Verzug Rückerstattung bei Widerruf

25. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
go271566-23
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzug Rückerstattung bei Widerruf

Hallo,

ich hätte eine Frage zum Thema Rückerstattung bei Widerruf.
Folgender Fall.

- Käufer kauft Ware mit Wert größer 40 Euro über Ebay-Sofortkauf bei einem gewerblichen Verkäufer. Ware wird sofort per Paypal bezahlt.

- Die Ware trifft drei Tage später beim Käufer ein.

- Käufer bemerkt, dass er die Ware doch nicht benötigt und leitet über das Ebay-System zwei Tage nach Erhalt der Ware eine Rückgabe des Artikels ein. In einer Nachricht an den VK sagt er ausdrücklich, dass er von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht und bittet um Info, wie die Rücksendung ablaufen soll, da bei der Ware kein Rücksendeaufkleber dabei war.

- nachdem der VK sich zwei Tage lang nicht gemeldet hat, wird der Widerruf vorsorglich noch über normale E-Mail (nicht Ebay) ausgesprochen und die Ware mit Hermes als versichertes Paket versendet.

- Als sich das Paket (weitere drei Tage später) laut Sendungverfolgung in der Zustellung befindet, bittet der Käufer den VK um Erstattung des Warenwertes und der Rücksendekosten. (VK hatte sich in der Zwischenzeit immer noch nicht gemeldet.)

- VK lehnt Übernahme der Rücksendekosten ab, "weil die Ware in Ordnung war".
Nach Hinweis auf die Gesetzeslage meldet sich der VK zunächst nicht mehr.

- Als die Hermes-Sendungsverfolgung am Tag nach der Zustellung endlich den Eintrag "zugestellt am ..." enthält, schickt der Käufer noch einmal ein Fax, in dem er mit Hinweis auf den Widerruf und die mittlerweile beim VK eingetroffene Rücksendung um Erstattung des Kaufpreises bittet. Dabei setzt der Käufer dem VK eine Frist von 2 Wochen ab diesem Tag.

- Auf das Fax hin behauptet der VK einen Tag später, das zuerst die Ware eingehen müsse (was laut Sendungsverfolgung aber bereits einen Tag vorher der Fall war).

- Der Käufer sendet daraufhin den Einlieferungsbeleg des Paketes (Scan) und einen Screenshot der Sendungsverfolgung per Mail an den VK mit dem Hinweis, dass man bei Hermes nachforschen müsse, wo das Paket bleibt, wenn er es tatsächlich nicht erhalten haben sollte.

- Der Verkäufer meldet sich daraufhin nicht mehr beim Käufer und erstattet auch kein Geld. Es ist inzwischen rund eine Woche vergangen.

Die Frage dazu:
Wann ist der Verkäufer in Verzug mit der Rückzahlung, so dass die Sache einem Anwalt übergeben werden kann?
Ist die Zwei-Wochen-Frist, die der Käufer gesetzt hatte, ok, so dass danach bereit Verzug vorliegt?
Oder müssen die 30 Tage abgewartet werden, die in dem Standard-AGB-Text stehen, den der VK über Ebay zugemailt hat? Dort steht eben, dass der VK spätestens 30 Tage nach dem Widerruf in Verzug gerät.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Will man von einem Forum wissen, ob die vereinbarte Frist von vier Wochen unwirksam ist weil sittenwidrig oder überraschend in den AGB versteckt?

Anstatt einfach noch zwei Wochen abzuwarten, bis man sicher ist, dass der Gegner die Anwaltskosten übernehmen muss?

Das halte ich für taktisch unklug. Was, wenn ein Gericht befindet, die Vereinbarung über vier Wochen wäre gültig?

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Die 4-Wochenfrist ("spätestens" 30 Tage) ergibt sich aus § 286 III BGB , d.h. Verzug tritt ohne Mahnung ein, daß die AGB das wiederholen ist unschädlich.

Das

quote:<hr size=1 noshade>... schickt der Käufer noch einmal ein Fax, in dem er mit Hinweis auf den Widerruf und die mittlerweile beim VK eingetroffene Rücksendung um Erstattung des Kaufpreises bittet. Dabei setzt der Käufer dem VK eine Frist von 2 Wochen ab diesem Tag. <hr size=1 noshade>


war eine Mahnung, VK ist seit Fristablauf in Verzug, da > 40 EUR muss er auch die VSK zurückerstatten.

Da er auf das Fax reagiert hat, ist der Zugang der Mahnung erwiesen, nach § 286 I BGB ist i.E. Verzug eingetreten.



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-- Editiert flawless am 26.08.2011 10:37

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn es sich um die Rückzahlung nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrags handelt, dann ist der Fernabsatzunternehmer mit der Rückzahlung in Verzug, wenn er nicht "so bald wie möglich nach dem Widerruf(!)" ( nicht: ab Rückerhalt der Sache ) zurückerstattet hatte.
...
Sofern es sich um Rückzahlungspflichten nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrags handelt, müßte die Vorschrift des § 286 BGB in Übereinstimmung mit der EU-Fernabsatzrichtlinie ausgelegt werden.
<hr size=1 noshade>




Wie verträgt sich das mit §§ 357 I 1, 286 III BGB:

Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend ...

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet




Hast du dir das ausgedacht oder gibt es dazu höchstrichterliche Rechtsprechung?

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Regelung des § 357 BGB gilt für alle Fälle eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Sofern mit dieser Vorschrift aber die Vorgaben der Fernabsatz-Richtlinie umgesetzt würden, müßte sie richtlinienkonform ausgelegt werden: <hr size=1 noshade>


Von mir aus, aber daraus folgt doch nicht, daß 286 III anders "ausgelegt" werden muss:

"...Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen."

Das ist genau das, was 286 III regelt.

Fälligkeit erst nach Wareneingang/Rücksendung meint doch den Fall, daß kein ausdrücklicher Widerruf, sondern nur durch die kommentarlose Rücksendung der Ware erfolgt.

Das gilt auch als Widerruf, 355 I 2, bevor der VK die Ware wieder hat, kann denknotwendig die Frist nicht beginnen, VK ist ja kein Hellseher.

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