W-LAN: Wer haftet bei illegaler Nutzung?

4. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ahmad44
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
W-LAN: Wer haftet bei illegaler Nutzung?

Hi,

ich wohne in einer WG mit noch weiteren drei Mitbewohnern. Da ich der Erstmieter bin bzw. der Internetanschluss über mich läuft und die übrigen Mitbewohner sich an mein W-LAN anschließen möchten, habe ich zwei Fragen: Wer haftet z.B. bei illegaler Nutzung? Haftet immer derjenige, über dessen Vertrag der W-LAN -Anschluss abgeschlossen ist oder der Mitbewohner / Mitnutzer, der tatsächlich z.B. eine Urheberrechtsverletzung begangen hat?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119511 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Ahmad44):
Wer haftet z.B. bei illegaler Nutzung?

Entweder der Schuldige oder der Anschlussinhaber.

Kommt halt auf die vertraglichen Vereinbarungen mit den Mitnutzern und die Organisation der Zugriffe an.



Man könnte auch so einen "Freifunk-Router" installieren und dann die Leute darüber reingehen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ahmad44
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Harry van Sell


,,"Freifunk-Router" " klingt interessant. Damit werde ich mich mal beschäftigen. Vielen Dank.

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#3
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 117x hilfreich)

Obwohl ich ein großer Anhänger vom Freifunk bin: beim Freifunk teilt man seinen Internetanschluss mit allen WG Bewohnern und auch allen Nachbarn. Das Netzwerk kann nämlich nicht durch ein Passwort geschützt werden (würde ja auch dem Gedanken vom Freifunk wiedersprechen).

Nebenbei ist die Infrastruktur der Freifunker oft nicht für hohe Datenmengen ausgelegt. Da bringt einem der 400MBit Anschluss nichts, wenn die Kapazitäten im Freifunknetzwerk nur 10 MBit zulassen. Dann wird auch Netflix ein Problem.

r sein, der die Daten übers Ausland ins Internet leitet. Das macht deutlich weniger schlaflose Nächte. (Viele kleinere Freifunk-Communities nutzen genau solche VPN Zugänge für ihre Infrastruktur). Die schaffen oft auch größere Datenmengen.

Ich biete selbst Freifunk für meine Gäste und die wartenden Menschen an der nahe gelegenden Bushaltestelle an :) Früher hab ich mal eine Einkaufsstrasse mit Freifunk versorgt (mit entsprechenden Outdoor Routern geht da ne Menge). Nur hab ich immer drauf geachtet, das ich mich selbst dafür nicht einschränken muss und betreibe daher zwei Netze: Eins für mich, und Freifunk nur bei freien Kapazitäten.

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Ahmad44):
Wer haftet z.B. bei illegaler Nutzung?


Bei Straftaten der Täter.

Bei zivilrechtlichen Taten (in der Regel bei Urheberrechtsverletzungen) hat bis 2017 der Anschlußinhaber noch als Mitstörer dann gehaftet, wenn ein Täter nicht zu ermitteln war. Seitdem gibt es jedoch weder einen Haftungs- noch einen (kostenpflichtigen) Unterlassungsanspruch mehr, wenn man ein offenes WLAN betreibt. Genau deswegen hat ja auch die ganze Abmahnerei aufgehört.

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#5
 Von 
Ahmad44
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Sunrabbit

Danke für die Technik - Info und die Ideenerklärung, die hinter Freifunk steht.

@ BigiBigiBigi

Danke für Ihre rechtliche Einschätzung bzw. fürs juristische update

@ 123.recht

Danke für diese Seite. Ausgesprochen nützlich.

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von Ahmad44):
Wer haftet z.B. bei illegaler Nutzung?


Bei Straftaten der Täter.

Bei zivilrechtlichen Taten (in der Regel bei Urheberrechtsverletzungen) hat bis 2017 der Anschlußinhaber noch als Mitstörer dann gehaftet, wenn ein Täter nicht zu ermitteln war. Seitdem gibt es jedoch weder einen Haftungs- noch einen (kostenpflichtigen) Unterlassungsanspruch mehr, wenn man ein offenes WLAN betreibt.

Ganz so einfach ist es nicht... ;-)

https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-urteilt-zur-Haftung-fuer-offene-WLAN-Hotspots-4120784.html
https://www.e-recht24.de/news/telekommunikation/10976-wlan-hotspots-bgh-bestaetigt-aus-fuer-stoererhaftung.html

Es kann eine Pflicht des Betreibers für eine namentliche Nutzeranmeldung entstehen, oder auch die Pflicht, bestimmte Adressen zu sperren, wenn das offene WLAN für rechtswidrige Handlungen genutzt wird. Oder anders gesagt: wurde das offene WLAN einmal mißbräuchlich genutzt, muss der Betreiber für die Zukunft Maßnahmen ergreifen, eine Wiederholung der mißbräuchlichen Nutzung zu verhindern. Macht er das nicht, haftet er zivilrechtlich als Mitstörer für die Rechtsverstöße seiner Nutzer.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119511 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
beim Freifunk teilt man seinen Internetanschluss mit allen WG Bewohnern und auch allen Nachbarn.

Wenn man es richtig einstellt nur einen Teil.



Zitat (von Sunrabbit):
Das Netzwerk kann nämlich nicht durch ein Passwort geschützt werden (würde ja auch dem Gedanken vom Freifunk wiedersprechen).

Das ist schlicht falsch.
Das Freifunk-Netzwerk ist nicht durch ein Passwort geschützt. Das eigene LAN/WLAN-Netzwerk ist unabhängig vom Freifunk-Netzwerk weiterhin privat und so gut geschützt wie der Anwender das eben einstellt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Es gibt mittlerweile bei fast allen Anbietern die Möglichkeit, ein Gäste WLAN einzurichten.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es kann eine Pflicht des Betreibers für eine namentliche Nutzeranmeldung entstehen, oder auch die Pflicht, bestimmte Adressen zu sperren, wenn das offene WLAN für rechtswidrige Handlungen genutzt wird.


"Je nach Art und Schwere des Verstoßes", so die Quelle.

Ich habe große Zweifel, daß die Rechteinhaber auf eigene Kosten teure Prozesse führen in der Hoffnung, der BGH würde ihnen auf dem Umweg doch wieder eine Möglichkeit zur Serienabmahnung eröffnen. Seit 2 Jahren ist in der Hinsicht nichts mehr passiert. Das Pferd ist totgeritten. ;)

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Davon abgesehen, ist ein "WG-Wlan" ja alles andere als "für alle offen".
Wenn man die Geräte, die online dürfen per MAC Adresse freigibt, gibt es auch keine bösen Überraschungen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119511 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn man die Geräte, die online dürfen per MAC Adresse freigibt, gibt es auch keine bösen Überraschungen.

Du gibst mit Deine WLAN Daten, ich gebe Dir meine MAC - und in 2 Wochen reden wir dann noch mal über den Überraschungsbesuch vom SEK ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Harry, wir sprechen hier von einer WG, da laufen in der Regel 3-4 Leute rum.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Davon abgesehen, ist ein "WG-Wlan" ja alles andere als "für alle offen".


Ich rede ja nicht davon, was man tut, sondern was man einem Möchtegern-Abmahner erzählt. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119511 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Harry, wir sprechen hier von einer WG, da laufen in der Regel 3-4 Leute rum.

Und? Bringt das SEK halt ein paar Leute mehr mit ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sunrabbit):Das Netzwerk kann nämlich nicht durch ein Passwort geschützt werden (würde ja auch dem Gedanken vom Freifunk wiedersprechen).
Das ist schlicht falsch.
Das Freifunk-Netzwerk ist nicht durch ein Passwort geschützt. Das eigene LAN/WLAN-Netzwerk ist unabhängig vom Freifunk-Netzwerk weiterhin privat und so gut geschützt wie der Anwender das eben einstellt.


Bitte nicht einzelne Sätze zitieren um den Sinn dann zu entstellen.

Ich schrieb:

Zitat:
Obwohl ich ein großer Anhänger vom Freifunk bin: beim Freifunk teilt man seinen Internetanschluss mit allen WG Bewohnern und auch allen Nachbarn. Das Netzwerk kann nämlich nicht durch ein Passwort geschützt werden (würde ja auch dem Gedanken vom Freifunk wiedersprechen).


"Das Netzwerk" bezieht sich dabei ausdrücklich auf den Freifunk. Und die meisten Freifunk-Communities (wenn nicht alle, Ausnahmen mag es aber geben) verbieten das setzen eine Passwortes auf dem Freifunk-Netzwerk. Biete ich also Freifunk an, biete ich das in der Regel für alle Menschen in meiner Umgebung an.

(Nebenbei: Freifunk ist wesentlich mehr als "öffentliches WLAN". Aber das ginge hier zu weit: bei Intresse gerne mal danach im Internet suchen)

Was zusätzliche WLAN-Netzwerke, unabhängig von Freifunk, angeht: da kann man machen was man will. Aber das bringt dem Fragesteller ja nichts - weil er dann immernoch als Anschlussinhaber im Mittelpunkt steht und er sein privates WLAN eben NICHT teilen möchte.

Ich seh aber gerade, das ein Teil meiner Antwort verloren gegangen ist:

Zitat:
r sein, der die Daten übers Ausland ins Internet leitet. Das macht deutlich weniger schlaflose Nächte. (Viele kleinere Freifunk-Communities nutzen genau solche VPN Zugänge für ihre Infrastruktur). Die schaffen oft auch größere Datenmengen.


Ich wollte hier auf sogenannte VPN Router aufmerksam machen. Die Geräte verbinden sich über das Ausland ins Internet. Das macht die Ermittlung des ursprünglichen Anschlussinhabers in Deutschland schwieriger (aber nicht unmöglich). Und die bieten oft auch gute Geschwindigkeiten.

-- Editiert von Sunrabbit am 12.07.2019 11:38

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119511 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Aber das bringt dem Fragesteller ja nichts - weil er dann immernoch als Anschlussinhaber im Mittelpunkt steht und er sein privates WLAN eben NICHT teilen möchte.

Doch, das bringt ihm sogar sehr viel - sein Netzwerk behält er für sich und die andren nehmen den Freifunk. und schon ist er die Haftung los ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Kommen wir mal zum Ursprungsposting zurück. Die diversen Abmahner gehen immer erstmal davon aus, dass der Anschlußinhaber haftet (die sogenannte tatsächliche Vermutung). Gemäß Bearshare-Urteil des BGH scheidet aber diese aber aus, wenn noch andere Nutzer das Netzwerk mitnutzen. Allerdings obliegt es dem Anschlußinhaber, diese Täterschaftsvermutung im Rahmen seiner "sekundären Darlegungslast" zu erschüttern. Sprich: er muss darlegen, wer als wirklicher Täter in Frage kommt.

Wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht, ist leider ein Punkt, den Gerichte sehr unterschiedlich bewerten. Die Urteile reichen da von "bloße Nennung der Mitnutzer reicht" und gehen über "Mitnutzer zum Tatzeitpunkt müssen genannt werden!" bis hin zu "Anschlußinhaber muss den Täter inflagranti erwischt haben!". Es wurden auch schon Urteile gefällt, dass eine forensische Untersuchung der Rechner der Mitbewohner zumutbar sei, obwohl das Monate nach der Tat kaum noch sinnvoll sein dürfte. Von dem Umstand, dass der Anschlußinhaber unter Umständen gar keinen Zugang dazu hat, ganz abgesehen.

Fast jedes Urteil, welches die im Abmahn(un)wesen sehr aktive Kanzlei WaldorfFrommer erwirkt, lautet auf "sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt!", obwohl nicht mal die Kanzlei selbst willig oder in der Lage ist, eine klare Ansage zu machen, WAS denn nun ihres Erachtens nötig ist, um die Darlegungslast zu erfüllen. Das will die Kanzlei auch gar nicht, denn mit Nichterfüllung der Darlegungslast greift wieder die Störerhaftung des Anschlußinhabers.
Das haben die in der Vergangenheit sogar schon so weit getrieben, als dass sie auf Nichterfüllung plädierten, OBWOHL der Anschlußinhaber den Täter klipp und klar nennen konnte und dieser geständig war. Das klingt widersinnig ? Nun,wenn man bedenkt,dass die Täter in diesen Fällen entweder nicht zahlungsfähig waren oder zwischenzeitlich nicht greifbar im Ausland lebten, macht das plötzlich Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Wickler):
obwohl nicht mal die Kanzlei selbst willig oder in der Lage ist, eine klare Ansage zu machen, WAS denn nun ihres Erachtens nötig ist, um die Darlegungslast zu erfüllen


Ein Kläger darf nun mal frei heraus behaupten "der Vortrag des Beklagten ist nicht ausreichend" und dann dem Gericht überlassen, ob es das genau so sieht. ;)
Ich kann auch als Kläger behaupten, ich persönlich akzeptiere nur eine persönliche Zeugenaussage des Papstes im Thronsaal von Elisabeth II. zu den Klängen von Coldplay, die live "Anton aus Tirol" spielen.

Umgekehrt müsste man eher den Gerichten vorwerfen, daß sie keine klare Ansage machen, was eine ausreichende Erfüllung der Darlegungslast ist und was nicht. Aber da Gerichte immer nur den konkreten Fall betrachten und sich nicht die Arbeit machen, alle denkbaren Konstellationen im Sinne eines Rechtsgutachtens auszuarbeiten, wird sich daran auch nichts ändern.

Sowas könnte allenfalls der EuGH schaffen, bei dem ja tatsächlich ein Rechtsgutachten erstellt wird.


-- Editiert von BigiBigiBigi am 16.07.2019 14:48

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