Vertrag über Server-Hosting ungültig, weil Vertragsgegner minderjährig?

9. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
Dennis Kranz
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag über Server-Hosting ungültig, weil Vertragsgegner minderjährig?

Guten Tag,

ich habe folgende Frage:

Ich betreibe eine Hosting-Firma und vermiete Server-Systeme.

Ein Kunde von mir hat einen Server für 114,84 Euro im Monat gemietet, für einen solchen Server muss ich natürlich auch Hardware kaufen die mich um die 1000 Euro kostet. Der Vertrag wurde mit einer Privatperson geschlossen, die den Server für gewerbliche Zwecke 6 Monate genutzt hat, das Geld wurde jeden Monat von uns ohne Probleme eingezogen.

Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate, jetzt bekam ich heute folgendes Schreiben von einer Rechtsanwältin:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich an, dass mich Frau X, Wohnhaft in X mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat.
Frau X ist die Mutter von X und für diesen sorgeberechtigt. X ist geb. am 01.01.1987 und damit minderjährig. Meine Mandantin hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2003 mit sofortiger Wirkung den Vertrag hinsichtlich des bestellten Artikels gekündigt und die Abbuchungserlaubnis wiederrufen. Dieses Einschreiben füge ich noch einmal bei. Sie haben allerdings das Einschreiben nicht zur Kenntnis genommen. Meiner Mandantin ist es bisher nicht gelungen die Angelegenheit zu faxen, daher hat sie mich eingeschaltet. Meine Mandantin hat es auch mit normaler Post abgeschickt, auch dieses führte zu keinem Ergebnis.

Ich darf Sie daher bitten, mir nunmehr mitzuteilen, dass die Angelegenheit erledigt ist, da Ihr Partner nur beschränkt geschäftsfähig ist und meine Mandantin nach Kenntnis die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages beendet hat, dürften keine Schwierigkeiten mit der Angelegenheit bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

X
Rechtsanwältig


----

Ich bin jetzt etwas sauer, da ich erstens nie ein Fax oder Post von dem Kunden bzw seiner Mutter bekommen habe und normal ist man ja auch mit 16 Jahren teils geschäftsfähig oder?

In dem Vertrag wurde kein Geburtsdatum genannt, da unsere Kunden so gut wie ausschliesslich Gewerbetreibend sind und daher nie ein solches Problem besteht, wie gesagt der Kunde hat den Server auch gewerblich genutzt. In unserem AGB ist ausserdem ausdrücklich geschrieben, das man bei uns nur Server ab 18. Jahre mieten darf.

Meine Frage daher:

Muss ich der Rechtsanwältin nun schreiben das sich die Angelegenheit erledigt hat oder gibt es eine Chance dagegen anzugehen?


Gruss

Dennis

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Zu Verträgen mit Minderjährigen:

1. Solche Verträge sind zwar schwebend unwirksam und bei verweigerter Anerkennung durch die Erziehungsberechtigten dann richtig unwirksam.

2. Aber: das bedeutet nicht, daß Ihnen die Gegenseite eine lange Nase drehen kann.
Die Gegenseite hat Ihre Dienstleistungen genutzt und ist dafür entgeltpflichtig - nicht aus dem (unwirksamen) Vertrag, jedoch aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten.

Was ist der Unterschied?
Nun, aus einem Vertrag wären auch zukünftige Ansprüche von Ihnen einklagbar (etwa eine zweijährige Mitgliedschaft mit monatlichen Beiträgen), das fällt wegen der Unwirksamkeit weg.

Bereits erbrachte Leistungen müssen (sofern sie nicht vom Jugendlichen zurückgewährt werden können, wie hier offenbar der Fall) jedoch bezahlt werden.

Für die Schadensersatzpflicht reicht die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Jugendlichen aus.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dennis Kranz
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.


Können Sie mir hierfür § sagen auf die ich mich berufen kann?

Wie kann ich in der Angelegenheit am besten verbleiben, soll ich eine bestimmte Summe Schadensersatz fordern und den Kunde dann aus dem Vertrag rauslassen bzw was soll ich da am besten der Anwältin schreiben?

Wie gesagt für die genutze Zeit hat der Kunde immer gezahlt, nur eigentlich finanziert sich ein Server nur bei 12 monatiger Vertragslaufzeit für mich. Was kann ich da an Schadensersatz verlangen?

Gruss

Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)


Woher soll der Anspruch für den Schadenersatz kommen, wenn dadurch, dass die Mutter die Genehmigung verweigert hat, nie ein Vertrag bestand?

Ich bin der Auffassung, dass nur dann Ansprüche auf Ersatz bestehen können, wenn

1.) Die Mutter vom Treiben des Sohnes Kenntnis hatte

oder

2.) Die Miete des Servers kein bloßer Luxus für den Minderjährigen war

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dennis Kranz
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehe ich etwas anders, denn wie schon gesagt hat der Sohn ein Gewerbe betrieben und ich denke für ein Gewerbe ist die Einverständniss der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Sohn hat für dieses Gewerbe den Server gemietet, um mit diesem Geld zu verdienen, er hatte im Internet auf einer Website extra für seine Firma die auch mit einem Impressum ausgewiesen war Gameserver verkauft.

Sieht das dann nicht etwas anders aus?

Gruss

Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Nach § 112 BGB ist für den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes durch einen Minderjährigen die bloße Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht ausreichend, sondern es ist noch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nötig.

Soweit diese gerichtliche Genehmigung nicht vorliegt, bleibe ich bei o. g. Darstellung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dennis Kranz
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Also kann ich davon ausgehen, wenn diese nicht vorliegt das der Minderjährige die Firma illegal betrieben hat und sich damit strafbar gemacht hat?

Ansonsten muss die Firma ja über seine Mutter laufen, und dies wiederum sagt mir das seine Mutter davon gewusst hat.


Muss man sich jetzt von Minderjährigen nach dem deutschen Rechtssystem auf der Nase rumtanzen lassen?

Es werden Verträge gemacht für die auch hohe Ausgaben gehabt habe, diese werden so lange genutzt bis der Minderjährige keinen Bock mehr hat und sagt "ätschi bätsch bin ja noch keine 18, vetrag ist ungültig" ???


Sorry, aber vielleicht versteht hier irgendjemand meine Wut :(

Gibt es keine Möglichkeit den Minderjährigen in irgend einer Weise zu belasten?

Gruss

Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mr. Right
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Als ersten Tip: Nimm Dir selbst einen Anwalt. Denn Rechtsberatung hier ist ja illegal. Und Dein Fall sehr konkret.

Als zweiten Tip: Das Schreiben der Anwältin hört sich für meine Ohren ziemlich "freundlich" an. Vielleicht lohnt es sich ja, die mal anzurufen und kurz zu klären, was denn ihr Ziel ist. Vielleicht lässt sich da was aushandeln. Die weiß auch um das Prozesskostenrisiko und wenn Du vorschlägst, daß ihr Euch auf 9 Monate zahlen einigt, ist die Sache vielleicht gleich erledigt. Du hast etwas Verlust, der Bursch Dir nicht 100% die lange Nase gedreht.

Deine Wut ist verständlich - aber auch Dein Risiko. Das nächste Mal nach dem Alter (oder Ausweis) des Kunden fragen.

Ist doch bei insolventen Kunden auch so: Kein Geld und lange Nase. :-/

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dennis Kranz
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Ok Danke, habe einen Anwalt mit dem ich einen Honorarvertrag habe und der sich auch mit dem Internetrecht beschäftigt, ich dachte eigentlich das es in diesem Fall nicht nötig den Anwalt zu kontaktieren, aber ich werde es jetzt wohl doch machen. 100,- Euro die Stunde für nen Anwalt ist schliesslich auch nicht wenig Geld.

Gruss

Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

> Woher soll der Anspruch für den Schadenersatz kommen, wenn dadurch, dass die Mutter die Genehmigung verweigert hat, nie ein Vertrag bestand?

Daraus, daß der Jugendliche eine Leistung in Anspruch genommen hat, ohne dafür zu bezahlen.

Wenn der Jugendliche keinen Vertrag hatte, hatte er also auch keine Genehmigung des Hosters, also unerlaubte Nutzung, also Regreßanspruch.

Überspitzt gesagt (in Wirklichkeit ist es nicht ganz so einfach):
wenn der Jugendliche ein Auto mietet und hinterher den Vertrag für nichtig erklärt, war das Diebstahl. :-)

Noch mal: daß kein Vertrag zustande kam, bedeutet nicht, daß kein Schadensersatzanspruch besteht.
Denn der Jugendliche hatte einen Vermögensvorteil aus Täuschung (wenn er lt. AGB 18 hätte gewesen sein müssen).
Die Paragraphen mag ein anderer zitieren. ;-)

Und außerdem:
wenn es so einfach wäre, hätte sich das schon längst herumgesprochen und Jugendliche würden zuhauf in Luxusrestaurants speisen, teure Autos ersteigern oder den Partyservice für 50 Gäste kommen lassen. ;o)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

>Wenn der Jugendliche keinen Vertrag hatte, hatte er also auch keine Genehmigung des Hosters, also unerlaubte Nutzung, also Regreßanspruch.

Wenn es so einfach wäre, so würden doch die Vorschriften über den Minderjährigenschutz zur Farce! Dann müsste ein Minderjähriger ja immer für bereits erhaltene Leistung zahlen. Das wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden. Er wollte den Minderjährigen so umfassend, wie möglich, schützen.

> Denn der Jugendliche hatte einen Vermögensvorteil aus Täuschung (wenn er lt. AGB 18 hätte gewesen sein müssen).

Die Regelungen in den AGB führen für mich nicht zum Vorliegen einer Täuschung. Alleine dadurch, dass er den Vertrag abschließt, hat der Minderjährige nicht wahrheitswidrig behauptet, er sei minderjährig. Er hat keinerlei Angabe über das Alter gemacht. Eine Pflicht des Minderjährigen zur Aufklärung über sein Alter kann schon deshalb nicht bestehen, da der Geschäftspartner das Risiko trägt, ob ein ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit einem Minderjährigen abgeschlossener Vertrag nachträglich durch dessen Genehmigung rechtswirksam wird oder nicht. Folglich muß es dem Geschäftsgegner obliegen, dieses Risiko möglichst gering zu halten, indem er Erkundigungen einzieht.
Wenn man diese Erkundigungen nicht einholt, so sieht es das Gesetz ja als Folge vor, dass dann keine Ansprüche bestehen sollen.

--> Anspruch nur unter den o. g. Voraussetzungen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Wie wurde denn die Willenserklärung abgegeben? Online, per Formular?

-> einschlägige Rechtsprechung über den Nachweis der Identität der gegnerischen Vertragspartei hinsichtlich der Durchsetzbarkeit einer Forderung

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Minderjährigenschutz contra Rechtssicherheit!

Ich tendiere zu Mareikes Meinung und bin der Auffassung, es besteht ein schadensersatzanspruch bzw. ein Anspruch aus § 812 BGB .

Ich würd , wie vorgeschlagen, mit der Anwältin sprechen und den Vorschlag mit den neun Monaten unterbreiten!

100 € ist ne Menge Schotter für eine Stunde!

RA D.P.M. Sevriens
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.erecht.net" target="blank">www.erecht.net</a>

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Danke für den Paragraphen, werde ich mir für spätere Fragen zu dem Thema merken. :)

Jenseits des §480 kenne ich mich im BGB noch nicht so gut aus. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Rechtssicherheit als Hilfsmittel zur Gesetzesüberwindung?!

Nachdem eine Täuschung mangels Auskunftspflicht des Minderjährigen nicht vorliegt, ergibt sich folgende Lösung.
1.) Schadenersatzanspruch
- aus Vertrag oder vertragsähnlich --> Würde zur quasi-Erfüllung des Vertrages führen. Daher nicht möglich, da Widerspruch zum Minderjährigenschutz.

- aus Delikt --> Vermögen ist § 823 I BGB nicht geschützt; Ein strafbares Verhalten sehe ich nicht, daher auch kein Fall des § 823 II BGB .

2.) Bereicherungsanspruch (§ 812 I 1 BGB )

- Erlangt hat der Minderjährige die Zurverfügungstellung des Servers.
- Es liegt eine Leistung des Anbieters vor.
- Es bestand kein Vertrag. Daher besteht grundsätzlich ein Anspruch.

- Ich habe bereits erwähnt, dass in dem Fall, in dem die Bereicherung noch im Vermögen des Minderjährigen vorhanden ist (kein bloßer Luxus) ein Anspruch besteht.

- Im Fall, in dem bloßer Luxus vorliegt, haftet der Minderjährige bei Bösgläubigkeit. Insofern ist aber auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abzustellen, denn sonst würde wieder eine "Quasi-Vertragserfüllung" vorliegen (auch dieser Fall wurde erwähnt).

Folglich besteht ja die Rechtssicherheit schon darin, dass dies die gesetzliche Lösung ist. So jedenfalls verstehe ich Rechtssicherheit.
Eine andere Frage ist die, ob dieses Ergebnis subjektiv gerecht ist.

0x Hilfreiche Antwort

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