Widerrufsfrist vs Einschreiben im postfach

2. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Feinripp
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerrufsfrist vs Einschreiben im postfach

Hi,
vielen Dank für die Möglichkeit hier Fragen zu posten..

folgende Situation:
Eine online vorschnell durchgeklickte Bestellung eines DSL Tarifes bei einem Reseller wird einen Tag später mittels Fax (Protokoll mit Kopie vorhanden) an die in den AGB´s angegebene Telefonnummer widerrufen.
Ausserdem wird einen weiteren Tag später via Einschreiben mit Rückschein ein Widerruf an die ebenfalls in den AGB´s dafür angegebene Postfachadresse abgeschickt.

Jetzt die Frage: Man besitzt ja ein 14 tägiges Widderufsrecht welches auch vom Reseller bestätigt wird, ab wann gilt denn ein Einschreiben mit Rückschein an ein Postfach als zugestellt?
Kann sich der Provider theoretisch solange mit der Abholung Zeit lassen, daß die Widerrufsfrist verstrichen ist?
Ich habe beim googlen widersprüchliche Angaben dazu gefunden.
Siehe z.B.:
http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2003/02/16/index3.html
Es erfolgt keine Bestätigung der Kündigung stattdessen werden die Zugangsdaten versendet (welche h nat. nicht genutzt werden)..
Wie verhält sich das in der Praxis? Kann der Provider durch derlei Verzögerungstaktik den Vertrag wirksam werden lassen?
Grüße
Ralf


-- Editiert von Feinripp am 02.01.2006 16:40:54

-- Editiert von feinripp am 02.01.2006 20:00:40

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Das Faxprotokoll dürfte auch schon reichen.

Ansonsten kann es in der Tat sein, daß die Gegenseite die Benachrichtigung über den Eingang eines Einschreibens einfach ignoriert.

Im übrigen kolportiert der o.a. Link leider auch die Mär von dem angeblichen Ausweg 'das Einschreiben war nur ein leeres Blatt'. Das ist wohl nicht auszurotten. :(

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#2
 Von 
Feinripp
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
>>Ansonsten kann es in der Tat sein, daß die Gegenseite die Benachrichtigung über den Eingang eines Einschreibens einfach ignoriert.<<

Ups. Das würde aber bedeuten, den nötigen "Geschäftssinn" einmal vorausgesetzt, daß sich ein Provider durch einfaches Verschleppen beinahe immer über die 14tägige Widerrufsfrist retten könnte. Somit wäre es für den Kunden nicht mehr möglich von seinem gesetzl. zugesicherten Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können, ausser er fährt selbst zur Hauptniederlassung des Providers und versucht dort sein Schreiben direkt an den Mann/ die Frau zu bringen.
Es ist mit einem gesunden Rechtsverständnis nur schwer zu verstehen, warum mit ein paar Mausklicks - ohne jede Unterschrift- zwar ein Vertrag rechtsverbindlich abgeschlossen werden kann, selbiger aber nur noch extrem schwer innerhalb der gessetzl. zugesicherten Fristen gelöst werden kann.
Welchen Sinn hat ein Einschreiben mit Rückschein denn dann noch in diesem Kontext?


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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich bezweifle, daß ein Postfach eine zulässige Adresse für ein Widerrufsbegehren ist. Wenn doch, könnte man vom Betreiber erwarten, es regelmäßig (d.h. mindestens täglich) zu leeren. Und dann gilt wieder der alte Satz 'Wer mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen zu rechnen hat...'. :)

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