Wie gefährlich bzw, teuer ist das Weglassen einer Postadresse in einem Impressum

24. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Alexander Haber
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 9x hilfreich)
Wie gefährlich bzw, teuer ist das Weglassen einer Postadresse in einem Impressum

Hallo

Aus mietrechtlichen Gründen ist es problematisch die volle Postadresse im Impressum einer Internetseite in der für ein Gewerbe (Nebentätigkeit) geworben wird anzugeben ....

Wir überlegen uns deshalb derzeit ob es sich da das Risiko lohnt es da einfach drauf ankommen zu lassen und alle Daten zu veröffentlichen und einfach nur die Adresse wegzulassen (oder dort einen kleinen Tippfehler zu machen).
Dass das nicht so 100% ok ist klar - aber die Frage ist wie hoch das Risiko in solchen Fällen einzuschätzen ist.
Evtl ist das ja dann wenn man die Email und Telefonnummer und sonst alles andere veröffentlich ja nur ein klitzekleiner Verstoß, bei dem man evlt erst mal mit einer kleinen Verwarnung oder ein paar Euro Strafe davon kommt.
Kann jemand was Näheres dazu schreiben wie streng deratige (kleine?) Verstöße bestraft werden?

Vielen Dank !

Probleme mit dem Gewerbe?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Alexander Haber):
ein klitzekleiner Verstoß, bei dem man evlt erst mal mit einer kleinen Verwarnung oder ein paar Euro Strafe davon kommt.

Nein. Entweder man wird abgemahnt oder nicht. Wenn ja, fällt der "volle Preis" an.

Die "Strafe" bezieht sich ja nicht auf Strafrecht, das ist kein Richter, der sagt "ach ja es ist ja ein Ersttäter und außerdem sieht er so nett aus", sondern es handelt sich dabei um einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Die eigentlich teure "Strafe" sind im allgemeinen Rechtsanwaltsgebühren und ggf. Schadensersatz, etc. Im Falle einer Abmahnung sind die vollen Rechtsanwaltskosten, et cetera zu bezahlen. Jeder Websitebetreiber gewerblicher Onlinepräsenzen ist rechtlich dazu verpflichtet, ein vollständiges und zutreffendes Impressum auszuweisen. Besonders bei gewerblichen Webseiten wie Online-Shops sind Abmahnungen im Bereich der vorgeschriebenen Anbieterkennzeichnung keine Seltenheit.

Wie groß die Gefahr tatsächlich ist, abgemahnt zu werden, das könnte nur jemand mit einer Glaskugel sagen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Nachbarn oder Geschäftsleute, die sich im gleichen Segment bewegen. Mit Strafrecht hat das aber alles nichts zu tun.

Besorgen Sie sich ein Postfach - aber Sie müssen halt dann Sorge tragen, daß dieses in angemessenen Zeitabständen geleert wird, denn "ich habe nicht reingeschaut und deshalb die Frist versäumt" zieht nicht.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Udo Frei
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!
Zur Klarstellung: Es handelt sich eigentlich nicht um einen Online-Shop, sondern um eine Seite, in der Dienstleistungen seine Qualifikation, Leistungen und Preise beschreibt die von ihm angeboten werden. Ist denn eine Postfach schon genug für das Impressum? Mir wurde vom Gewerbeamt z.B. mitgeteilt dass für die Anmeldung eines Gewerbes in den Meldedaten die Angabe der vollen Adresse notwendig ist. Für das Internet reicht da schon das Postfach?

-- Editiert von Udo Frei am 24.08.2019 12:02

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aus mietrechtlichen Gründen ist es problematisch die volle Postadresse im Impressum einer Internetseite in der für ein Gewerbe (Nebentätigkeit) geworben wird anzugeben ....
Die da wären?

Wieso hat man eigentlich mindestens zwei Accounts hier für sein Thema?

Macht alles einen sehr dubiosen und verschleiernden Eindruck hier...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Udo Frei
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,

Zitat:
Aus mietrechtlichen Gründen ist es problematisch die volle Postadresse im Impressum einer Internetseite in der für ein Gewerbe (Nebentätigkeit) geworben wird anzugeben ....
Die da wären?

Wieso hat man eigentlich mindestens zwei Accounts hier für sein Thema?

Macht alles einen sehr dubiosen und verschleiernden Eindruck hier...


Diese Beitrag ist m.E. ganz im Gegensatz zu der ersten Antwort NICHT hilfreich, da die gestellte Frage eigentlich nichts zur Sache tut und auch keine sachdienliche Antwort auf meine Frage gegeben wurde.

-- Editiert von Udo Frei am 24.08.2019 12:08

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Geldbuße gemäß TMG §16 bis 50.000 Euro. Dazu kostenpflichtige Abmahnungen vom Wettbewerb mit Unterlassungserklärungen.

Geht es immer noch um die mobile Heilpraxis?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Udo Frei):
Ist denn eine Postfach schon genug für das Impressum?

Nein, man benötigt eine ladungsfähige Anschrift.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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