Website im Namen Dritter

6. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Blue1991
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)
Website im Namen Dritter

Guten Morgen Zusammen,

ich habe eine Frage zum rechtlichen Status in folgendem Fall:

Ich möchte für einen guten Freund eine Website erstellen, da ihm das technische Know-How fehlt. Diese wird einen rein privaten Nutzen haben. Er ist Künstler und möchte sich selbst bzw. eine Auswahl seiner Werke präsentieren. Es wird kein Verkauf stattfinden und auch keine Werbeanzeige geschaltet.

Ich habe vor, die Website per Baukasten über einen namenhaften Anbieter zu erstellen um direkt eine Domain und ähnliches zu registrieren. Da ich dort eine Auswahl seiner Werke sowie ein Foto von ihm verarbeiten werde frage ich mich, ob es sinnvoll ist vertraglich festzuhalten, diese auch verarbeiten zu dürfen. Macht dies Sinn?

Natürlich ist die Website von mir erstellt und beim Baukastenanbieter bin ich registriert. Die Website wird aber meinen Namen in keinster Weise enthalten. Ich bin quasi nur im Hintergrund aktiv als, sagen wir mal, Webmaster. Sollte ich mich auch hier gegen eventuelle Ansprüche absichern oder reicht es aus, das auf der Website benannt ist, das die gesamten Werke von ihm sind. Gerade bei Kunst kann es ja durchaus mal vorkommen das jemand der Meinung ist, man hätte etwas "geklaut".

Besten Dank vorab und Grüße

-- Editiert von Blue1991 am 06.04.2018 11:03

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Blue1991):
Diese wird einen rein privaten Nutzen haben.

Zitat (von Blue1991):
Er ist Künstler und möchte sich selbst bzw. eine Auswahl seiner Werke präsentieren.

Finde den Wiederspruch ...



Zitat (von Blue1991):
Sollte ich mich auch hier gegen eventuelle Ansprüche absichern

Auf jeden Fall solle man was vereinbaren, man will ja auch die Kosten des Hostings ersetzt haben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Blue1991
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Blue1991):
Diese wird einen rein privaten Nutzen haben.

Zitat (von Blue1991):
Er ist Künstler und möchte sich selbst bzw. eine Auswahl seiner Werke präsentieren.

Finde den Wiederspruch ...

Zitat (von Blue1991):
Sollte ich mich auch hier gegen eventuelle Ansprüche absichern

Auf jeden Fall solle man was vereinbaren, man will ja auch die Kosten des Hostings ersetzt haben?


Den Widerspruch finde ich tatsächlich nicht. Oder wird "privat" anders ausgelegt?
Wenn ich, sagen wir mal, Maler bin und möchte, das man mich entdeckt in dem ich einige meiner Ölgemälde abfotografiere und diese inklusive einer kurzen Vita auf meine Homepage stelle, sind das dann schon kommerzielle Absichten?

Die Kosten sollten definitv ersetzt werden, das also in jedem Fall, richtig.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Blue1991):
Oder wird "privat" anders ausgelegt?

Kommt darauf an, was er möchte.
Wenn sein Ziel ist, das er damit Fans gewinnt um diesen dann einmal pro Monat huldvoll vom Balkon aus zuzuwinken, dann wäre das privat.
Wenn sein Ziel ist, das er damit seine Werke verkauft, Aufträge generieren will etc. dann wäre das nicht privat (dann müsste er auch ganz andere rechtliche Rahmenbedingungen beachten.)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Blue1991
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für dein Beispiel, das hilft mir wirklich super weiter!

Im Endeffekt steht im Vordergrund das steigern der Bekanntheit. Aber natürlich wird es früher oder später auch darum gehen das ein Kontaktformular dabei ist und man dann über kurz oder lang Aufträge generiert. Geworben wird dafür aber nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Der Grad ist schmal, das Eis ist dünn.

Man sollte sich immer fragen:
- kann das die Bestreitung des Lebensunterhalts fördern (wenn anfangs auch nur zum kleinen Teil)? => nicht "privat"
- oder stellt man nur sein Hobby dar? => "privat"


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Kein Fizzelchen von euren Gelabere ist Privat. Der Künstler macht Werbung für seine Kunst und du bist ein Schwarzarbeiter bei dem die Sozialabgaben hinterzogen werden.

Es besteht eine eindeutige Gewinnerziehlungsabsicht.

So und nun.

Es sei denn deine Omi näht Orginamie die keiner will und du bist machst ne Seite zum Angeben.

Irgendwo dazwischen wäre eine Grenze, die sich etwas am Erfolg orientieren wird.

Wenn du ne Webseite in seinem Namen anmeldest (auf seinen Namen) warum solltes du da irgendwie haften. Das macht dann schon er.

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