Versand nur auf ausdrücklichen Wunsch: Widerrufsrecht oder nicht?

27. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(405 Beiträge, 161x hilfreich)
Versand nur auf ausdrücklichen Wunsch: Widerrufsrecht oder nicht?

Hallo zusammen,

nur mal angenommen, ein Händler verkauft über z.b. eBay Kleinanzeigen als gewerblicher Verkäufer neue technische Geräte.

Es ist nur eine Abholung möglich.
Der Kunde möchte das gerät haben, sagt aber, es sei unwirtschaftlich, 70km zu fahren und bittet ausdrücklich darum, dass der Artikel versendet wird.

Der Händler sagt widerwillig zu. 1 Woche später Widerruf des Kunden und Rücksendung.
Fällt dieser Kauf ins Fernabsatzgesetz?

Spinnen wir weiter und sagen, es handelt sich um ein PC System. Der Händler bestellt die einzelnen Komponenten bei seinem Lieferanten immer nur, wenn er mit einem Kunden einen Kaufvertrag abschließt.

Jetzt o.g. Szenario. Der Händler steht dann da mit dem zusammengebauten PC...

Wie ist die Sachlage?

Edit: Ich möchte noch hinzufügen, dass eventuell auf Kundenwunsch ein Betriebssystem installiert wurde.
Wie ist es mit dem Widerruf dahingehend? Der Kunde kann sich den Lizenz Key ja durchaus abgeschrieben haben.

Wie ist es mit der Festplatte? Die ist nicht mehr neu. Die wurde bereits mit dem Betriebssystem bespielt und ist somit gebraucht.

Wie ist es, wenn der Kunde selbst z.b. Benchmark-Programme oder Spiele auf die Festplatte installiert und der PC dann nicht seinen Geschwindigkeitswünschen entspricht.

Bis zu welchem Nutzungsgrad ist ein Widerruf überhaupt möglich?

-- Editiert von XxBombermanxX am 27.11.2017 10:22

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zu prüfen ist, ob dem Kunden überhaupt ein Widerspruchsrecht zusteht. Das lässt sich aus der Darstellung des Sachverhaltes nicht klar ermitteln.

Zunächst einmal muss geprüft werden, ob überhaupt ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB vorliegt. Dabei ist nicht ganz klar, ob der Vertragsabschluss bei dem Händler bereits telefonisch o.ä. erfolgt oder ob erst dann ein Vertrag zustande kommt, wenn der Käufer die Ware abholt. Ich tendiere zu ersterem, da die kundenspezifische Konfiguration einen Vertragsabschluss voraussetzt. es kommt dann nicht darauf an, ob die Ware abgeholt oder versendet wird.

Das Widerrufsrecht kann im konkreten Fall ausgeschlossen sein, weil der PC auf Kundenwunsch mit individueller Konfiguration konfiguriert wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ).

Es ist auch denkbar, dass es sich bei dem Betriebssystem um eine Computersoftware im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB handelt. Wahrscheinlich richtet sich in dem Fall das Widerrufsrecht aber nach § 356 Abs. 5 BGB , bei dem ich vermute, dass die Voraussetzungen vom Verkäufer nicht eingehalten wurden.

Orientieren kann man sich am BGH-Urteil vom 19.03.2003 (Az.: VIII ZR 295/01 ).

Zitat:
Bis zu welchem Nutzungsgrad ist ein Widerruf überhaupt möglich?


Es ist die übliche Nutzung zu Testzwecken, wie man sie auch in einem Laden vornehmen könnte zulässig. Was das bei einem PC genau bedeutet, lässt sich aber auch nicht wirklich klar abgrenzen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Widerrufsrecht kann im konkreten Fall ausgeschlossen sein, weil der PC auf Kundenwunsch mit individueller Konfiguration konfiguriert wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ).

Der BGH und der EUGH handhaben die Rechtsprechung da noch sehr restriktiv.

Wenn das nicht einmal mehr für Zuschnittware gelten soll (AG Donaueschingen (Az.: 11 C 185/10 ), dann erst recht nicht für Sachen die aus Bausteinen gefertigt wurden und mühelos wieder zu trennen sind und sich sogar noch einzeln verkaufen liesen.



Zitat (von hh):
Zunächst einmal muss geprüft werden, ob überhaupt ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB vorliegt.

Das dürfte hier auch nicht funktionieren, wenn man über eine Onlineplattform wie ebay einen Vertrag schließt, wäre die Bedingung dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt gerade nicht erfüllt.
Da hilft auch ein "nur Abholung" nichts.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Das dürfte hier auch nicht funktionieren, wenn man über eine Onlineplattform wie ebay einen Vertrag schließt, wäre die Bedingung dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt gerade nicht erfüllt.

Hier geht es aber um eine Kleinanzeige, nicht um das ebay-Auktionshaus. D.h. der Vertragsschluss erfolgt nicht über ebay.
(Dadurch, dass ich mein Auto in der örtlichen Tageszeitung unter "Gebrauchtwagen" inseriere, wird auch nicht automatisch ein Fernabsatzvertrag daraus. Denn die Anzeige ist nur eine Aufforderung Angebote abzugeben, damit der Vertrag dann vor Ort verschlossen werden kann.)

Zum Widerrufsrecht bei PCs aus Komponenten und mit Software siehe auch hier:
http://shopbetreiber-blog.de/2009/07/14/staendige-rechtsprechung-selbst-konfigurierter-pc-mit-installierter-software-kann-zurueckgegeben-werden/

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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