Kunde K beauftragt online bei Anbieter A einen Mobilfunkvertrag ohne Handy ("SIM-only", monatlich kündbar), der vertragsgemäß nur an der Heimatanschrift über das 5G- und 4G-Netz mit gewissen vereinbarten Durchschnittsgeschwindigkeiten genutzt werden kann.
K erhält die SIM-Karte und testet die Verbindung. Eine 5G-Verbindung kommt gar nicht zu Stande und die 4G-Verbindung ist um ein Vielfaches langsamer als angegeben. Daher widerruft K den Vertrag fristgerecht.
A erstattet nun zwar die anteilige Monatsgebühr für den nicht genutzten Zeitraum des 1. Monats, jedoch nicht die sogenannte Aktivierungsgebühr i.H.v. 50 EUR, da die SIM-Karte ja aktiviert worden sei. K entgegnet, dass A die Leistung an der bekannten Leistungsanschrift gar nicht erfüllen kann und den Vertrag gar nicht so hätte abschließen dürfen.
Leider kann ich bei Beck und Co. keine Rechtsprechung finden, die dieses Problem behandelt. Das BGB gibt an, dass alle Leistungen zurückzugewähren seien. Konkret ist auch von den Lieferkosten die Rede, wobei es hier ja nicht wörtlich um Lieferkosten geht.
Wie ist Ihre Meinung?
Widerruf Handyvertrag - Aktivierungsgebühr?
20. November 2023
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Frage vom 20. November 2023 | 10:38
Von
Status: Junior-Partner (5923 Beiträge, 1375x hilfreich)
Widerruf Handyvertrag - Aktivierungsgebühr?
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#1
Antwort vom 20. November 2023 | 12:31
Von
Status: Lehrling (1534 Beiträge, 280x hilfreich)
Was soll denn eine Aktivierungsgebühr in Höhe von 50 (!) Euro sein? Was steht dazu in den AGB?Zitatjedoch nicht die sogenannte Aktivierungsgebühr i.H.v. 50 EUR :
#2
Antwort vom 20. November 2023 | 21:21
Von
Status: Unbeschreiblich (127017 Beiträge, 40747x hilfreich)
ZitatDaher widerruft K den Vertrag fristgerecht. :
Nach gesetzlichem Widerrufsrecht? Das könnte ein Fehler gewesen sein.
ZitatDas BGB gibt an, dass alle Leistungen zurückzugewähren seien. :
Muss ein ganz neues BGB sei, denn gestern fand sich das noch nicht so darin.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 21. November 2023 | 08:43
Von
Status: Student (2478 Beiträge, 386x hilfreich)
ZitatMuss ein ganz neues BGB sei, denn gestern fand sich das noch nicht so darin. :
§ 357 (1) BGB.
Steht zumindest heute drin, aber ich glaube das auch vor ein paar Wochen an gleicher Stelle schonmal gelesen zu haben.
#4
Antwort vom 21. November 2023 | 13:17
Von
Status: Lehrling (1534 Beiträge, 280x hilfreich)
Da steht aber nicht, dass ALLE Leistungen zurück zu gewähren seien.Zitat§ 357 (1) BGB. :
Steht zumindest heute drin, aber ich glaube das auch vor ein paar Wochen an gleicher Stelle schonmal gelesen zu haben.
#5
Antwort vom 21. November 2023 | 23:45
Von
Status: Unbeschreiblich (127017 Beiträge, 40747x hilfreich)
Zitat§ 357 (1) BGB. :
Steht zumindest heute drin
Also nicht in der offiziellen Version (siehe unten) - da findet sich sogar das Gegenteil drin.
Zitat:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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