Versandhaus fordert Geld oder Ware zurück

15. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
meerfoam
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Versandhaus fordert Geld oder Ware zurück

Hallo an alle!

Ich habe folgendes Problem: vor etwa 3 Monaten habe ich die Ware bei einem Onlinehändler bestellt. Für die Bestellung habe ich einen Gutschein (von derer Internetseite) eingelöst. Danach habe ich eine Bestellbestätigung per E-Mail bekommen.
Nun wurde Ware auch ausgeliefert und die Rechnung auch gezahlt.
Jetzt kontaktiert mich der Kundenservice und verlangt die Nachzahlung, weil der Gutschein anderen Mindestbestellwert hätte sein sollte.
Der Gutschein wurde zum Bestellzeitpunk auf der Onlineseite des Händlers beworben. Unter Bestellbedingungen stand nur MBV 25 Euro und kein Wort darüber vor oder nach der Gutscheineinlösung.
Außerdem wurde dieser Gutschein bei der Onlinebestellung im Kundenkonto angenohmen und bei der Bestellbestätigung auch angezeit, die Rechnung, die bei der Ware lag, wies den Betrag unter Abzug dieses Gutscheines auf.
Der Kundensevice besteht aber darauf, dass dieser Gutschein einen Mindestbestellwert von 25 Euro hätte, erst nach der Abzug diesen. Ich soll entweder nachzahlen oder die Ware zurückschicken, da, sie gemäß § 2 (1) ihrer AGB den Vertrag nicht eingehen:

§ 2
1."Mit der Darstellung und Bewerbung von Artikeln in unserem Online-Shop, in Katalogen oder sonstigen Werbemitteln geben wir kein bindendes Angebot zum Verkauf bestimmter Artikel ab. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annehmen.Für Ihre zeitliche bindung an Ihre Bestellung gilt die gesetzliche Regelung (§ 147 Absatz 2 BGB )".

Aber hier steht doch, dass eben der Vertrag zustande kommt, wenn der Onlinehändler die Artikel ausliefert.
Was nun?

Vielen Dank!


-- Editier von meerfoam am 15.02.2016 20:04

-- Editier von meerfoam am 15.02.2016 20:05

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Unter Bestellbedingungen stand nur MBV 25 Euro und kein Wort darüber vor oder nach der Gutscheineinlösung.


Das ist doch eindeutig. Eine Bestellung muß einen Wert von mindestens 25 EUR haben, damit der Gutschein für diese Bestellung eingelöst werden kann.

Zitat:
Der Kundensevice besteht aber darauf, dass dieser Gutschein einen Mindestbestellwert von 25 Euro hätte, erst nach der Abzug diesen.


Das ist Unfug, das ist völlig verkehrsunüblich. Damit kommt die Gegenseite nicht durch, sofern das nicht sehr deutlich auf dem Gutschein und/oder im Bestellprozeß erklärt wurde.

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#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von meerfoam):
Ich soll entweder nachzahlen oder die Ware zurückschicken, da, sie gemäß § 2 (1) ihrer AGB den Vertrag nicht eingehen:

Das ist doch völliger Humbug. Sie haben ausgeliefert und sie haben zur Zahlung aufgefordert. Selbst wenn die AGB etwas anderes besagen würden, so ist das als Angebotsannahme auszulegen.

Ich würde dem Händler deutlich mitteilen, dass Du keinen Handlungsbedarf von Deiner Seite aus siehst und sie ja gerne klagen können, wenn sie anderer Ansicht sind.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meerfoam
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)


Vielen Dank euch!





Zitat (von JogyB):

Das ist doch völliger Humbug. Sie haben ausgeliefert und sie haben zur Zahlung aufgefordert. Selbst wenn die AGB etwas anderes besagen würden, so ist das als Angebotsannahme auszulegen.


Ja, so habe ich auch denen geschrieben. Heute kam die Antwort:

"Abschließend zu ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass unsere Nachricht an Sie in vollem Umfang Bestand hat"

Was soll das bedeuten? Bestehen sie trotz allem auf Nachzahlung oder Retour der Ware?
Obwoh derer AGB eindeutig sagt, der Vertrag ist mit der Auslieferung zustande gekommen?

Zitat (von TheSilence):

Das ist Unfug, das ist völlig verkehrsunüblich. Damit kommt die Gegenseite nicht durch, sofern das nicht sehr deutlich auf dem Gutschein und/oder im Bestellprozeß erklärt wurde.


Heute habe ich auf dieser Seite einen neuen Gutschein gesehen und gleich probiert, wie es funktioniert:
Also, wenn ich die Bestellung unter MBV (jetzt 40 Euro) abgebe, kommt im Warenkorb der Hinweis (ganz deutlich und rot), dass es nicht geht und man kommt nicht weiter.
In meinem Fall war das nicht so, ich konnte die Bestellung mit dem Gutschein abgeben und abschließen.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

/// ... Nachricht an Sie in vollem Umfang Bestand hat"

...... bedeutet, dass sie bei ihrer Meinung bleiben. Du kannst es meiner Meinung nach darauf ankommen lassen. Ich glaube nicht dass da noch etwas kommt Punkt

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
meerfoam
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
/// ... Nachricht an Sie in vollem Umfang Bestand hat"
...... bedeutet, dass sie bei ihrer Meinung bleiben. Du kannst es meiner Meinung nach darauf ankommen lassen. Ich glaube nicht dass da noch etwas kommt Punkt


Soll ich dennen noch mal was zurück schreiben? Z.B. die heutige Erfahrung mit dem neuen Gutschein auf derer Seite?
Ich habe alle Fakten, die ich hier dargestellt hab, schon im Mailwechsel erwähnt und auch denen, ihr eigene AGB zitiert:

"Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch... die Lieferung der bestellten Artikel annehmen"

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#6
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Soll ich dennen noch mal was zurück schreiben? Z.B. die heutige Erfahrung mit dem neuen Gutschein auf derer Seite?


Wozu? Die sind doch offenbar beratungsresistent, warum Zeit (ist Geld) aufwenden. Sollen die dich doch verklagen und teures Lehrgeld für ihre Sturheit zahlen.
Wenn überhaupt, schicke denen doch den Link auf diese Diskussion ohne weiteren Kommentar. ;)

-- Editiert von TheSilence am 17.02.2016 17:47

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
meerfoam
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Sollen die dich doch verklagen...

TheSilence

Ich hoffe, dass es nicht so weit kommt, ich will keinen Stress haben. Ich meine, jetzt ohne umfassendes juristisches Wissen, ich habe wirklich nichts falsch gemacht: bestell, Ware bekommen (war auch eine Teillieferung), die beiden Rechnungen gezahlt. Und nun nach 3 Monaten kommt diese Veräppelung.

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#8
 Von 
meerfoam
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiss wirklich nicht, was das noch soll. Heute bekam ich eine Mahnung zu dem Fall:

"Sollten wir auch nach dieser zweiten Mahnung wiederum keinen Zahlungseingang feststellen, sind wir gezwungen einen Anwalt mit der Wahrnehmung unserer Interessen zu beauftragen. Bitte bedenken Sie, dass dann zusätzliche Kosten auf Sie zukommen. Darüber hinaus werden wir, nach Eintritt der Voraussetzungen, die erforderlichen Angaben über die nicht vertragsmäßige Abwicklung der fälligen und unbestrittenen Forderungen, gemäß § 28a Abs. 1 BDSG an die CEG Creditreform GmbH (Neuss) melden" + der Mahngebühren von EUR 5,- dazu.

Wie oben beschrieben, habe ich die Rechnungen (2 von denen, weil Teillieferung war) bereits bezahlt. Die bestehen aber drauf, dass ich den Gutschein falsch eingelöst habe.

Ist es sinnvoll eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, wegen Erpressung?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Nö. Das ist aus meiner Sicht noch keine Erpressung, die Formulierung ist aus meiner Sicht ok. Die beschreiben ja nur die normalen Rechtsfolgen.

Ich würde nun ein Fax und/oder Einwurfeinschreiben schicken, in dem ich die Forderung zurückweise und der Einmeldung der Forderung an Auskunfteien widerspreche. Ich würde auch deutlich machen, dass sie gerne klagen dürfen und Du Dir bei weiterer Betreibung der Forderung eine negative Feststellungsklage vorbehältst.

Du kannst es auch zuerst mal per E-Mail probieren, wenn aber nicht zeitnah eine Antwort kommt, dann würde ich wie erwähnt ein Fax und/oder Einwurfeinschreiben nachschieben.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
meerfoam
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Nö. Das ist aus meiner Sicht noch keine Erpressung, die Formulierung ist aus meiner Sicht ok. Die beschreiben ja nur die normalen Rechtsfolgen.
Ich würde nun ein Fax und/oder Einwurfeinschreiben schicken, in dem ich die Forderung zurückweise und der Einmeldung der Forderung an Auskunfteien widerspreche. Ich würde auch deutlich machen, dass sie gerne klagen dürfen und Du Dir bei weiterer Betreibung der Forderung eine negative Feststellungsklage vorbehältst.
Du kannst es auch zuerst mal per E-Mail probieren, wenn aber nicht zeitnah eine Antwort kommt, dann würde ich wie erwähnt ein Fax und/oder Einwurfeinschreiben nachschieben.


Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Ich schreibe die Zurückweisung der Forderung heute per Email, wie Du empfohlen hast, und warte bis Montag ab, was sie daruf antworten.


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Ich persönlich finde Einschreiben/Rückschein besser.
Ja, ich weiß, das Argument, hier sei eine Zustellung leichter vereitelbar, ist richtig.
Aber der TE müßte ja eigentlich gar nichts schreiben, und daher kann ihm egal sein, ob die Gegenseite die Zustellung vereitelt.
Es macht aber IMO mehr Eindruck, wenn man ein Schreiben bekommt, für das man unterschreiben muß. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Ja, ich weiß, das Argument, hier sei eine Zustellung leichter vereitelbar, ist richtig.

Da bin ich ein gebranntes Kind ;-).

Zitat (von TheSilence):
Aber der TE müßte ja eigentlich gar nichts schreiben, und daher kann ihm egal sein, ob die Gegenseite die Zustellung vereitelt.

Naja, der Einmeldung an die Auskunftei sollte er schon widersprechen. Bekommt man bei einer unberechtigten Forderung zwar auch später noch weg, den Ärger hat man aber zuerst mal.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Es macht aber IMO mehr Eindruck, wenn man ein Schreiben bekommt, für das man unterschreiben muß.


Bei Unternehmen ist es völlig schnurz. Die Leute die das bearbeiten bekommen den Briefumschlag entweder nie zu Gesicht (Post öffnet die Poststelle) oder wenn doch (Umschlag beigeheftet) dann ist es zu einer Ebene eskaliert wo man mit sowas keinen Eindruck mehr macht.

Signatur:

▌ ↓ Klick bitte nicht vergessen ☺ ▌

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat:
Sollten wir auch nach dieser zweiten Mahnung wiederum keinen Zahlungseingang feststellen, sind wir gezwungen einen Anwalt mit der Wahrnehmung unserer Interessen zu beauftragen.


Ist doch das Beste was dir passieren kann!
Ich würde denen schreiben, dass Sie diesem Anwalt vorher die Grundlage Ihrer Forderung darlegen möchten (am besten den Gutschein) um sich dann Ihre durchsetzbaren Rechte erklären lassen.
Sollte das nicht funktionieren wärst Du natürlich auch gerne dazu bereit, das per negativer Feststellungsklage zu klären, mit dem Abschlusssatz: "Bitte bedenken Sie, dass dann zusätzliche Kosten auf Sie zukommen".

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