WLAN Passwort

5. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
mona8
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
WLAN Passwort

Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zu dem Internerrecht und zwar:

Gibt es eine Gerichtsentscheidung, dass der Anschlussinhaber sein WLAN-Passwort (das Passwort ist schon individuel und 16-stellig) mal oder paar mal jahrlich ändern muss oder ist das freiwillig, um einen Hackerangriff zu vermeiden..?

Ich bin über jeden Hinweis sehr dankbar!
Mona

-- Editiert von mona8 am 05.11.2017 12:00

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Worauf genau zielst du ab mit deiner Frage? Ich vermute mal du meinst damit, dass der "Hacker" beispielsweise Urheberrechtsverletzungen begeht (Illegal Videos runterladen usw.) und der Anschlussinhaber dafür haftbar gemacht werden soll?

Vorweg: Auch ein schwer zu erratendes Passwort ist unsicher, wenn man es beispielsweise bei dubiosen Webseiten ebenfalls verwendet und diese dann geknackt werden.

Ansonsten würde ich sagen, dass es stark auf die Form eines Richters bzw. Gutachters ankommt, ob man nun wegen "Nicht-Passwort-Wechsel!" haftet oder nicht, Tendenz aber aus meiner Sicht eher nein...

Früher hatte sich mal die Idee manifestiert, dass man alle 30 Tage sein Passwort wechseln sollte. Das hat aber zu zwei Dingen geführt:
A) Man schreibt sich das Passwort irgendwo auf bzw. speichert es sogar in einer ungeschützten Textdatei ab --> sehr schlecht
B) Man verwendet Passwörter, die beispielsweise Monat und Jahreszahl beinhalten und sich nur dadurch unterscheiden. --> sehr schlecht

Deswegen schwenken viele Sicherheitsfirmen bei Passwort-Themen mittlerweile langsam um und empfehlen solche automatisch ablaufenden Passwörter nicht mehr.

Selbst wenn also mal ein Richter oder Gutachter sagen würde, dass es schlecht ist, sein Passwort nicht ab und zu mal zu verändern, würde ich erwarten, dass man inzwischen dagegen argumentieren kann.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
mona8
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Ja, genau es geht um Urheberrecht.
Eine meine Bekannte meinte, dass es eine BGH Entscheidung gibt wo schwarz auf weiss geschrieben wurde: "ein Anschlussinhaber verpflichtet ist sein Passwort jede 3-6 Monate zu ändern". Ich hab aber recherchiert und keine solche Entscheidung gefunden. Jetzt bin ich mir sicher, dass das ihre reine Fantasie ist.

-- Editiert von mona8 am 05.11.2017 12:51

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#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Solange es keinen konkreten Anlass gibt, an der Sicherung zu zweifeln, genügt die 16-stellige, dem Gerät einmalig zugeordnete Zahl der ständigen Rechtsprechung.

Wobei die Störerhaftung für WLAN-Betreiber ohnehin kippelt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von mona8):
Gibt es eine Gerichtsentscheidung

Es mag sein, das es so eine gibt.

Viel wahrscheinlicher wäre es aber, das es eine Gerichtsentscheidung gibt, das der Anschlussinhaber haften muss weil sein WLAN-Passwort unsicher war. Und das das Gericht darin seine Vorstellungen von einem sicheren Passwort beschreibt.


Ist aber auch egal, da Gerichtsentscheidungen immer nur für die beteiligten Parteien gelten.



Eine gesetzliche Grundlage zur Passwortsicherheit gibt es bei Privatleuten nicht, insofern ist das (leider) immer noch freiwillig.



Zitat (von mepeisen):
Man schreibt sich das Passwort irgendwo auf

Solange der Zettel dann sicher verwahrt wird.
Aber meist liegt der dann ja unter der Tastatur oder klebt hinten am Bildschirm ...



Man kann auch Passwortools (z.B Keepass) verwenden. Aber bitte keine Onlineversionen die in der Cloud liegen, sondern lokal.

DIe speichern die Daten dann verschlüsselt und man braucht nur noch ein anständiges Passwort zu merken.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
genügt die 16-stellige, dem Gerät einmalig zugeordnete Zahl

Naja, ein Passwort sollte nicht nur aus Zahlen bestehen.



Zitat (von mona8):
Eine meine Bekannte meinte, dass es eine BGH Entscheidung gibt wo schwarz auf weiss geschrieben wurde: "ein Anschlussinhaber verpflichtet ist sein Passwort jede 3-6 Monate zu ändern".

Vermutlich meint sie das Urteil "BGH I ZR 121/08 ".
Da wurde nur festgestellt, das die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses sowie die Verletzung der Prüfpflichten zur Haftung führen kann.


Die Rechtsprechung erwartet dass für ein WLAN-Anschluss im privaten Gebrauch nur die dafür üblichen verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben werden müssen.



Allerdings kann ein darüberhinaus gehen natürlich zeitintensive (gerichtliche) Diskussonen mit Abmahnern und Strafverfolgern ersparen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Die "16" hatte ich nur der Ausgangsfrage entnommen. Eigentlich ging es mir um die vorgegebenen Passwörter, welche mit den Routern heutzutage üblicherweise ausgeliefert werden und die bestehen ja häufig ausschließlich aus Zahlen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Eigentlich ging es mir um die vorgegebenen Passwörter, welche mit den Routern heutzutage üblicherweise ausgeliefert werden und die bestehen ja häufig ausschließlich aus Zahlen.

Nun ja, die sind ja für eine unbestimmte Zahl von Unbekannten einsehbar.
Das wäre eigentlich nicht ausreichend gesichert, die Änderung des Passwortes wäre auch durchaus zumutbar und möglich.
Von daher würde ich über diese Brücke nicht gehen wollen, das das vor Gericht standhält.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Bislang war der BGH damit zufrieden. Über die Brücke muss man wirklich nicht unbedingt gehen. Auf die Frage jedoch bezogen, was die Gerichte verlangen, ist das nunmal die gesuchte Brücke^^

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Bislang war der BGH damit zufrieden.

Welches Aktenzeichen hatte das Urteil denn? Da muss ich was überlesen haben.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

I ZR 220/15

Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=76605&linked=pm

Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78220&pos=0&anz=1

Ich kenne natürlich nicht alle Aktenzeichen auswendig und musste das heraussuchen; ich fand, das hätte jeder Interessierte auch selbst schnell tun können, außer wer denkt, ich sauge mir alles aus den Fingern^^

Auf Nachfragen reagiere ich aber immer gern :D Fühlt sich immer noch besser an, als einen umfassenden Beitrag zu verfassen und gar keine Reaktionen zu erhalten.

Meine Befindlichkeiten richten sich übrigens nicht gegen dich; nicht dass das falsch ankommt.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Und ich hatte Recht, hatte ich glatt überlesen ...



Zitat (von Droitteur):
Meine Befindlichkeiten richten sich übrigens nicht gegen dich; nicht dass das falsch ankommt.

Keine Sorge, den "Fingersauger" kenne ich ...



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es ist lustig, in sachfremden Themen einfach mal so Sachen zu provozieren und hier nun so zu tun, als würde eine Nachfrage nach Belegen deiner Meinung auch dazu führen, dass du Substanz lieferst.

Nun denn, du hast deine Antwort bekommen. Dann kannst du ja deine Provokationen in diesem Thema lassen und auch im anderen Thema mal Substanz liefern. Andernfalls bleibt bei dir das Prädikat stehen, dass du angebliche Gerichtsentscheidungen frei erfindest und dir etwas aus den Fingern saugst. Nicht in diesem Fall, aber dann weiterhin im anderen Fall.

So, back to topic.

Eine Ergänzung gibt es da nämlich noch: Spätestens wenn man von einem Hacker-Angriff erfährt, muss man sich aber ggf. dann auch besser schützen. Also spätestens dann das Passwort zeitnah wechseln (was auch immer das für ein Gericht bedeuten mag). Das führt dann mitunter auch mal zu der Argumentationskette bzw. Frage, wie viel Prüfungspflichten jemandem zugestanden werden und wie oft man sein WLAN zu prüfen hat. Auch ggf. zur Frage, ob ich im WLAN von vornherein jedem unbekannten Gerät Zugang erlaube oder ob ich das nur dann erlaube, wenn ich (per LAN) auf der Webseite des Routers den Zugang freischalte.

Ich wüsste nicht, ob das vor einem Gericht schon mal aus der Ecke beleuchtet wurde. Aber mich würde es nicht wundern, wenn dieser Argumentationsstrang auch einer ist, den ein technisch versierter Nutzer und vielleicht sogar ein absoluter Laie im Blick haben sollte.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

"Andernfalls bleibt bei dir das Prädikat stehen, dass du angebliche Gerichtsentscheidungen frei erfindest und dir etwas aus den Fingern saugst."

Eigentlich würde daraus lediglich folgen, dass ich dir auch weiterhin meine Quellen schuldig bliebe; stattdessen von Erfindungsreichtum könnte nach wie vor nur ausgehen, wer ohnehin schon fertiger Meinung ist. Gerade wegen deiner Prädikterei hatte ich dir im anderen Thread nicht anders geantwortet. Ansonsten gehe ich grundsätzlich gern auf Nachfragen ein; im Ernst.

Immerhin hattest du die Möglichkeit, selbst nachzusehen; einschlägige Suchbegriffe gab ich an. Aber ich schreib dort mal noch etwas dazu.

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