Guten Tag,
ich habe mir einen Petroleumofen für unsere Gartenlaube bei einem Onlinehändler bestellt. Nach einem kurzen Test habe ich festgestellt, dass die Heizleistung für die Größe leider nicht ausreicht.
Nun habe ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und vom Händler die Mitteilung erhalten, dass er 20% vom Neupreis einbehält. Grund: Der Ofen ist jetzt nur noch als B - Ware zu verkaufen.
Allg. werden die Öfen eh durch den Hersteller vor der Auslieferung getestet, der Tank hatte auch noch ein wenig nach Brennstoff gerochen. Einziges Merkmal an Gebrauchsspuren, durch mich, sind jetzt der Docht.
In den AGBS des Händlers ist folgendes geschrieben:
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.
Ich muss ja den Ofen starten, um die Funtionsweise zu Prüfen.
Die 20% Regel wird in den AGBS nicht erwähnt.
Muss ich die 20% akzeptieren, oder ist dieses im Rahmen eines Widerrufs nicht zulässig?
Danke für eine Rückmeldung und entsprechende Einschätzung.
Viele Grüße
Thomas
Widerruf nur gegen Wertersatz / Kostenbeteiligung möglich.
19. August 2022
Thema abonnieren
Frage vom 19. August 2022 | 08:39
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 11x hilfreich)
Widerruf nur gegen Wertersatz / Kostenbeteiligung möglich.
Probleme mit dem Gewerbe?
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#1
Antwort vom 19. August 2022 | 10:17
Von
Status: Junior-Partner (5470 Beiträge, 918x hilfreich)
Hättest Du den Ofen beim Händler vor Ort gekauft, hättest Du den auch nicht im Ladengeschäft in Betrieb nehmen können. Und sollte bei einer Funktionsprüfung ein Fehler auffallen, hättest Du eine Nachbesserung über die Sachmängelhaftung fordern können. Eine Funktionsprüfung hinsichtlich "Heizt der Ofen genug?" sehe ich nicht als notwendig an. Daher sind die 20 % Abzug m.E. gerechtfertigt.
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