Widerruf Bodychange

29. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
anexin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf Bodychange

Hallo zusammen. Ich habe mich am 15.01.2018 für das Bodychange Classic Programm angemeldet. Ich habe vorgestern einen Widerruf innerhalb der 14 Tage Frist per Mail versendet. Heute bekomme ich folgende Antwort: Der Widerruf ist nach Start bei digitalen Produkten leider nicht möglich..... Kann mir jemand sagen ob das so rechtens ist?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von anexin):
Kann mir jemand sagen ob das so rechtens ist?
Kommt darauf an, wir wissen ja nicht was das für ein Vertrag ist. Ist das Leufzeitvertrag oder wurde die Vertragsleistung bereits vollständig erbracht?
Beschreib doch bitte einfach mal ein bisschen näher was und vor allem wo do dich angemeldet hast. Gab es eine Widerrufsbelehrung?

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#2
 Von 
anexin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ja, vollständig erbracht noch nicht, da ich die Lektionen Wochenweise erhalte. Hier mal ein Link zu den AGB, falls nicht erwünscht bitte löschen. https://www.bodychange.de/agb.html

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#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Bei der Anmeldung wurde wohl unbedacht das Häckchen gesetzt, dass mit der Leistung sofort begonnen wird und man zur Kenntnis nimmt, dass das Widerrufsrecht damit erlischt. Bedeutet: zahlen und rechtzeitig nachweisbar kündigen.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Status: Praktikant (642 Beiträge, 92x hilfreich) Bei der Anmeldung wurde wohl unbedacht das Häckchen gesetzt, dass mit der Leistung sofort begonnen wird und man zur Kenntnis nimmt, dass das Widerrufsrecht damit erlischt. Bedeutet: zahlen und rechtzeitig nachweisbar kündigen.
Nur dass das Widerrufsrecht dadurch eben NICHT erlischt! Der § 356 Absatz 4 wird erst mit vollständig erbrachter Leistung erfüllt. Das kann bei solchen also gar nicht der Fall sein wenn die Leistung wochenweise erbracht wird.

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#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nur dass das Widerrufsrecht dadurch eben NICHT erlischt! Der § 356 Absatz 4 wird erst mit vollständig erbrachter Leistung erfüllt. Das kann bei solchen also gar nicht der Fall sein wenn die Leistung wochenweise erbracht wird.


Wieso Abs. 4?
§ 356 Abs. 5!

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Weil Absatz 5 hier nicht zur Anwendung kommt! In Absatz 5 geht es um eine Einmallieferung digitaler Daten die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden. Absatz 4 behandelt kontinuierliche Lieferungen (Dauerschuldverhältnis). Daher auch meine Rückfrage in Antwort 1 ob die Vertragsleistung bereits vollständig erfüllt wurde. Die Dienstleistung in Absatz 4 ist hier die Lieferung der jeweils neuen "Lektionen". Damit ein Widerruf nach Absatz 5 erlischt reicht es nicht aus, dass einfach nur mit der Lieferung begonnen wurde. Die Lieferung muss dann explizit auf Kundenwunsch vor Ablauf der Frist erfolgt sein. und der Kunde muss darauf hingewiesen worden sein. Davon kann ich hier in der Fallbeschreibung nichts erkennen. Der Fragesteller war überrascht von der Ablehnung des Widerrufes, also hat die notwendige Belehrung anscheinend nicht stattgefunden. Als Folge ist Absatz 5 aussen vor.
Steht auch so in deren Widerrufsrecht:

Zitat:
Dies tritt dann in Kraft, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und Sie damit gleichzeitig ihre Kenntnis bestätigen, dass durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags Ihr Widerrufsrecht erlischt.
Da der Fragesteller nicht geschrieben hat, dass er dem zugestimmt hat, denn daran würde er sich ja wohl erinnern, bleibt es bei Absatz 4.








-- Editiert von -Laie- am 30.01.2018 13:01

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#7
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
In Absatz 5 geht es um eine Einmallieferung digitaler Daten die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden.


OLG München, Urteil v. 30.06.2016 – 6 U 732/16

Zitat (von -Laie-):
Da der Fragesteller nicht geschrieben hat, dass er dem zugestimmt hat


Das Häkchen kommt bei der Bestellung, schon vor #3 selbst ausprobiert.

Zitat (von -Laie-):
Daher auch meine Rückfrage in Antwort 1 ob die Vertragsleistung bereits vollständig erfüllt wurde.


"mit der Ausführung des Vertrags begonnen" ungleich "Vertragsleistung bereits vollständig erfüllt".

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
OLG München, Urteil v. 30.06.2016 – 6 U 732/16
Darin geht es genau um das von mir dargestellte, also ob der K darüber informiert wurde und dem auch zugestimmt hat! Einfach informieren reicht nicht.

Zitat (von Tasti123):
Das Häkchen kommt bei der Bestellung, schon vor #3 selbst ausprobiert.
Welches Häkchen? Ich habe es nicht ausprobiert. Wortlaut?

Zitat (von Tasti123):
"mit der Ausführung des Vertrags begonnen" ungleich "Vertragsleistung bereits vollständig erfüllt".
Es hat auch niemand etwas anderes behauptet.

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#9
 Von 
anexin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mich gerade noch mal bis kurz bevor man bestellen kann, angemeldet. Leider gibt es da eine Haken den ich im Eifer des Gefechtes übersehen habe. "Ich stimme der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zu.Ich hab zur Kenntnis genommen, das das Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages erlischt." Ohne dieses Häkchen zu setzen, kann man auch nicht bestellen. Ich bin leider davon ausgegangen, das ein Widerrufsrecht immer möglich ist.

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#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von anexin):
Ich habe mich gerade noch mal bis kurz bevor man bestellen kann, angemeldet. Leider gibt es da eine Haken den ich im Eifer des Gefechtes übersehen habe. "Ich stimme der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zu.Ich hab zur Kenntnis genommen, das das Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages erlischt."


Das erscheint mir eine UNRICHTIGE Information zu sein, die deshalb auch nicht zu einem vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts geführt haben kann:

§ 356 Absatz 4 BGB :
Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn
- der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und
- mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem
----- der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und
----- gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Wenn vom Verbraucher bei der Bestellung NUR abverlangt wird zur Kenntnis genommen zu haben, daß ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts schon durch den BEGINN mit der Dienstleitungs-Erbringung eintreten soll - während nach der gesetzlichen Vorschrift erst die vollständige Erbringung das Erlöschen des Widerrufsrechts bewirken können soll - dann hat der Verbraucher gerade (noch) NICHT bestätigt, daß er von diesem Umstand korrekte Kenntnis hatte, bevor der Unternehmer mit der Ausführung begonnen hatte!

RK

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Absatz 4 kommt zu tragen wenn nicht über das Erlöschen informiert wird. Wurde darüber doch informiert (diese Info fehlte im ersten Post), dann gilt Absatz 5!

Zitat (von RrKOrtmann):
Das erscheint mir eine UNRICHTIGE Information zu sein, die deshalb auch nicht zu einem vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts geführt haben kann:
Nach Absatz 5 ist diese Information korrekt und hat ein Erlöschen des Widerrufsrechtes zur Folge.

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