Widerruf: Annahmeverweigerung durch Händler von frankierter Rücksendung

22. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
andiemailbox
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf: Annahmeverweigerung durch Händler von frankierter Rücksendung

Hallo zusammen,

eine Frage zum Thema Fernabsatzgesetz:

wie geht man am besten mit einem Händler um, der auf einen schriftlichen Widerruf und die frankierte Rücksendung der Ware (Wert 24,- EUR) mit Verweigerung der Annahme reagiert?
Die entstandenen Portokosten haben schließlich nur der Post geholfen.

Ist mein Widerruf mit der Erklärung und dem Zugangsversuch der Ware trotz Annahmeverweigerung erfolgreich zustandegekommen?
Habe ich nun Anspruch auf Erstattung des Warenwerts unabhängig davon, ob er die Ware in den Händen hält?

Wie geht man am besten vor?

Danke,
Andreas

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Vorweg: Das FernAbsG gibt es schon länger nicht mehr - die entsprechenden Vorschriften finden sich jetzt direkt im BGB (§§ 312b ff BGB ).

Ansonsten haben Sie nach Ihrer Schilderung mE Ihr Vertragsangebot gem. § 355 BGB wirksam widerrufen, so dass kein Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Händler besteht. Sie haben daher gem. §§ 357 , 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises. Im Gegenzug hat der Händler einen Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstandes. Wenn er - wie hier offenbar geschehen - die Annahme grundlos verweigert, befindet er sich im Annahmeverzug nach § 293 BGB .

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"fiat justitia et pereat mundus..."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gragram123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)


Wir betreiben diverse Online-Shops - u.a. auch spezielle Shops nur für Händler/Wiederverkäufer.

Ein Händler hat kein Widerrufsrecht ! Es findet hier das HGB Anwendung und nicht das BGB. Das HGB sieht kein Widerrufsrecht vor.

Ich darf mir hier 100%ig sicher sein, weil wir einen Fall in dieser Richtung vor Gericht gewonnen haben. In unserem Fall hatte eine Händlerin online in einem Händler-Shop Ware zum Wiederverkauf bestellt. Sie wollte diese schnellstmöglich erhalten, da am kommenden WE eine Veranstaltung stattfindet, auf welcher sie die Ware anbieten wollte. Wir haben die Ware per Express versendet. Die Zahlung nahm die Kundin im Vorraus vor. Die Ware wurde Mittwochs versendet. Am Montag drauf meldete sich die Kundin und meinte sie würde die Bestellung widerrufen, weil die Ware erst Montag eintraf. Spätere Recherche ergaben, dass sie laut Versandprotokoll am Donnerstag nicht angetroffen wurde und die Ware nicht vor dem WE abgeholt hat (was aber unerheblich sein soll).
Die Händlerin wollte ihr Geld zurück und erhob Klage gegen uns. Hierbei versuchte man sämtliche Tricks bis dahin, als das sie behauptete die Ware nicht als Wiederverkäuferin gekauft zu haben, sondern privat.

Die Richterin wies sie darauf hin, das das was sie nun angibt als Betrug gewertet werden können, da sie sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Einkauf als Händlerin mit Gewerbeschein) in den Genuss von Ware zum Händler-Einkaufspreis zu kommen versuchte und dadurch auch zivilrechtliche Ansprüche auf sie zukommen könnten zwecks des Differenzbetrages zwischen dem EK und dem Endpreis.
Nach eine Besprechung mit ihrem Anwalt war sie plötzlich wieder Händlerin. Die Richterin sagte dann klar und deutlich: Sie können hier auf kein Widerrufrecht pochen - das gibt es für sie als Händlerin nicht. Der Shop ist deutlich für Händler ausgelegt (Freigabe nach Anmeldung erst nach Vorlage des Gewerbescheins) und somit greift hier das HGB - das HGB sieht kein Widerrufsrecht vor.

Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Also: Händler = kein Widerrufsrecht

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

@Gragram123
Was du schreibst mag ja so alles gewesen sein, was aber hat das mit dem Thema zu tun?

Der Käufer hier hat nichts davon gesagt Händler zu sein, man kann bei ihm von einem Privatem Kauf ausgehen, da hat er das Rückgaberecht etc...

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1x Hilfreiche Antwort

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