Verweigerung des Widerrufsrecht w/ angeblicher gewerblicher Bestellung

16. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Jansen123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Verweigerung des Widerrufsrecht w/ angeblicher gewerblicher Bestellung

Schönen guten Abend,

folgendes Problem beschäftigt mich:

- Käufer bestellt in einem Onlineshop einen Artikel
- Käufer möchte den Kauf nach Erhalt der Ware widerrufen
- Verkäufer verweigert den Widerruf

Wie begründet der Verkäufer seine Verweigerung:
- Käufer bestellte den Artikel zu gewerblichen Zwecken

Gelieferte Beweise für diese Annahme:
- Private Anschrift und gewerbliche Anschrift des Käufers identisch (richtig)
- Käufer handelt im selben Marktsegment (fraglich)
- Domain der bei Bestellung angegebenen eMail-Adresse identisch mit der gewerblichen Domain (richtig)

Der Käufer handelt mit Tonträgern, in öffentlichen Internetdatenbanken ist er als Einzelhändler ersichtlich, teilweise mit Bezug zu Musik im Allgemeinen. Bei dem gekauften Artikel handelt es sich um ein Musikinstrument.

Im nachfolgenden Schriftverkehr (E-Mails) erklärte der Käufer dem Verkäufer den Sachverhalt (Kauf zu privaten Zwecken), der Verkäufer verweigert jedoch weiterhin und beruft sich dabei auf den Gesetzgeber.

Folgende erste Fragen entstehen:

Wie ist die allgemeine rechtliche Lage?
Wer ist in der Beweispflicht?
Gibt es Aussicht auf Erfolg bei Klage?

Ich bedanke mich im Voraus für sachliche Antworten,

freundliche Grüße,

J.

Probleme mit dem Gewerbe?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Jansen123):
Wie ist die allgemeine rechtliche Lage?

Verbraucher können unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht haben .
Unternehmer können unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht haben .



Zitat (von Jansen123):
Wer ist in der Beweispflicht?

Der Verkäufer.



Zitat (von Jansen123):
Gibt es Aussicht auf Erfolg bei Klage?

Die Aussicht auf Erfolg gibt es eigentlich immer...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Jansen123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Die Beweispflicht liegt beim Verkäufer, ok.

Die anderen Fragen scheinen zu allgemein gehalten zu sein, um Antworten zu generieren, die mich weiterbringen. Ich versuche es mal weiter:

Ist es richtig, wenn der Verkäufer aufgrund der vorliegenden Indizien dem Käufer das Widerrufsrecht für Verbraucher verweigert oder verstößt er damit gegen geltendes Recht?

Danke, J.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
- Käufer handelt im selben Marktsegment (fraglich)
Zumindest scheinst du dir selber nicht so sicher zu sein in dem Punkt.

Klagen müsstest so oder su DU. nicht der VK. Du müsstest klagen ob das Wiederrufsrecht anwendung findet.

Bei der von dir beschriebenen Konstellation ist schon ein gewisses Risiko gegeben, dass ein Richter dies sehr wohl als einen gewerblichen Kauf ansieht.

Zumindest musst du dir schon mal die Frage gefallen lassen, wieso alles über Firmendinge gelaufen ist und nicht ganz strickt getrennt wurde privat/geschäftlich...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Jansen123):
Ist es richtig, wenn der Verkäufer aufgrund der vorliegenden Indizien dem Käufer das Widerrufsrecht für Verbraucher verweigert

Es ist richtig in dem Sinne, das er dieser Meinung sein darf das Recht bzw. die Indizien so auslegen zu dürfen.
So wie der Käufer das ganze in seinem Sinne tut.

Sollten beide auf ihren Standpunkten beharren, könnte das vor Gericht enden.
Da könnte der Verkäufer gewisse Probleme haben das durchzusetzen, sollten die Argumente so mager bleiben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jansen123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Wie hätte das denn besser getrennt werden können? Private und Adresse des Gewerbes sind identisch, eine eigene Adresse für das Gewerbe wäre unter ökonomischen Aspekten nicht sinnvoll.

Marktsegment: Tonträger und Instrumente betreffen Musik, ja. Jedoch m.E. zwei völlig unterschiedliche Märkte. Aber das ist eben nur meine Meinung, ohne Kenntnis der Rechtslage - daher meine Nachfrage.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jansen123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sollten beide auf ihren Standpunkten beharren, könnte das vor Gericht enden.
Da könnte der Verkäufer gewisse Probleme haben das durchzusetzen, sollten die Argumente so mager bleiben ...


Beide Seiten beharren auf ihren Standpunkten.
Die Sachlage ist so wie beschrieben, weitere Argumente können m.E. nicht hinzukommen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Jansen123):
Wie ist die allgemeine rechtliche Lage?


Wenn der Käufer als "Verbraucher" bestellt hat, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Zitat (von Jansen123):
Wer ist in der Beweispflicht?


Der Käufer muß die Tatsachen darlegen ( und im Streitfall beweisen ), die seine Verbrauchereigenschaft begründen.

Der Verkäufer trägt die Beweislast, wenn er eine Unternehmereigenschaft des Käufers behauptet.

"Eine Rechtsanwältin hatte sich am 7. Oktober Lampen im Wert von 766 Euro im Internet bestellt. Liefer- und Rechnungsadresse war die Kanzleianschrift ( ""Kanzlei Dr. B …".) bei der die Anwältin seinerzeit tätig war. Die klagende Rechtsanwältin sagte später, die Lampen seien für ihre Privatwohnung und wollte den Vertrag am 21. November widerrufen."

Zitat (von Jansen123):
Gibt es Aussicht auf Erfolg bei Klage?


Das Amtsgericht Hamburg sah die Anwältin im Recht. Der beklagte Händler war allerdings der Meinung, dass die Kundin in ihrer Eigenschaft als Anwältin bestellt hätte und ihr daher das gesetzliche Widerrufsrecht nicht zustehe. Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Anwältin nach dem sog. "objektiven Empfängerhorizont" bei der Bestellung nicht als Verbraucherin handelte, ihr also ein Widerrufsrecht nicht zustehe.

Der BGH entschied:
"Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei als Lieferanschrift für die bestellten Lampen mag schon darin eine nahe liegende Erklärung finden, dass die Klägerin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht erreichbar war. Auch die Angabe der Anschrift "Kanzlei Dr. B." in Verbindung mit dem hiervon abweichenden Namen der Klägerin als Rechnungsadresse lässt keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung der Lampen zu selbständigen freiberuflichen Zwecken zu. Denn hieraus konnte die Beklagte allenfalls erkennen, dass die Klägerin in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt war. Damit blieb aus der verständigen Sicht der Beklagten jedenfalls offen, ob es sich bei der Klägerin um eine dort tätige Rechtsanwältin oder um eine angestellte Kanzleimitarbeiterin, etwa die Bürovorsteherin oder eine Rechtsanwaltsgehilfin, handelte."

Eine Klage wird der Musikinstrumenten-Verkäufer zu 100% verlieren.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jansen123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Eine Klage wird der Musikinstrumenten-Verkäufer zu 100% verlieren.

Besten Dank für die Einschätzung. Diese fußt komplett auf dem zitierten Urteil, richtig?

Gibt es weitere Argumentationen oder Ergänzungen, gerne auch von den bisher Beteiligten?

Würde sich der Käufer zu einer Klage durchringen, was wären die nächste Schritte? Direkt einen Rechtsbeistand suchen?

Danke nochmals!

J.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Eine Klage wird der Musikinstrumenten-Verkäufer zu 100% verlieren.

Ich sehe da nur 90% ...



Zitat (von Jansen123):
Würde sich der Käufer zu einer Klage durchringen, was wären die nächste Schritte? Direkt einen Rechtsbeistand suchen?

Die Weigerungen des Verkäufers hat man nachweisbar?
Das Instrument wurde in geeigneter Transportverpackung retourniert?
Dann würde ich den Ablauf der Fristen abwarten und danach zum Anwalt gehen und Klage erheben lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jansen123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Weigerungen des Verkäufers hat man nachweisbar?

Es gibt mindestens 5 E-Mails, aus denen dieser Umstand eindeutig hervorgeht.

Zitat (von Harry van Sell):
Das Instrument wurde in geeigneter Transportverpackung retourniert?

Der Artikel wurde noch nicht zurückgeschickt. Der Widerruf liegt 7 Werktage zurück. Ich entnehme der Aussage, dass der Artikel auf jeden Fall zurückgeschickt werden sollte. Richtig?

Zitat (von Harry van Sell):
Dann würde ich den Ablauf der Fristen abwarten und danach zum Anwalt gehen und Klage erheben lassen.

Vielen Dank für die Einschätzung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Instrument wurde in geeigneter Transportverpackung retourniert?


Der Verkäufer muß hier auch ohne Rückerhalt/Rücksendung zurückerstatten.

Nach dem ( zweifelsfrei erfolgten ) Widerruf muß der Unternehmer innerhalb von 14 Tagen nach Widerrufserhalt zurückerstatten, § 357 Absatz 1 BGB.

§ 357 Absatz 4 BGB berechtigt den Unternehmer, die Rückerstattung bis zum Rückerhalt/Rücksendungsnachweis verweigern zu dürfen:

"Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat."

Meines Erachtens kann sich ein Unternehmer allerdings NICHT auf diese Vorschrift berufen, wenn er unmißverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Sache überhaupt nicht zurückerlangen will, und auch nicht zur Rücknahme angeboten bekommen möchte. Außerdem behauptet der Verkäufer ja gerade, dass ein VERBRAUCHSGÜTERKAUF nicht vorliege - sodaß es ihm schon aus diesem Grund verwehrt wäre, eine Rückerstattung wg. noch nicht erfolgter Rücksendung/Rückerhalt verweigern zu können.

Eine Klage des Käufers auf Rückzahlung - Zug um Zug gegen Rückgabe - erscheint daher nicht unbegründet wegen "noch nicht erfolgter/versuchter Rücksendung".

RK

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Jansen123):
Wie ist die allgemeine rechtliche Lage?

Es spricht vieles dafür, daß der Käufer Unternehmer ist und nicht Verbraucher.
Zitat:
Wer ist in der Beweispflicht?

Ich sehe hier keine Beweispflicht. Der Händler muss ausreichend glaubhaft machen, daß der Käufer Unternehmer ist und nicht Verbraucher.
Zitat:
Gibt es Aussicht auf Erfolg bei Klage?

Alle Glaskugeln sind z.Z. in der Inspektion, und das Orakel weilt auf den Kanaren...
Im Ernst: ein kluges Sprichwort sagt "Auf hoher See und vor Gericht ist der Mensch in Gottes Hand".

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Jansen123):
Die Beweispflicht liegt beim Verkäufer, ok.

Nein, nicht so einfach.

Wer einen Anspruch erhebt muss nachweisen, daß der Anspruch berechtigt ist. Der Käufer erhebt hier den Anspruch, ein nur einem Verbraucher als Kunden zustehendes Widerrufsrecht beim Online-Kauf geltend zu machen. Er muss also nachweisen, daß sein Anspruch zu recht besteht.

Hier hat der Verkäufer gleich mehrere Anhaltspunkte, die stark darauf hindeuten, daß der Käufer als Unternehmer gehandelt hat, nicht als Verbraucher.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#14
 Von 
Jansen123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es spricht vieles dafür, daß der Käufer Unternehmer ist und nicht Verbraucher.

Was denn genau?

Zitat (von eh1960):
Der Händler muss ausreichend glaubhaft machen, daß der Käufer Unternehmer ist und nicht Verbraucher.

Zitat (von eh1960):
Der Käufer erhebt hier den Anspruch, ein nur einem Verbraucher als Kunden zustehendes Widerrufsrecht beim Online-Kauf geltend zu machen. Er muss also nachweisen, daß sein Anspruch zu recht besteht.

Ist das nicht ein Widerspruch in Ihren Aussagen?

Zitat (von eh1960):
Hier hat der Verkäufer gleich mehrere Anhaltspunkte, die stark darauf hindeuten, daß der Käufer als Unternehmer gehandelt hat, nicht als Verbraucher.

Siehe obige Nachfrage.

Unterm Strich weichen Ihre Standpunkte ja doch recht stark von den vorher geäußerten anderer User ab. Lässt dieser Fall denn wirklich ein solch breites Interpretationsspektrum zu? Ich hatte in der Tat auf mehr Eindeutigkeit gehofft.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Meines Erachtens kann sich ein Unternehmer allerdings NICHT auf diese Vorschrift berufen, wenn er unmißverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Sache überhaupt nicht zurückerlangen will, und auch nicht zur Rücknahme angeboten bekommen möchte.

Dem würde ich zwar zustimmen, allerdings ist mir das Eis doch etwas dünn.
Dann lieber ein paar EUR Versand investiert als deswegen den Prozesse verloren ...



Zitat (von Jansen123):
Ist das nicht ein Widerspruch in Ihren Aussagen?

Durchaus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Jansen123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist der Fall also weniger eindeutig als gedacht?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Vor Gericht ist nie was eindeutig, erst recht nicht wenn man sich für sowas auf ein anonymes Internet-Forum verlassen möchte. Daher sollte man den Anwalt seines Vertrauens aufsuchen.

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