Verbindliche Kursanmeldung über das Internet

24. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
MDarius
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbindliche Kursanmeldung über das Internet

Hallo liebe Rechts-Community,

ich habe eine Frage bezüglich einer Online-Kursanmeldung zur Geburtsvorbereitung. Hier wurde ich von einem Freund auf der Website des Betreibers mit Eingabe von E-Mail, Geburtstdatum und Addresse angemeldet. Nach der Anmeldung auf den Button „kostenpflichtig bestellen" erhielt man die Info, dass man erst bei Zahlungseingang vollständig angemeldet sei sowie eine Bestätigungsemail erhalte. Auf der Website selber gibt es keine AGBs.

Ein paar Tag später habe ich mich aufgrund des schlechten Geundheits-Zustands meines Kindes doch gegen den Kurs entschieden. Die Bestätigungsemail haben wir aber nicht gefunden und sind davon ausgegangen, dass die Anmeldung schief gegangen ist.

Nach Beginn des Kurses erhalte ich dann doch eine Mail mit allen möglichen Infos zum Kurs. Da haben wir nochmal nachgeschaut und die Bestätigungsmail im Spam-Ordner gefunden, wo stand dass man sich spätestens 4 Wochen vor Kursbeginn hätte abmelden müssen und ansonsten den gesamten Kursbeitrag zu bezahlen habe. Wie gesagt auf der Website stand nichts dergleichen. Zudem gab es ja den Hinweis, dass man erst bei Zahlung der Anmeldegebühr vollständig angemeldet sei. Der Betreiber droht nun mit dem Inkassounternehmen. Wie muss ich mich jetzt verhalten? Bin ich verpflichtet den Kurs zu bezahlen?

Vielen Dank für eure Hilfe.


-- Editiert von MDarius am 24.01.2019 12:09

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich finde Deine Beschreibung sehr einseitig dargestellt, gleichwohl sehe ich keinen Grund der gegen einen Vertragsabschluss spricht.

Dass Du die Bestätigungsmail nicht rechtzeitig gelesen hast, fällt in Deine Verantwortung, denn auch der Spamordner ist einer Deiner Postordner.

Zitat (von MDarius):
Zudem gab es ja den Hinweis, dass man erst bei Zahlung der Anmeldegebühr vollständig angemeldet sei.
Wird vermutlich etwas anders ausgedrück worden sein, wobei hier spekuliert werden kann, dass erst nach Zahlung die aktive Teilnahme möglich sei. Auf den Vertrag an sich, der durch verbindliche Bestellung und Annahmebestätigung geschlossen wurde, hat das aber vermutlich keinen Einfluss.

Genaueres konnte man schreiben, wenn man die Vertragsbedingungen wortwörtlich kennt.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Auf den Vertrag an sich, der durch verbindliche Bestellung und Annahmebestätigung geschlossen wurde, hat das aber vermutlich keinen Einfluss.


Wie du schon schreibst, das kann man nur anhand des genauen Wortlautes entscheiden. Grundsätzlich gilt aber, daß mißverständliche Aussagen maximal zugunsten des Verbrauchers auszulegen sind. Einmal "verbindlich bestellen" und danach "aber verbindlich nur, wenn auch gezahlt wurde" läßt sich halt nur durch "ohne Zahlung kein Vertrag" verbraucherfreundlich auflösen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MDarius
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

Nach dem Klick auf den Anmeldebutton hat sich eine neue Seite geöffnet. Dort stand dann:

„Zahlungsübersicht

Name

Fälliger Betrag

Ihre Anmeldung ist erst mit Zahlungseingang vollständig

Anmelde-ID

Eine Anmeldungsbestätigung wurde Ihnen per Mail zugesendet
"

AGBs lassen sich auf der Seite nirgendwo finden und man musste auch keinen Nutzungsbestimmungen oder ähnlichem zustimmen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von MDarius):
Nach der Anmeldung auf den Button „kostenpflichtig bestellen"

Nach dem Willen und den Worten des Gesetzgebers ist mit dem klick auf den Button „kostenpflichtig bestellen" auch dem unterdurchschnittlich informierten Verbraucher klar, was "Sache ist".



Zitat (von MDarius):
erhielt man die Info, dass man erst bei Zahlungseingang vollständig angemeldet sei

Womit wohl zum Ausdruck gebracht werden soll, das Leistungen erst erbracht werden sollen, wenn die Vorkasse geleistet wurde. Was den Besteller nicht von der vertraglichen Bindung befreit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Einmal "verbindlich bestellen" und danach "aber verbindlich nur, wenn auch gezahlt wurde" läßt sich halt nur durch "ohne Zahlung kein Vertrag" verbraucherfreundlich auflösen.


Na ja. Hier geht es aber nicht um "aber verbindlich nur" sondern um "vollständig" und zur vollständigen Vertragserfüllung gehört von Seiten des Bestellers die Zahlung.

Andersherum: ohne Zahlung keine Teilnahme am Kurs.



Zitat (von MDarius):
Bin ich verpflichtet den Kurs zu bezahlen?


Nach den ergänzenden Informationen denke ich ja. Der Satz
Zitat (von MDarius):
Ihre Anmeldung ist erst mit Zahlungseingang vollständig
hat ja nur Hinweischarakter. Daraus zu schließen das bis zur Bezahlung noch kein Vertrag zu Stande gekommen sei, ist mir zu weit hergeholt.

Aber es trifft m.M.n zu, dass die Wortwahl angreifbar ist, was mit einer präziseren Beschreibung zu vermeiden gewesen wäre.

Berry

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