Widerrufsrecht für Unternehmen?

19. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Theumis
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerrufsrecht für Unternehmen?

Sehr geehrte Damen und Herren,

erst einmal Grundlegendes zu den Personen im nachfolgenden Sachverhalt:
Person A: Privatperson
Person B: Unternehmen

Folgender Sachverhalt liegt vor: Person A überlegt sich, wie er die Dienstplanung für sich und seine Mitarbeiter/Kollegen simpler gestalten kann und findet im Internet eine Lösung für einen Dienstplan im Internet, bei Person B.
Person A erstellt sich und seinen Kollegen einen Account bei Person B und testet den Service 14 Tage ohne Vertragsbindung. Nach 14 Tagen entscheidet er sich dafür, den Premium-Dienst zu buchen, geht den Bestellprozess durch und akzeptiert mit einem Häkchen, die AGB gelesen zu haben.

In der Zwischenzeit findet Person A einen Dienst bei Person C und möchte den Vertrag bei Person B widerrufen, da er davon ausgeht, einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen zu haben, den man laut geltendem Recht innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Person B meldet sich auf den Widerruf wochenlang nicht, erst nach Erstellung der ersten Rechnung ein Monat später wird man aktiv und meint, als Unternehmen kein Widerrufsrecht genießen zu können. Außerdem habe man mit dem Vertragsabschluss die geltenden AGB akzeptiert.

Person A weist Person B darauf hin, dass er nicht als Unternehmen gehandelt hat. Er ist weder der Besitzer der Filiale, in der er als leitender Angestellter tätig ist, noch besitzt er eine Prokura-Funktion. Außerdem hat sich Person A mit seinen privaten Daten und privater E-Mail Adresse bei Person B registriert. Außerdem weist er darauf hin, dass er weder beim Kauf noch in den AGB offensichtlich sehen konnte, dass er bei Registrierung als Unternehmen oder Vertreter des Unternehmens handelt.

Person B meldet sich ungewohnt schnell zurück und schickt einen AGB Auszug mit:

"2.5 Dienste im Sinne von Ziffer 4 dieser AGB werden von Person B ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB angeboten. Der Nutzer bestätigt mit dem Vertragsabschluss nach Ziffer 3 dieser AGB, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und die Person B-Dienste hierfür verwendet. Handelt der Nutzer als Stellvertreter einer anderen Person, versichert er, dass der Vertretene in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit vertreten wird und die Person B-Dienste hierfür verwendet."

Nun ist Person A der Meinung, dass er schon bei der Registrierung darauf hätte hingewiesen werden müssen. Der Paragraph in den vorliegenden AGB sieht er als überraschende Klausel und dafür als unwirksam. Person A hatte mit der Eingabe privater Daten in der Software angenommen, auch als private Person zu handeln.

Wie sehen die Experten das? Bei näheren Fragen gerne fragen.

LG
Theumis

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Theumis):
Person A überlegt sich, wie er die Dienstplanung für sich und seine Mitarbeiter/Kollegen simpler gestalten kann und findet im Internet eine Lösung für einen Dienstplan im Internet, bei Person B.

Zitat (von Theumis):
in der er als leitender Angestellter tätig ist

A hat in seiner Funktion als leitender Angestellter die Online-Dienstplanungssoftware für das Unternehmen verwendet.

Ich sehe kein Handeln der Privatpersonen A, sondern des Abteilungsleiters A. Demnach kann er sich nicht wirksam auf Verbraucherrechte berufen, obwohl die Anmeldung mit Privatdaten erfolgte.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Als Sultan mit Harem, ok

Aber wie will man denn glaubhaft darlegen, das ein Privatmann eine Software für eine Dienstplanung benötigt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

wie konntest du eigentlich den von dir zitierten Passus in den AGB überlesen? All das sollte eigentlich keine Überraschung für dich sein...

0x Hilfreiche Antwort

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