Verständnisproblem 40 EUR -Rücksendung

9. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
_sk_
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Verständnisproblem 40 EUR -Rücksendung

Hallo,

ich dachte bisher, das der Satz 3 BGB §357 Abs. 2

("Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.")

so zu verstehen ist, daß die Rücksendekosten vom Händler zu tragen sind, wenn der _gesamte_ Betrag der Rechnung 40 EUR übersteigt. Ist das so? Oder zählt nur der Wert der zurückgesendeten Waren?

Wenn man z.B. Waren für ca. 8 EUR zurückschickt, da z.B. die Qualität nicht gefiel. Kann jetzt z.B. ein Onlineshop das Rücksendeporto (12 EUR für unfrei) zurückverlangen. Ist das rechtens?

Danke im Voraus für alle Tipps!

mfg
_sk_


-- Editiert von _sk_ am 09.07.2004 14:48:52

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

§ 357 BGB gilt nur im Fall der Geltendmachung des Widerrufsrechts.

Wenn ein Qualitäsproblem vorliegt ist doch wohl eher ein Sachmangel gegeben.

Für den Fall der Nacherfüllung aufgrund eines Sachmangels hat der Verkäufer gem. § 439 II BGBdie erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten zu tragen.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
_sk_
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und Danke für den Beitrag!

Es geht allerdings weniger um die Qualität (minderwertige Produkte, geprüft und nicht für gut befunden, schnell woanders her Ersatz besorgt, egal Widerruf _nur_ für 1-2 Artikel von geringem Wert). Vielmehr ums Prinzip:

Muss man z.B. so eine Regelung aktzeptieren, die so "ähnlich klingt" wie "_Bestellung_ bis zu einem Betrag von 40 Euro", nur das hier Bestellung durch _Rechnungswert_ ersetzt wurde, was ja massgeblich ist:

"Ausnahmsweise sind die Kosten der Rücksendung von Ihnen zu tragen, wenn der Rechnungswert unserer Ware nicht mehr als € 40,00 beträgt und die gelieferte Ware der bestellten entspricht"

Oder wird hier nur versucht, das Rücksendeporto auf den Kunden abzuwälzen oder wäre der Händler sogar im Recht? Oder: Ist es nur nicht klar genug geregelt (in BGB §357 Abs. 2 , Satz 3). Gibt es Urteile dazu?


Gruß
_sk_

-- Editiert von _sk_ am 09.07.2004 15:38:17

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Der Wert der Ware muß min. 40 ¤ betragen,damit der Händler die Transportkosten( zu ihm zurück) tragen muß.


-----------------
"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
katzekloh
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 9x hilfreich)

Die Vorschrift ist etwas unklar formuliert, und seit es sie gibt, werden beide Ansichten vertreten. Also kein Verständnisproblem, sondern eher gut aufgepasst. Ob es zu der Frage mittlerweile schon eine "herrschende Meinung" oder Urteile gibt, weiss ich gerade nicht auswendig.

Ich meine, es kommt nur auf den Wert der _Bestellung_ an, nicht auf den Wert der zurückgesandten Ware. Darauf stellt erstens der Wortlaut ab, und zweitens muss man sich fragen, ob durch Rücksendekosten bei nur teilweisem Widerruf dem Verbraucher nicht die Ausübung des Widerrufsrechtes in einer Weise erschwert wird, die mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften unvereinbar ist. Wegen dieser Kosten entscheidet sich der Verbraucher vielleicht widerwillig, die Ware doch zu behalten, wird also in Lage gezwängt, vor denen er durch das Recht, sich grund- und folgenlos vom Vertrag zu lösen, gerade beschützt werden soll.

Dass der Verbraucher die Rücksendung bezahlt, ist eine Ausnahme, die nur für Kleinstaufträge gelten soll. Diese Ausnahme ist meiner Meinung nach Eng zu interpretieren, weshalb eine Gesamtbestellung von 40 Euro oder mehr nicht mehr erfasst wird. Die Kosten dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden.

Natürlich kann man dagegen halten, dass so jeder Verbraucher die Kosten umgehen kann, indem er einfach grundsätzlich über 40 Euro bestellt und dann das zurückgibt, was er sowieso nie wollte. Dieser Masche sollte man aber nicht über eine Aufweichung des § 357 BGB begegnen, sondern über die allgemeinen Grundsätze zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten, finde ich.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
_sk_
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich stimme mit vorhergegangenem Beitrag überein. Obwohl ich auch verstehe, das Händler gegen Aktionen wie im letzten Abschnitt geschildert geschützt werden sollen.

Ich habe mal einen Händler damit konfrontiert, der war aber der Meinung, dass es auf den Wert der Ware ankommt, nicht der Bestellung (diese war ca. 300 EUR!). Das hat dieser auch auf unfreundlicghe Art und Weise klar gemacht. Allerdings hatte dieser Händler auch "Wert der zurückgesandten Ware" in seiner Widerrufsbelehrung stehen, ob das so rechtens ist, weiß ich nicht.

Andere Händler wiederum sehen das aber nicht so, vielleicht auch, um ihre Kunden nicht zu vergraulen. Wenn ich nur einen davon überzeuge, bei diesem Händler nicht zu bestellen, hat dieser seinen vermeintlichen Vorteil wieder eingebüßt, schließlich leben ja gerade auch Onlineshops von "Mund zu Mund-Propaganda".

Hab mein Lehrgeld halt bezahlt und kaufe wieder im LAden um die Ecke.

mfg
_sk_

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Ich sehe die Sache etwas anders.

Das Widerrufsrecht gilt mM nach immer für die gesamte Sendung - somit muss der K die gesamte Lieferung zurücksenden (daher auch Wert der Bestellung).

Wer es also genau nimmt, müsste also die gesamte Lieferung zurücksenden, eine neue Bestellung aufgeben (natürlich geändert) und hoffen, das alle Waren vorrätig und lieferbar sind. Und nicht zu vergessen: Das der VK die Bestellung auch akzeptiert (ein Recht auf Lieferung gibt es ja nicht).

Theoretisch könnte also jeder VK auf die komplette RÜcksendung bestehen - was für den K im Extremfall 3x Versand kostet.

Durch die Teilrücksendungen wird der Vertrag gesplittet (Kulanz?) und der Bestellwert entspicht dann dem Rücksendewert.

Gruss
MichiM

-----------------
"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Ganz klar,wenn ein Kunde eine oder zwei Sachen zum Verkaufspreis von 8 ¤ unfrei zurück schickt, nehme ich das paket auf keinen fall an,dann muß ich mit dem auch nicht streiten ob er mir meine 12 ¤ zurück erstattet oder nicht.


-----------------
"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
_sk_
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

...wenn man von aussen den Wert erkennen kann, kann man es natürlich so machen :-))

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Nein, wenn man in seinen AGB's die unfreie Rücksendung ausschliesst, macht man das immer so!
Allerdings erstattet man nat. nach Prüfung der Ware ab einem höheren VK.

-----------------
"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fdecker
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte sich hierzu bitte mal ein Anwalt oder Sachkundiger (vorsichtig) äußern?! Ich lese hier nur Annahmen und Interpretationen...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Mal eine (etwas) abweichende Frage zu diesem Thema:

Wie sieht es aus, wenn anstelle des Widerruf ein Rückgaberecht gewährt wird.
Können die Rücksendekosten nach §357 Abs. 2 BGB auf den K auferlegt werden?

Immerhin besteht aus rechtlicher Sicht ein Widerrufsrecht - auch wenn es nicht angewandt wird.

Gruss
MichiM

-----------------
"<img src="http://www.my-smileys.de/smileys2/zeitung2.gif" alt="" border="0">"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen