmangel vor (Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit). Der VK ist zum Austausch verpflichtet (Nachbesserung schließe ich in diesem Fall einmal aus). Falls das nicht möglich ist, kann auch ein Rabatt (optional) oder der Rücktritt vom Vertrag in Frage kommen, ggf. mit Schadenersatz.
Spielt bei einer Falschlieferung das Fernabsatzgesetz überhaubt eine Rolle auch im Bezug einer Nachbesserung?
quote:Durchaus. Wenn der K die falsche Ware annimmt (etwa wenn ein Versandhaus ein abweichende Größe schickt), so wird dadurch der Vertrag entsprechend geändert; aber auch wieder mit Widerrufsrecht.
Würde theoretisch überhaubt der Käufer von einem Widerrufsrecht gebrauch machen können, wenn dieser doch gar nicht die richtige Ware erhalten hat?
quote:Den VK darauf hinweisen, dass es hier nicht um einen Widerruf sondern um einen Sachmangel handelt. Gleichzeitig eine Frist setzen, bis zu der die Kosten erstattet werden müssen.
Sollte der Käufer recht haben, wie könnte er mittels Paragrahen/Antwortsatz dem Verkäufer verdeutlichen, dass er falsch liegt und alles erstatten muss?
@Mathiasla: Es handelt sich hier gerade nicht um einen Widerruf. Und um eine Versteigerung im Sinne des BGB schon gar nicht, denn im Internet gibt es diese überhaupt nicht.
MfG Stefan
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ist ja komisch
was ist denn das http://www.zoll-auktion.de/?
und BGB § 156
unterscheidet nicht zwischen automatischen Auktionen und moderierten Auktionen
-- Editiert am 17.08.2009 11:56
Hallo Mathiasla,
OK, ich muss mich korrigieren, meine Aussage war zu pauschal.
Bei den Angeboten in den bekannten Internet-Auktionshäusern wie etwa eBay oder Hood handelt es sich nicht
um Versteigerungen im Sinne des BGB. Jedoch können klassische Auktionshäuser sowie Behörden auch Online aktiv sein.
MfG Stefan
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