"Zahlungspflichtig bestellen" - Button

10. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
wiebke6118
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
"Zahlungspflichtig bestellen" - Button

Hallo,

ich wollte heute bei rumbo.de einen Flug buchen.
War mir zunächst noch etwas unsicher über die Zeiten, aber habe schonmal alles soweit angegeben, weil ich dachte, dass ich sicher am Ende noch einmal eine Gesamtübersicht bekomme und diese dann bestätigen muss, indem ich auf einen Button klicke, der mir zeigt, dass ich jetzt einen Kaufvertrag eingehe.
Dem war aber nicht so.
Nachdem ich meine Bankdaten eingegeben habe und auf "Weiter" klickte, kam direkt einen Bestätigung über meine Buchung.
Dabei würde ich jetzt im Nachhinein lieber einen anderen Hinflug buchen.

Wie ist das allgemein geregelt? Ich meine, gehört zu haben, dass im Internet immer stehen muss, sobald man zahlungspflichtig bestellt oder nicht?

Stornierung oder Umbuchung ist leider nicht möglich.

Kann mir einer helfen?

Vielen Dank und liebe Grüße

Wiebke

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12316.05.2014 09:02:28
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 33x hilfreich)

Laut Gesetz hast Du keinen Vertrag mit rumbo.de

quote:

(3) ...die Pflicht des Unternehmers [ist] nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag ... kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

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#2
 Von 
guest-12316.05.2014 09:02:28
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 33x hilfreich)

Ich finde auf der Seite aber auch kein Impressum der spanischen Firma rumbo(Red Universal de Marketing y Bookings Online, S.A.U. ).

Und unter "Allgemeine Bedingungen" steht:

quote:
Diese Nutzungsbedingungen richten sich in jedem einzelnen Punkt nach der spanischen Gesetzgebung. Die Parteien verzichten auf alle (eigenen) Gerichtsstände, die ihnen zustehen könnten, und unterwerfen sich dem Gerichtsstand der Gerichte von Madrid, für alle Handlungen und Klagen, die sich aus dieser Vertragsbeziehung ergeben könnten, solange kein Gerichtsstand durch das Gesetz zwingend festgelegt wird.

Rumbo bietet den Nutzern den Zugang auf seine Webseite in spanischer, englischer und portugiesischer Sprache. Dessen ungeachtet gilt vor jedem Konflikt oder widersprüchlicher Auslegung zwischen den verschiedenen Sprachversionen der Nutzungsbedingungen die Version in spanischer Sprache vor allen anderen.



Rumbo bietet also keinen Zugang in deutscher Sprache an - und nur die spanische Fassung gilt. Humpfh.

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#3
 Von 
guest-12316.05.2014 09:02:28
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 33x hilfreich)

Letzter Hinweis: Rumbo will nur als Vermittler auftreten:

quote:
Daher haftet Rumbo nicht für die Nichteinhaltung oder exakte und sorgfältige Einhaltung der Leistungen, die Teil des Vertrags zwischen Dienstleister oder Veranstalter und dem Nutzer bilden.

Da der Nutzer die Leistungen des Dienstleisters bucht, muss jede Reklamation oder Anfrage bezüglich der Dienste an den Dienstleister gerichtet sein.



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#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Rumbo bietet also keinen Zugang in deutscher Sprache an - und nur die spanische Fassung gilt. Humpfh. <hr size=1 noshade>



Das wird aber von der Realität widerlegt. Es ist eine .de Homepage, in dt. Sprache, die klar dt. Verbraucher anspricht.

Damit gilt nach Art. 6 ROM I VO dt. BGB-Recht. Auch die Button-Lösung, § 312i BGB verbietet Umgehungen. Auch der Gerichtsstand ist hier, also am Verbraucherwohnsitz.

Nach dem schon oben zitierten § 312g IV BGB ist also kein Vertrag zustande gekommen.

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#5
 Von 
wiebke6118
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Was würden Sie mir empfehlen, wie es weitergehen soll?
Es geht um eine Summe von etwa 230 Euro. Für mich viel Geld, aber lohnt es sich, da jetzt einen Anwalt einzuschalten?

Liebe Grüße, Wiebke

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Was würden Sie mir empfehlen, wie es weitergehen soll?



Vom Verbraucher-EU-rechtlichen her, ist das klar, s.O.

Das Problem wird sein, das dem Anbieter klar zu machen.

Wie ist denn die Zahlung erfolgt. Eine Lastschrift könnte einfach zurückgeholt werden.

Sonst bliebe nur erst mal "privat" mit Fristsetzung zur Rückzahlung aufzufordern. Passiert dann nichts, solltest du einen Anwalt einschalten.

Gerichtsstand ist wie gesagt dein Wohnort, das erleichtert schon Vieles.

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-- Editiert asap am 11.09.2013 15:29

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#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

quote:
Nachdem ich meine Bankdaten eingegeben habe
Dem Kundendienst mitteilen, das die Buchung nicht beabsichtigt war und die Einzugsermächtigung nachträglich entzogen wurde. Der Buchung widersprechen und abwarten. Da es keine Postadresse gibt, kann man dann nur so kommunizieren.
Lastschrift einfach zurückholen. Anwalt ist unnötig.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wiebke6118
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

wollte mal einen kurzen Stand der Dinge präsentieren:
Ich habe jetzt die beiden Fluglinien, bei denen rumbo in meinem Namen gebucht hat informiert und die Kreditkartenabbuchung reklamiert.

Was kann jetzt im schlimmsten Fall passieren?
Kann mich die Firma "rumbo" anzeigen?

(Ich bin sehr verunsichert was diese ganze Sache angeht)

Vielen Dank nochmal für alle Antworten und ein schönes Wochenende

Wiebke

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Was kann jetzt im schlimmsten Fall passieren?
Kann mich die Firma "rumbo" anzeigen?



Nein, dafür, daß du deine gesetzlichen Verbraucherrechte in Anspruch nimmst, kann dich Niemand anzeigen.

Die Frage ist jetzt nur: Wer rennt dem Geld hinterher.

Wenn du selbst die Kreditkartendaten eingegeben hast, ist normalerweise der Zahlungsdienstleister raus. Du musst dann selber versuchen, das Geld vom "Vertragspartner" wieder zu bekommen.

Wird dir das Geld trotzdem zurückgebucht, müsste dein Gegenüber das Geld von dir wiederholen. Den Button-Fehler des Vermittlers, ihres Vertreters, müssten sie sich dabei zurechnen lassen. Kein Vertrag, kein Zahlungsanspruch.

Vor wüsten Mahnschreiben schützt dich das aber nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

quote:
Vor wüsten Mahnschreiben schützt dich das aber nicht.

Die man dann aber getrost ignorieren kann. Kommt ein Mahnbescheid, diesem widersprechen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
wiebke6118
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Tut mir leid aber das versteh ich nicht ganz. Bedeutet dass das die Firma doch im Recht ist?


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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Tut mir leid aber das versteh ich nicht ganz. Bedeutet dass das die Firma doch im Recht ist?



Nein, im Ergebnis ändert sich nichts.

Nur die Rechtsgrundlage ändert sich, wenn nur ein Flug gebucht wurde, keine Pauschalreise.

Die Button-Lösung ist bei allen Fernabsatzverträgen zwingend, auch bei der nur Flug Buchung. Wird das nicht eingehalten, kommt kein Vertrag zustande. Art. 3 IV ROM I VO ordnet das zwingend, unabänderlich an.

http://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/3.html

Wenn das Portal nur als dein Vermittler gehandelt hat, ist dieser Vermittlungsvertrag unwirksam. Man konnte dich also nicht wirksam den Airlines gegenüber verpflichten, das Portal hat als vollmachtloser Vertreter gehandelt.

Falls die Airlines also irgendwelche Schäden geltend machen, haftet allein das Portal. Der Ticketpreis muss dir sowieso zurückerstattet werden.

Auch zum Gerichtsstand bei einer nur-Flugbuchung hat der EuGH entschieden, daß bei EU-Fluggesellschaften der Verbraucher die Wahl hat, Firmensitz, Abflugsort, Ankunftsort. Das ist auch nicht per AGB änderbar.

Falls du das Geld nicht über die Kreditkarte zurück bekommst, könntest du es also über das Amtsgericht am Abfugsort zurückholen. Dazu solltest du dann aber einen Anwalt einschalten.

So weit die Theorie, jetzt hoffen wir mal, daß das Geld zurückgebucht wird. Abgesehen von ein paar Mahnschreiben wäre es dann wohl erledigt.

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