Widerrufsrecht bei Abonnement

13. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)
Widerrufsrecht bei Abonnement

Hi,

ich habe da mal eine Frage zum Widerrufsrecht bei Zeitschriftenabonnements. In vielen AGB steht folgendes:

Zitat:
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
was sich wohl auf § 356 Abs. 2 Nr. 1 d BGB (richtig zitiert?) bezieht.

Nun stellen sich mir folgende Fragen:
1. Wann beginnt die Widerrufsfrist, wenn noch vor der ersten Zeitschriftenlieferung der abonnierten Zeitschrift A mehrere Hefte der Zeitschrift B als (so bezeichnete) Prämie geliefert werden. Ist dies bereits als die erste Lieferung anzusehen oder nicht, weil es eben nicht gleichartig ist?
2. Ändert sich etwas an Frage 1, wenn die Prämie gar nicht an den Abonnent, sondern an einen Dritten (als Werber) geht?
3. Wann beginnt die Widerrufsfrist, wenn die erste Zeitschriftenlieferung als gratis bezeichnet wird, man also bspw. ein Abonnement über 12 Monatsausgaben bestellt und man insgesamt 13 Monatsausgaben erhält, wovon die erste gratis ist?

Vielleicht sind die Fragen ein wenig knifflig, vielleicht aber auch glasklar. Im Zweifelsfall geht man natürlich besser davon aus, dass die Frist bereits früher beginnt, als später.

Gruß

-- Editiert von Auorus am 13.12.2017 02:59

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

1) IMHO hat die Prämie nichts mit der Zeitschrift selbst zu tun. Ein "Testen" der Zeitschrift ist erst möglich, wenn sie erstmals im Haushalt eingeht.

2) Es ändert sich insofern, als der Prämienvertrag mit dem Werber exakt gar nichts mit dem Neuvertrag des neuen Abonnenten zu tun hat. Also aus Sicht des neuen Abonnenten. Das kann und darf also gar keine Auswirkung auf das Widerrufsrecht haben. Mit "Dritten" ist im Prinzip gemeint, dass jeder im Zielhaushalt die Ware entgegennehmen darf. Der Abonnent selbst kann im Urlaub sein oder sonst wo, das Widerrufsrecht soll trotzdem beginnen, sobald die Ware eintrifft.

3) Das Prädikat "gratis" hat mit dem Vertragsbeginn und Lieferbeginn und damit mit dem Beginn der Widerrufsfrist IMHO gar nichts zu tun.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Zu Frage 2: Es gibt ja ganz unterschiedliche Möglichkeiten, wie ein Werber eine Prämie erhält. Meine Frage bezog sich eher darauf, dass man beim Bestellen des Abonnements einfach für den Empfänger der Prämie eine Adresse einträgt und dahin wird die Prämie dann verschickt. Es kommt also mit dem Werber gar kein Vertrag zustande, man könnte jeden beliebigen als Werber angeben.

Das ändert natürlich nichts an der Sache, wenn die Widerrufsfrist sowieso erst mit Lieferung der ersten Zeitschrift beginnt. Deine Argumentation ist da sehr schlüssig, das Widerrufsrecht wurde schließlich gemacht um sich die Ware anschauen zu können, was nicht möglich wäre, wenn die erste Zeitschriftenlieferung Wochen nach der Prämienlieferung stattfindet.

1x Hilfreiche Antwort

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