Verbrauchsmaterial nach Widerruf

13. August 2025 Thema abonnieren
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1835 Beiträge, 723x hilfreich)
Verbrauchsmaterial nach Widerruf

Verbraucher V ist bei folgenden Fernabsatz-Käufen jeweils nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden;

A). Beim Kauf eines 64.970€ teuren Elektrofahrzeugs,
B) beim Kauf eines ohne Toner angebotenen Multifunktions-Laserdruckers
C) beim Kauf eines mit Tinte(npatronen) angebotenen Tintenstrahldruckers

V fährt das Fahrzeug 25.000km und widerruft den Kaufvertrag 12 Monate nach Lieferung; er kauft passenden Laserdrucker-Toner für X Euro, druckt bis zu dessen Leerung und widerruf dann nach 7 Monaten; den Kauf des Tintenstrahldruckers widerruft er nach 3 Monaten und sendet ihn mit teilweise geleerten Tintentanks zurück.

Vom Autoverkäufer verlangt V die Rückzahlung von 64.970€, vom Laserdrucker-Händler die Rückerstattung des vollen Kaufpreises + X€ Toner-Kaufpreis, vom Tintendrucker-Verkäufer den vollen Kaufpreis.

1. Auf welche konkreten Vorschriften könnte V seine Forderungen stützen?
2. Welche rechtlichen Einwendungen könnten die jeweiligen Verkäufer geltend machen?

Wie ist folgende Verteidigung des Autoverkäufers zu werten:

„Das auf einen geringfügigen formalen Belehrungsmangel ( fehlende Angabe einer TELEFONUMMER, keine Angabe der Höhe von Rücksendekosten ) gestützte Verlangen, den Kaufpreis von 64.970€ zu erstatten, ist bei gleichzeitigem Einbehalt der erlangten staatlichen Förderungsmittel und ohne Anrechnung von Gebrauchsvorteilen rechtsmissbräuchlich. Zudem verhält sich der Käufer widersprüchlich, indem er einerseits den Widerruf erklärt, andererseits das Fahrzeug aber weiter vollumfänglich nutzt."

RK




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20371 Beiträge, 7372x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
1. Auf welche konkreten Vorschriften könnte V seine Forderungen stützen?

Sollte der Käufer sich das nicht vorher überlegt haben?

... klingt mal wieder sehr nach Hausaufgabe.

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#2
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 61x hilfreich)

Gibt es denn schon eigene Überlegungen zu den gestellten Aufgaben?

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9984 Beiträge, 2092x hilfreich)

Zitat (von sonmischt):
Gibt es denn schon eigene Überlegungen zu den gestellten Aufgaben?


anscheinend nicht

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19217 Beiträge, 10348x hilfreich)

Wenn überhaupt nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden wäre, wäre die Sache sonnenklar.
Aber wenn die Belehrung "nur" an eher untergeordneten Formalien scheiterte, dann ... ?

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14951 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn überhaupt nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden wäre, wäre die Sache sonnenklar.
Warum sollte es dann sonnenklar sein?
Auch dann gilt ja wohl, dass eine Ware nur begutachtet werden darf, nicht aber benutzt.

Stefan

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19217 Beiträge, 10348x hilfreich)

Ohne Belehrung kein Wertersatz.
D.h. der Kunde muss für eine über die Begutachtung hinausgehende Benutzung keinen Wertersatz zahlen.
EuGH, Urt. v. 17.05.2023, Rs. C-97/22 / DC

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14951 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

eine nicht erfolgte Belehrung ist aber nun etwas völlig anderes als eine "nicht ordnungsgemäße", denke ich.

Ich bleibe dabei, sonnenklar ist da gar nichts. Und es dürfte auf den Einzelfall ankommen, also was genau in der Belehrung falsch war oder fehlte.

Stefan

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19217 Beiträge, 10348x hilfreich)

Deshalb schrieb ich ja:

Zitat (von drkabo):
Wenn überhaupt nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden wäre, wäre die Sache sonnenklar.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14951 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

ja, stimmt, sorry, war Unsinn von mir.

Stefan

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#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1835 Beiträge, 723x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn überhaupt nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden wäre, wäre die Sache sonnenklar.
Aber wenn die Belehrung "nur" an eher untergeordneten Formalien scheiterte


Nur eine vollständig ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung kann den Beginn der Widerrufsfrist auslösen und den Anspruch auf Ersatz von Wertminderungen aufgrund "übermäßigen" Prüfungsgebrauchs begründen. Die Verwendung einer korrekten ausgefüllten Muster-Widerrufsbelehrung garantiert dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Informationspflichten.

Zitat (von blaubär+):
klingt mal wieder sehr nach Hausaufgabe.


Es handelt sich um einen längst von Landgericht und Oberlandesgericht entschiedenen Fall des WIderrufs eines TESLA-Kaufvertrags wegen nicht ordnungsgemäßer WIderrufsbelehrung:

"Begründet ist die Klage des Käufers, soweit er gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises für den Tesla in Höhe von 64.970,00 € verlangt.

Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs hatte die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.

"... die erteilte Widerrufsbelehrung [ entspricht ] nicht dem Gesetz, da sie den Verbraucher nicht darüber in Kenntnis setzt, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht.

Die Belehrung von Tesla ist nicht gesetzeskonform, weil dem Kläger nicht mitgeteilt wird, dass er zum Widerruf berechtigt ist, sondern die Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Bestehens eines Widerrufsrechts ihm überlassen bleibt.

Die Belehrung der Beklagten ist auch deshalb fehlerhaft, weil sie den Hinweis enthält, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren trage.

Zur Kostentragung wäre der Kläger nur verpflichtet, wenn er über die Höhe der Kosten der Rücksendung informiert worden wäre, was bei Waren, die – wie hier – aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, erforderlich ist und den Unternehmer verpflichtet, zumindest eine Schätzung der voraussichtlich anfallenden Höchstkosten anzugeben. Diese Information hat Tesla nicht erteilt.

Infolge des wirksamen Widerrufs hat der Kläger deshalb gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 64.970,00 € nebst den ab Rechtshängigkeit beantragten Zinsen (§ 291 BGB).

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2025, Az.: 6 U 126/24

Was wäre hier zu antworten?

Zitat (von RrKOrtmann):
Verbraucher V ist bei folgenden Fernabsatz-Käufen jeweils nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden;

B) beim Kauf eines ohne Toner angebotenen Multifunktions-Laserdruckers
C) beim Kauf eines mit Tinte(npatronen) angebotenen Tintenstrahldruckers

V ... kauft passenden Laserdrucker-Toner für X Euro, druckt bis zu dessen Leerung und widerruf dann nach 7 Monaten; den Kauf des Tintenstrahldruckers widerruft er nach 3 Monaten und sendet ihn mit teilweise geleerten Tintentanks zurück.

Vom ... Laserdrucker-Händler verlangt V die Rückerstattung des vollen Kaufpreises + X€ Toner-Kaufpreis, vom Tintendrucker-Verkäufer den vollen Kaufpreis.

1. Auf welche konkreten Vorschriften könnte V seine Forderungen stützen?
2. Welche rechtlichen Einwendungen könnten die jeweiligen Verkäufer geltend machen?


RK

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20371 Beiträge, 7372x hilfreich)

@RKOrtmann
Du gräbst Leichen aus.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19217 Beiträge, 10348x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du gräbst Leichen aus.

Keineswegs.
Das Urteil ist neu und von extrem hoher Relevanz.
Das dürfte einige Schnäppchenjäger auf den Plan rufen.

Bin gespannt, welche Auswirkungen das haben wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 98x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Keineswegs.
Das Urteil ist neu und von extrem hoher Relevanz.


Sehe ich genau so. Dafür einen Daumen .....

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#14
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1835 Beiträge, 723x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du gräbst Leichen aus.


Das Toteste darin war Deine Prüfungsaufgaben-Fehlvermutung ... möchtest Du Dich mit Wiederbelebung versuchen und Deine Einschätzung abgeben zur Frage der Ersatzpflicht für mitgelieferte Verbrauchsmaterialen nach einem Widerruf?

( Im TESLA-Beispiel: Eine Wertersatzpflicht des widerrufenden Tesla-Käufers für Verschlechterungen des gebrauchten Fahrzeugs verneinte das OLG aufgrund der ordnungswidrigen Widerrufsbelehrung, aber: gesetzt den Fall, das Fahrzeug wäre mit vollgefüllten Treibstoff- und Betriebsstoffbehältern ( "Benzin", elektrische Energie, Öl, Bremsflüssigkeit usw. ) geliefert und mit leeren Tanks "verbrauchter" Treib- und Betriebsstoffe zurückgegeben worden - wäre darin eine Verschlechterung der Fahrzeugbeschaffenheit zu sehen ( deren wertmäßiger Ersatz wegen der unterbliebenen Belehrung ausgeschlossen ist ), oder könnte der Unternehmer nach einem Widerruf für "leergefahrene" Tanks Wertersatz verlangen? )

Wer ordnungsgemäß belehrt einen Fernabsatzvertrag über ein vollgetanktes Auto oder einen tintengefüllten Drucker widerruft, muß derjenige den Wert von Verbrauchsmaterialien ersetzen?

RK

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19217 Beiträge, 10348x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Wer ordnungsgemäß belehrt einen Fernabsatzvertrag über ein vollgetanktes Auto oder einen tintengefüllten Drucker widerruft, muß derjenige den Wert von Verbrauchsmaterialien ersetzen?

Bei ordnungsgemäßer Belehrung: ja, soweit der Verbrauch über eine Prüfung des Autos hinausgeht.

Viel interessanter ist folgende Konstellation: Der online bestellte Tesla verunfallt im Straßenverkehr und ist nur noch ein Schrotthaufen. Die Widerrufsbelehrung war nicht ordnungsgemäß. Ich widerrufe nach dem Unfall. Muss Tesla den vollen Kaufpreis erstatten, obwohl nur noch ein Schrotthaufen zurückkommt? Kein Wertersatz ohne korrekte Belehrung ...

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1835 Beiträge, 723x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Viel interessanter ist folgende Konstellation: [ Ich widerrufe ] den online bestellten Tesla ... Muss Tesla den vollen Kaufpreis erstatten


Ja, § 357 Absatz 1 BGB:
"Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren."

§ 357 Absatz 4 Satz 1 BGB:
" .... der Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat."

Zitat (von drkabo):
nach einem Unfall [ kann ] nur noch ein Schrotthaufen zurückgewährt werden


Mit dem Rückerhalt des Fahrzeugrests wird die Kaufpreisrückzahlung fällig.

Kann Tesla vom Käufer Wertersatz verlangen?

§ 357a Absatz 1 BGB:
"Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1) der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und [ ordnungsgemäß belehrt wurde ]"

Nach der geltenden Rechtslage verliert der Fernabsatzunternehmer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht nur den Anspruch auf Ersatz der Wertminderung aus einer "zu weit gehenden" Ingebrauchnahme, sondern AUCH jeden Anspruch auf Wertminderungen, die aus allen erdenklichen Arten eines nicht mehr zu Prüfzwecken nötigen Umgangs entstanden sind.

Dagegen wurde nach der "alten" Rechtslage ( bis 2011 ) dem nicht ordnungsgemäß belehrten Verbraucher nur die Haftung für Wertminderungen aus einem über reine Prüfzwecke hinausgehenden Umgang insoweit erlassen, wie der Verbraucher noch im Rahmen eigenüblicher Sorgfalt mit der Sache umgegangen war, d.h.:

für einen "schuldlos" zertrümmerten Tesla hätte er nach einem Widerruf ohne Belehrung auch früher keinen Wertersatz zu leisten brauchen; für übertrieben rücksichtslos verursachte Wertminderungen wäre dagegen auch bei fehlender Belehrung zu haften gewesen:

§ 357 Absatz 3 BGB
"Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat."

§ 346 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BGB
Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, (...)

3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

RK

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