bestellte Ware doppelt erhalten, anderer fall

18. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
donald78
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
bestellte Ware doppelt erhalten, anderer fall

hallo,

wie sieht folgender fiktiver Fall aus?:

privat käufer A hat mitte mai bei einem online händler B, einen artikel im wert von ca. 65€ bestellt, hat diesen dann aber nach einer woche zurück gesendet, da dieser artikel defekt war. privat käufer A hat daruafhin das geld von online händler B zurück erstattet bekommen. mitte juni schickt der selbe online händler B nochmal die selbe ware(nicht die zurückgesendete, sondern eine neue&ovp) zu privat käufer A, welche A jedoch nicht bestellt hat. privat käufer A hat daraufhin zwei nachrichten per e-mail an den online händler B gesendet bzw. versucht ihn telefonisch zu erreichen, B hat allerdings nie geantwortet....bis heute. in der nachricht steht drinnen, dass privat käufer A die ware zurückssenden soll oder Sie bezahlen muss. das problem ist, dass privat käufer A den artikel vor fünf tagen entsorgte, da A davon ausgegangen ist, dass online händler B sich nicht mehr für den artikel interresierte, da B neun wochen lang nicht auf die beiden mails von A reagierte...muss privat käufer A die ware jetzt bezahlen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ohje
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 161x hilfreich)

Was denn sonst, natürlich muss er das bezahlen.

Das einfachste wäre gewesen, die Ware unfrei an den Händler zurückzusenden.

Wie kommt man eigentlich auf die Idee, die Ware zu entsorgen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Unbestellte Ware, sofern man nicht zwingend von einem Irrtum ausgehen muss oder andere Sonderfälle vorliegen, kann und darf man durchaus entsorgen

Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

Mehr dazu auch hier:
http://www.postkundenforum.de/pkf/2/details.asp?category=2_05

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#3
 Von 
franzp1
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 2x hilfreich)

>seba79
Hat völlig recht

Wobei bei diesem Sachverhalt die beurteilung schwierig ist, im Zweifel würde ich sagen das es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt und einfach die Ware unfrei retour senden hättest können. Aber du hast ja Kontakt aufgenommen mit ihm und er hat nicht geantwortet das würde. Hmm sorry da kann ich keinen guten Rat.

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