Webdesign - Kunde zahlt nicht

18. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
Herr.BB
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)
Webdesign - Kunde zahlt nicht

Hallo,

ich habe Anfang März für einen Kunden eine kleine Homepage erstellt. Es ging um einen geringen Betrag von 500 Euro inkl. MwSt. In meinen AGB`s kommt der Vertrag zustande wenn A: ein schriftlicher Vertrag ausgemacht und unterzeichnet wurde oder B: wenn ich Zugangsdaten von externen Webhostern inklusive schriftlicher Einwilligung (Brief, E-Mail) erhalten habe.

In diesem Fall greift Fall B. Momentan ist es so das ich bereits die erste Zahlungserinnerung rausgeschickt habe, der Kunde will aber nicht zahlen und macht seltsame Vorschläge wie (ich zietiere)

"ich zahle Ihnen 200 Euro auf Raten, mehr zahle ich nicht"

hinzu kommt das ich denke das er überhaupt keine Interesse hat mich auszubezahlen. In Gesprächen werden Mitarbeiter und ich auch einfach weggedrückt und uns wird mit einem Anwalt gedroht (!).

Was wären die korrekten Schritte in diesem Fall? Lohnt es sich überhaupt rechtliche Schritte einzuleiten?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Du erstellst gewerblich Homepages und kennst das normale ausser- und gerichtliche Mahnverfahren nicht?

Das gängige Vorgehen sind aussergerichtliche Mahnungen, ggf. (anwatliches) Inkasso, gerichtlicher Mahnbescheid, bei Widerspruch von Selbigen eine Klage.

Sollte man aussergerichtlich extern mahnen lassen und bei Nichtzahlung klagen wollen, sollte man das übrigens gleich über einen Anwalt und nicht über ein Inkassobüro machen sollen.


Die Risiken wären natürlich, dass der Kunde Fehler des Ergebnisses meint zu finden oder erfindet und im Zweifel die Berechtigung einer Minderung des Preise gerichtlich geklärt werden müsste, dass die vertraglichen Pflichten nicht beweissicher geklärt wurden oder das der Schuldner zahlungsunfähig ist oder dieser vortäuscht.

Wenn der Schuldner mit Anwalt droht (warum und wofür?), könnte man im Gegenzug auch mit einer Strafanzeige drohen, bzw. gleich eine solche erstatten.
Besonders wenn es einfach nur pauschal "nö, zahle nichts, wenn dann nur ..." heisst und nicht substanziiert die Minderung/Nichtzahlung begründet wird, könnte man vermuten, dass der Auftraggeber von Anfang an nie das Geld oder den Wille einer (vollständigen) Zahlung hätte, was dann als Betrug gewertet werden kann.



-- Editiert seba79 am 18.04.2012 20:17

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#2
 Von 
Matthias Lehmann
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 106x hilfreich)

Korrekt.

1) Sie verfassen eine kaufmännische Mahnung und setzen den Kunden mit Zahlungsfrist in Verzug. Ist der Kunde in Verzug können Sie Verzugszinsen i. H. v. 5 % über Basis verlangen.

2) Beantragen Sie bei dem zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid, in welchem Sie Ihre Hauptforderung (500,00 EUR) zzgl. Zinsen und Kosten (Mahnkosten usw.) geltend machen.

3) Legt der Kunde gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch ohne Begründung ein, beantragen Sie einen Vollstreckungsbescheid.

4) Haben Sie den Vollstreckungsbescheid erhalten, erfragen Sie bei dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgericht, ob der Schuldner bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall beantragen Sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (inkl. Beantragung eines Haftbefehls, wenn der Schuldner nicht zum Termin erscheint).

5) Liegt Ihnen die eidesstattliche Versicherung vor, prüfen Sie diese auf pfändbare Möglichkeiten. Denkbar wäre eine Konten- oder Rentenpfändung.


Die obigen Punkte setzen natürlich voraus, dass Sie das rechtmäßige Zustandekommen des Dienstvertrages nachweisen können. Da beim Dienstvertrag die Dienstleistung und nicht der Erfolg selbiger im Vordergrund steht, dürfte der Schuldner es schwer haben, den gemäß Vertrag vereinbarten Zahlbetrag aufgrund von Schlechtleistung zu mindern.

-- Editiert Matthias Lehmann am 20.04.2012 15:05

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