Versandgebühren bei Fernabsatz

15. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)
Versandgebühren bei Fernabsatz

Hallo,

Folgende Frage zu Fernabsatzverträgen:

Kann der Verkäufer bei einem ordnungsgemäßem Widerruf des Käufers die ursprünglichen Versandgebühren (nicht die Gebühren für die Rücksendung) einbehalten, oder muss er sie ebenfalls erstatten?

Meiner Meinung nach ist der Versand eine Dienstleistung, die der Verkäufer schon erbracht hat - dadurch ist nach FernAbsG ein Widerruf der "Dienstleistung Versenden" ausgeschlossen und der Käufer müsste die Gebühren tragen.

Liege ich da richtig?

Vielen Dank
Neil

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Konfuzius
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

hallo,
wer kennt sich hier aus, bitte um Antwort
bitte,bitte
Gruß

-----------------
"Reiskörner fallen nicht vom Himmel"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

@ MC Neubert
Das wäre richtig, wenn man zwischen Verkäufer und Käufer einen Werkvertrag annehmen würde. M. E. ist dies aber nicht der Fall.

Mir ist nur die Entscheidung des LG Frankfurt vom 28.11.2001 bekannt (http://www.jurpc.de/rechtspr/20020334.pdf), in der das Gericht sinngemäß zu folgendem Ergebnis kommt: "Die Versandkosten stellen sich für den Käufer als Leistung an den Verkäufer dar. Nach § 346 BGB ist ihm dieses Leistung daher zurückzugewähren."

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#3
 Von 
Rasputin
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Beim Widerspruch besteht lediglich die Pflicht der Rückerstattung des Kaufpreises unter Rücksendung der Ware.

Unter Kaufpreis versteht man im allgemeinen wirtschaltlichen Verkehr den Geldbetrag den man dem Verkäufer zum Erwerb der Ware bezahlt.

Da der Versand eine Zusatzleistung darstellt (es sei denn Lieferung frei haus) wird diese nicht zum Kaufpreis hinzugerechnet.

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#4
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

vgl. hierzu: § 357 Abs. 2 BGB .

Der Gesetzgeber hält sich hier eindeutig bedeckt was die Kosten für die 1. Sendung (Hinsendung) angeht.

Meine Interpretation:
Die Hinsendung ist wie McNeubert m. E. treffend festgestellt hat als "Dienstleistung" oder "entstandener Aufwand", durch den geschlossenen Kaufvertrag anzusehen, den der Verkäufer nicht gehabt hätte, wäre die Bestellung nicht durch den Kunden ausgelösst worden. -> kein Ersatz, bei einem einfachen Widerruf.

-----------------
"Nützliche Infos auch <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.steigern-sie-mit.de/html/ebayhilfe.html" target="FAQs">hier"

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#5
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

andere Interpretation :

Der Widerruf stellt die Wiedereinsetzung des Käufers in den Zustand hinsichtlich seiner Willenserklärung ,in dem er sich befand bevor er eben diese abgab .

Also sind der Kaufpreis und alle damit verbundenen Kosten also auch die der Hinsendung zu erstatten .

Anders sieht es bei der durch den Gesetzgeber dem Verkäufer eingeräumten Möglichkeit aus, das Widerrufsrecht durch ein förmliches Rückgaberecht zu ersetzen .

Hierbei handelt es sich um die dem Käufer im Rahmen des Kaufvertrags eingeräumte Option eines Abwicklungsvertrags , dem der Käufer durch die rechtzeitige Rücksendung einwilligt .

Im Gegensatz zum Wideruf ,bei dem der Käufer mit "einem Schritt" auf der Zeitlinie in den vorvertraglichen Zustand wiedereingesetzt wird , wird bei einem Abwicklungsvertrag der Käufer schrittweise "von Hinten" an den Zielzustand - Ware beim Verkäufer ,Kaufpreis samt Rücksendekosten beim Käufer - Zug um Zug herangeführt auf der Zeitlinie.

Daß er dabei mit dem Vorgang der Hinsendung nicht mehr in Berührung kommt, ist offentsichtlich.

Angemerkt sein noch , daß das Urteil des OLG Frankfurt durch den BGH bestätigt wurde und demzufolge auch die darin erfolgte Regelung zu den Hinsendekosten"indirekt " - oder nach
www.versandhandelsrecht.de :

"...Bedauerlicherweise hatte der BGH keinerlei Veranlassung, über die Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten beim Widerruf eigens zu urteilen, denn die Parteien hatten die Kostenerstattungspflicht des Versandhändlers auch bezüglich der Hinsendekosten offenbar unstreitig gestellt. Damit bleibt es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in der Vorinstanz. Diese hatte entschieden, dass auch die Versandkosten für die Lieferung des Notebooks zu erstatten waren.

Aus der Sicht des Verbrauchers handele es sich bei den Versandkosten ebenfalls um seine Leistungen an den Unternehmer, weshalb sie ihm gemäß § 346 BGB zurück zu erstatten seien. Soweit er seinerseits als Leistung des Versandhändlers die Übersendung an sich erhalten habe, wäre er gemäß § 346 BGB zur Rückgabe durch Bereithalten der Ware zur Abholung, höchstens aber zur kostenlosen Rücksendung verpflichtet, so die Richter des OLG Frankfurt. Die Rücksendekosten müsse allerdings der Händler laut Gesetz tragen. Damit ist als weitere Position zu Lasten des Versandhandels eine anderweitige Ansicht hinsichtlich der Erstattung der Hinsendekosten kaum noch haltbar. Im Widerrufsfall oder im Fall der Ausübung eines vom Händler gewährten Rücktrittsrechtes hat der Händler damit sämtliche geleisteten Zahlungen ohne Abzug zu erstatten. Dies schließt das Entgelt für die Ware, die Kosten für die Hin- und Rücksendung, aber auch für Versicherungen etc. ein, soweit diese Leistungen vom Kunden gefordert wurden. Wenn an diesem Ergebnis ein Zweifel gewesen wäre, hätte der BGH sicherlich einen Satz hierzu fallen lassen.

Für die Branche heißt es damit von einem weiteren wirtschaftlich vorteilhaften Standpunkt Abschied zu nehmen. Auch die Hinsendekosten gehören dem Kunden."






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#6
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

@ psst

"Daß er dabei mit dem Vorgang der Hinsendung nicht mehr in Berührung kommt, ist offensichtlich"


Bedeutet das dann, dass bei einem Widerruf die Kosten zu tragen sind (Versand zum Käufer), bei der Rückgabe dagegen nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

mmh, also ich kann mich mit dieser Entscheidung des LG nichts anfreunden. Sie, maître?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich persönlich hielt es auf den ersten Blick für ungerecht, dass der Verkäufer letztlich auf den Versandkosten zum Käufer sitzen bleiben soll. Allerdings habe ich keinen brauchbaren Lösungsweg für ein anderes Ergebnis gefunden und bin jetzt auch zu der Auffassung gelangt, dass das Ergebnis des OLG Frankfurt wohl letztendlich schon den Willen des Gesetzgebers entsprechen wird.

1.) Der Versand dient (nach der o. a. Meinung) zugleich der Erfüllung des Kaufvertrages und stellt einen Werkvertrag dar. Bei derartigen gekoppelten / gemischten Verträgen ist generell auf den Schwerpunkt der Leistung abzustellen. Schwerpunkt der Leistung ist ganz eindeutig die Erfüllung des Kaufvertrages. Aus diesem Grund liegt keine Dienstleistung nach § 312 d III BGB vor.

2.) § 357 I BGB verweist auf die Vorschriften der §§ 346 ff. BGB (gesetzliches Rücktrittsrecht). Beim Rücktritt gibt es keine Vorschrift, die bestimmt, dass eine Leistung nicht zurückzugewähren ist, die im Vermögen des Empfängers nicht mehr vorhanden ist. Letztlich maßgeblich ist alleine die Tatsache, dass eine Leistung vorlag. Das OLG Frankfurt hat festgestellt, eine Leistung liege vor, da der Käufer die Versandkostenzahlung als Leistung ansehe. Die ist m. E. nicht richtig, es kommt nicht auf die Sicht des Käufers, sondern des objektiven Verkäufers (Empfänger der Leistung) an. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass eine Leistung nach der gängigen Leistungsdefinition vorliegt. Diese ist auch zurückzugewähren.

3.) Das Widerrufsrecht könnte den beabsichtigen Zweck nicht mehr wirklich erfüllen, wenn die Verkäufer relativ hohe Versandkosten vereinbaren würden. Dann nämlich würde es sich der Käufer mehrfach überlegen, ob er widerruft oder doch nicht.

4.) Es besteht auch nicht das Risiko des Missbrauchs des Widerrufsrechts, zumal dem § 357 II 2 BGB ausreichend vorbeugt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Konfuzius
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

hallo alle zusammen,
ob gerecht oder ungerecht, ich als Verkäufer werde Insolvenz anmelmelden, wenn ich die Hinsendekosten auch noch übernehmen muß. Das Fernabsatzgesetz ist zum Schutz des Verbrauchers da, doch wer schützt die Unternehmer spricht Verkäufer??? Kein Wunder dass noch mehr Unternehmer pleite gehen.
in diesem Sinne


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"Reiskörner fallen nicht vom Himmel"

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