Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing

24. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Kevin81
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 2x hilfreich)
Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing

Hi,
ein Kumpel von mir hat wohl eine Abmahnung vom Büro eines bekanntes deutschen, nennen wir es mal "Rappers" erhalten. Er habe einen Song auf eMule zum Download angeboten und sollte eine Unterlassungserklärung eine Rechnung für die Abmahnung bezahlen.

Ich habe erst mal herzlich gelacht da ich bisher noch niemand im Bekannteskreis hatte dem sowas passiert ist. Ich selbst nutze im Netz keine (illigalen) Download Portale mehr und denke deshalb nicht das mir was passieren könnte.

Aber: Ich kann doch genau so wenig beweisen das ich eine Datei NICHT hochgeladen hat, genau so wie der Abmahner das BEWEISEN kann?
Hat jemand link zu Fachkundigen Informationen?

Was wäre denn wenn mein Kumpel sich einfach weigern würde und Weder die Rechnung zahlt noch die Unterlassungserklärung unterschreibt? Soweit ich weiss MUSS man in Deutchalnd ncihts unterschreiben wenn es nicht von der Staatsgewalt ausgeht. Ist das korrekt?

Ich meine wie ist es, ist eine Simple Log File eines "geschädigten" ein rechtskräftiger Beweis? Darf er denn überhaupt die IP Adressen speichern? Verstößt er da nicht zuerst gegen das Recht? (Ich meine emails sind doch auch nicht als BEWEIS zugelassen, oder doch?)

Was ist wenn ich einen TOR Exit Server betreibe?

Was ist wenn Kinder im Haushalt sind (unter 13) und diese Download Portale ansurfen? Greift dann nur die Mitstörer Haftung für die Eltern?

Das sind halt die Dinge die mir mal prophylaktisch durch den Kopf gehen ;)
Vielleicht kann mir da jemand zu helfen.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sebastian Triebenbacher
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 38x hilfreich)

Hallo,

der "deutsche Rapper" war leider bisher sehr erfolgreich, wenn es drum geht seine mögliche Ansprüche auch gerichtlich durchzusetzen und füllt ganze Jurablogs und Anwaltsseiten mit seinen Tätigkeiten.
Auch bei Personengruppen wie Senioren, die sicherlich kein Interesse an seiner Musik haben, konnte er sich gerichtlich durchsetzen; siehe z.B. LG Düsseldorf Az.: 12 O 195/08 )

Es ist leider so, dass Gerichte Log-Files oft mehr Glauben schenken, als den Aussagen der Beschuldigten usw. Die Abmahner führen als Beweis eben ihre Logfiles und die IP-Ermittlung über den Provider an. Dass hier schnell (durch einfache Zahlendreher etc.) Fehler vorkommen, ist nichts Neues - siehe z.B. LG Stuttgart (AZ. 17 O 243/07 ) - ändert aber nichts dran, dass man oft ein erhebliches Risiko eingeht, wenn man es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lässt.

Es ist auch in diesem Fall zu raten, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden, eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungerklärung abzugeben und mögliche Forderungen zu minimieren, bzw. abzuwehren.
Keinesfalls sollte man die beiliegende Unterlassungsverpflichtungerklärung ungeprüft unterzeichnen - ebenso riskant kann es sein, gar keine Unterlassungsverpflichtungerklärung abzugeben.

Ps: Die Ausrede, ein 13jähriger hätte den Verstoß begangen, ist wohl äußerst schwach. Auch wenn diese Person nicht strafrechtlich zu belangen wäre, ist es so, dass gemäß § 828 BGB auch Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr zivilrechtlich haften können und bei dieser Abmahnung geht es erstmal ausschliesslich um zivilrechtliche Absprüche und nicht um ein Strafverfahren.
Ob die Eltern in die Störerhaftung genommen werden können, wäre degegen im Einzelfall zu bewerten.

Viele Grüße

Sebastian Triebenbacher







-- Editiert am 24.06.2010 14:03

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Darf er denn überhaupt die IP Adressen speichern?


Das ist in etwa so wie die Frage "darf ich mir das Kennzeichen eines Autofahrers aufschreiben, der mir gerade über den Fuß gefahren ist?".

quote:
emails sind doch auch nicht als BEWEIS zugelassen, oder doch?


Oder doch.

quote:
Soweit ich weiss MUSS man in Deutchalnd ncihts unterschreiben wenn es nicht von der Staatsgewalt ausgeht. Ist das korrekt?


Korrekt, wenn du mit "MUSS" meinst, daß einem andernfalls strafrechtliche (!) Konsequenzen drohen. Und auch seitens des Staates fällt mir auf Anhieb nichts ein, was man unterschreiben "muss".

Aber wie S.T. schon geschrieben hat, kann es höchst unklug sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben, weil einstweilige Verfügungsverfahren in der Regel von den Rechteinhabern gewonnen werden und viel teurer sind als ein Verfahren über Abmahnkosten und Schadensersatz, weil beim Unterlassungsanspruch Streitwerte zwischen 5000 und 50000 EUR üblich sind.

quote:
Was ist wenn ich einen TOR Exit Server betreibe?


Ist doch dasselbe. Mitstörerhaftung für Dritte.

quote:
Greift dann nur die Mitstörer Haftung für die Eltern?


Die greift für den Anschlußinhaber. (Ob der dann wieder die Eltern in Regreß nehmen kann? Knifflig, Aufsichtspflichtverletzungen sind da eher schwer zu begründen.)
Sich aus der Mitstörerhaftung zu exkulpieren ist nicht so einfach. Meine aktuelle Liste umfaßt schon mehr als ein Dutzend Punkte, die man beachten muß, wenn man aus der Falle heraus will. Ich sage mal beispielhaft: Firewall, regelmäßiges Prüfen des Rechners auf P2P-Software usw.

Die Mitstörerregelung hat letztlich den Hintergrund, daß niemand, der mutmaßlich Rechtsverletzungen begeht, sich hinter bekannten ("mein 5-jähriger Sohn" ) oder unbekannten Dritten ("vielleicht war es ein Besucher oder mein WLAN war offen" ) verstecken können soll. Ansonsten wären die sogen. "Tauschbörsen" nämlich das perfekte Feld für das "perfekte Verbrechen", weil es ja technisch unmöglich ist, den Täter zu identifizieren, solange man sich nicht per Fingerabdruck am Rechner an- und abmelden muß.
Da man aber auch nicht gleich wie ein Täter behandelt werden darf (also z.B. keinen Schadensersatz schuldet), haben sich die Gerichte zumindest darauf eingeschossen, daß man Unterlassung und ggfs. die Abmahngebühren schuldet. Das ist dann quasi die "Restabschreckung".

-- Editiert am 24.06.2010 17:00

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kevin81
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 2x hilfreich)

naja emails sind wohl doch nicht gültig oder
http://www.123recht.net/Sind-E-Mails-ein-Beweismittel-vor-Gericht-__a27477.html

Ich verstehe halt nicht wie eine eMail wegen der Kinderleichten Fälschung NICHT als Beweismittel zugelassen sind, aber Simple Text Logfiles sind es???

Ich könnte eine gute Blog Seite wie diese hier erstellen, die IPs mit Zeit speichern und später behaupten diese IPs haben mir Content gestohlen? Und den den ich Abmahne der MUSS dann diese Erklärung unterschrieben und die Abmahnung bezahlen. Ein tolles Geschäftsmodel.




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In dem Zusammenhang fällt mir ein das doch mal jemand der bei der Telekom DSL Flatrate Kunde geklagt hat weil die seine IP Adressen gespeichert haben.
Der hat somit den Freifahrschein?


-- Editiert am 24.06.2010 18:15

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sebastian Triebenbacher
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 38x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und den den ich Abmahne der MUSS dann diese Erklärung unterschrieben und die Abmahnung bezahlen. Ein tolles Geschäftsmodel. <hr size=1 noshade>


Wie ich schon sagte, muss und sollte man diese (beiliegende) Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht unterzeichen.
Auch sollte man nicht voreilig zahlen, sondern sich anwaltlichen Beistand einholen. Die Vergangenheit zeigt, dass es sich gewöhnlich lohnt; ebenso lohnt sich allerdings das Geschäft mit den Abmahnungen, schliesslich zahlen immer noch viele aus Angst ohne die Forderung prüfen zu lassen und unterzeichnen die vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung des Abmahners, was zu einer teuren Falle werden kann.

Natürlich könnte man auch erstmal den Weg zum Anwalt meiden und so eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und warten wie die Gegenseite reagiert. Es ist nur die Frage, wie weit man dieses ohne fachmännische Hilfe durchziehen möchte und ob man nicht im schlimmsten Fall mehr Schaden als Nutzen bewirkt.

quote:<hr size=1 noshade>
In dem Zusammenhang fällt mir ein das doch mal jemand der bei der Telekom DSL Flatrate Kunde geklagt hat weil die seine IP Adressen gespeichert haben.
Der hat somit den Freifahrschein? <hr size=1 noshade>


Nein, da der BGH nur die pauschale Speicherung der IP ohne jeglichen Anlass und Anfangsverdacht untersagte. Bei Auffälligkeiten wenden sich die Rechteinhaber, resp. von denen beauftragte Firmen umgehend an den Provider und fordern zum loggen der auffälligen IP auf, deren Inhaber dann über ein Strafverfahren oder gemäß §101 UrhG ermittelt wird.


Viele Grüße

Sebastian Triebenbacher






-- Editiert am 24.06.2010 18:46

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Ich verstehe halt nicht wie eine eMail wegen der Kinderleichten Fälschung NICHT als Beweismittel zugelassen sind, aber Simple Text Logfiles sind es?


Zunächst mal ist auch eine Email nicht so leicht zu fälschen; ein *Ausdruck* einer Email ist es natürlich, aber eine Mail inklusive Headern korrekt zu falsifizieren ist nichts für den Mann von der Straße.

Grundsätzlich ist natürlich fast alles, was in der Einflußsphäre einer Partei liegt, von dieser auch verfälschbar. Dazu muß dann aber schon substantiiert bestritten werden. Ein bloßes "die können ja alles behaupten" genügt natürlich nicht. Denn da gilt für Zeugenaussagen dasselbe, trotzdem kann das Gericht da in freier Beweiswürdigung entscheiden, wem es glaubt, trotz "Aussage gegen Aussage". Nichts anderes gilt für Emails und Logfiles.

quote:
naja emails sind wohl doch nicht gültig oder
http://www.123recht.net/Sind-E-Mails-ein-Beweismittel-vor-Gericht-__a27477.html


Auch die Anwältin verweist ja auf die freie Beweiswürdigung. Sicherlich sollte man sich nicht auf eine Email als alleiniges Beweismittel in einem 5000-EUR-Prozeß verlassen. Es ist nur falsch, pauschal zu sagen, Emails seien generell unzulässig, weil sie "leicht" manipulierbar seien.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jenso1976
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei Auffälligkeiten wenden sich die Rechteinhaber, resp. von denen beauftragte Firmen umgehend an den Provider und fordern zum loggen der auffälligen IP auf, deren Inhaber dann über ein Strafverfahren oder gemäß §101 UrhG ermittelt wird.
<hr size=1 noshade>


Hallo,

mal ne Frage im § 101 UrhG steht unter 9

quote:<hr size=1 noshade>Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. <hr size=1 noshade>


So wie ich das verstehe, kommt man also nur durch eine richterliche Anordnung an die Benutzerdaten !?
Deswegen verstehe ich nicht wieso das abmahnende Büro über die Ip Adresse so einfach an die dazugehörigen Benutzer ( Name, Anschrift ) gekommen ist !?


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sebastian Triebenbacher
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 38x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>So wie ich das verstehe, kommt man also nur durch eine richterliche Anordnung an die Benutzerdaten !?
Deswegen verstehe ich nicht wieso das abmahnende Büro über die Ip Adresse so einfach an die dazugehörigen Benutzer ( Name, Anschrift ) gekommen ist !? <hr size=1 noshade>


Die Ermittlung der IP-Adresse, resp. des Anschlussinhabers erfolgte entweder auf rein zivilrechtlichem Wege, wie es nach der Novellierung des UrhG gemäß § 101 UrhG möglich ist; dann liegt ein richterlicher Beschluss vor.
Oder es wurde vom Rechteinhaber Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet und Einsicht in die Akten genommen, nach dem die StA den Beschuldigten durch Abfrage beim Provider ermittelte.

Viele Grüße

Sebastian Triebenbacher

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-- Editiert am 25.06.2010 13:24

1x Hilfreiche Antwort

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