Nehmen wir mal folgendes an:
Person A ist Veranstalter von diversen Events & Partys in einer Stadt.
Nun schaltet ein Partyportal Werbung für eine Discothek bzw. postet die einzelnen Party der Discothek in einem s.g. Veranstaltungskalender online - allerdings unrechtsmäßig mit dem Namen von Person A.
Person A wird darauf von div. Personen angeschrieben und gefragt, ob sie dort wirklich veranstaltet - was allerdings nicht der Fall ist. Es wurde also unrechtsmäßig mit dem Namen von Person A Werbung gemacht.
Auf Nachfrage bei der betreffende Disco wurde mitgeteilt, dass der Betreiber des Partyportals für die Einträge verantwortlich sei - dieser hätte die Einträge im Auftrag für die Disco vorgenommen.
Person A hat den Betreiber angeschrieben, dieser hat die Einträge alle rausgenommen.
In wie weit kann Schadensersatz für die unrechtsmäßige Werbung gefordert werden? Es ist rufschädigend bzw. weiss Person A ja nicht, wieviele Gäste auf Grund der unrechtsmäßigen Werbung zu dem Event gegangen sind.
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-- Editiert am 04.07.2011 16:34
Werbung mit Namen, ohne Erlaubnis
4. Juli 2011
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Frage vom 4. Juli 2011 | 16:31
Von
Status: Frischling (44 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbung mit Namen, ohne Erlaubnis
Probleme mit dem Gewerbe?
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#1
Antwort vom 9. Juli 2011 | 17:41
Von
Status: Frischling (44 Beiträge, 0x hilfreich)
keiner ne ahnung?
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#2
Antwort vom 11. Juli 2011 | 12:24
Von
Status: Student (2858 Beiträge, 1121x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>In wie weit kann Schadensersatz für die unrechtsmäßige Werbung gefordert werden? <hr size=1 noshade>
Unproblematisch anzusetzen wäre wohl der fiktive Lizenzschaden. D.h. es wäre zu ermitteln, wieviel der A dafür bekommen hätte, mit seinem Namen für die Veranstaltung zu werben.
Schwieriger wird es wohl mit abstrakten Schäden wie der angegebenen "Rufschädigung". Wie könnte A diese beweisen und quantifizieren?
Eine "Gewinnabschöpfung" ist nach §10 UWG zwar möglich, würde aber an die Staatskasse gehen und nicht an den A.
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