bestellte Ware doppelt erhalten

19. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
kelvin
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 13x hilfreich)
bestellte Ware doppelt erhalten

hallo, habe mir PC-teile für ca. 100 euro bestellt. eine woche nach der ersten lieferung habe ich das gleiche paket nocheinmal bekommen, mit der gleichen rechnungsnummer. wäre der Online-shop nicht so inkompetent(4wochen statt angegebenen 3 tagen lieferzeit, keine antwort auf meine mails, unfreundlicher telefonsupport) hätte ich ihnen auch bescheid gegeben. aber unter diesen umständen sehe ich nicht so recht ein diese auf ihren "fehler" aufmerksam zu machen. nun meine frage: wie sieht es rechtlich mit sowas aus? ich habe ja per vorkasse bezahlt. kann ich die ware sorglos behalten oder kann man mich dann dafür noch zur kasse "bitten". hat von euczh schonmal jemand mit sowas erfahrungen gemacht?

mfg
kelvin

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

ich habe ja per vorkasse bezahlt

Sie haben die Ware EINMAL bezahlt - das zweite mal nicht.

Wenn der Verkäufer Ihnen nachweisen kann (z.B. anhand eines ABLIEFERNACHWEISES, oder dem POSTAUSGANGSBELEGS), dass er Ihnen die Ware doppelt zukommen hat lassen, ist der Verkäufer berechtigt Ihnen dieses 2. Paket in Rechnung zu stellen.

Schließlich haben Sie Ihrer Hauptpflicht (Zahlung der Kaufsache) aus dem "Kaufvertrag" für die 2. Sendung noch nicht erfüllt.

Desweiteren haben Sie rein rechtlich gesehen, unrechtmäßig Besitz an einer Sache übernommen, der Verkäufer könnte m. E. nebst einer Betrugsanzeige (?), Unterschlagung (?) einen Schadensersatz gegen Sie geltend machen.

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7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kelvin
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 13x hilfreich)

hmm, dann werde ich einfach mal abwarten und sehen ob die sich noch melden.

mfg
kelvin

7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Das würde ich nicht tun - ich würde die Ware auf jeden Fall innerhalb des gesetzlichen Widerrufsrecht an den Verkäufer zurücksenden.

Auf eine irrrümlich doppelt erhaltenen Artikel können Sie sich dann nicht mehr berufen, da Ihnen der Verkäufer in diesem Falle auf jeden Fall "BETRUG" unterstellen könnte.

Da Sie sonst zur ABNAHME verpflichtet sind!

Mein Tip:
Setzen Sie Ihren Verkäufer doch per eMail oder telefonisch darüber in Kenntnis, und versuchen Sie einen "nachträglichen Preisnachlass, zzgl. Aufwandersatz" zu erwirken.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

KeinBetrug , keine Unterschlagung , kein Straftatbestand:

§ 241a ist eindeutig:

§ 241a
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.


Schlimmstenfalls tritt die Firma , sollte sie es denn merken , was in der Regel nicht der Fall ist - innerhalb der gestzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren an Sie heran und Sie müßten die Ware bezahlen und nicht einmal das ist unter Juristen eindeutig geklärt :

Der Tatbestand des § 241 a BGB greift konsequenterweise nur dann ein, wenn der Verbraucher nicht der Lieferung zustimmt. Denn insoweit muss es ihm im Rahmen der Vertragsautonomie unbenommen bleiben, ein tatsächliches Angebot - sei es auch unverlangt zu ihm gesandt - anzunehmen. Das bloße Ausbleiben einer Reaktion des Verbrauchers auf die Zusendung ist dabei jedoch nicht ausreichend um eine Zustimmung anzunehmen. Insoweit kann auf die bisherige Rechtslage zur Problematik unbestellter Warenzusendungen oder Leistungserbringung verwiesen werden: Danach liegt entsprechend der allg. Ansicht im bloßen Schweigen des Adressaten keine Annahme des Angebots - das ergebe sich nämlich schon aus dem Rückschluss zu den §§ 108 II lzt. HS., 177 II lzt. HS., 415 II lzt. HS. oder § 516 II 2 BGB . Diess gelte auch für den Fall, dass der Antragende erklärt, er sehe den Vertrag bei Nichtablehnung oder Nichtrücksendung als geschlossen an. Ein Erklärungsgehalt des Schweigens muss nämlich vereinbart sein und kann dem Adressaten nicht einseitig vom Anbieter auferlegt werden. Ebenso keine konkludente Annahme ist in der Entgegennahme, dem Auspacken oder Testen der Ware zu sehen. Als angenommen gilt das mit der unbestellten Leistungserbringung verbundene Angebot allerdings mit dem dauerhaften Gebrauch oder der Weiterveräußerung der Sache mit dem entsprechenden Annahmewillen. Problematisch ist jedoch inwiefern ein solcher Annahmewille beim Adressaten noch nachgewiesen werden kann, wenn dieser um die Regelung des § 241 a BGB weiß und sich deswegen darüber bewusst ist, dass Ansprüche gegen ihn, die unmittelbar aus der Zusendung der Ware entstehen, ausgeschlossen sind. Nach Lorenz JuS 2000, 833-843 wird vor dem Hintergrund des § 241 a BGB ein konkludenter Vertragsschluss daher nur schwerlich anzunehmen sein. Nach Löhnig JA 2001, 33-36 sei hingegen in der dauerhaften Nutzung stets eine Annahme des Angebots des Unternehmers zu sehen, so dass ein Vertrag dann wirksam zustande komme.

IV. Ausnahme gem. § 241a II BGB
Nach § 241a II BGB sind gesetzliche Ansprüche ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. In Betracht kommen damit bei sog. Irrläufern oder im Fall der Lieferung auf eine vermeintliche Verpflichtung weiterhin bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812 ff BGB - insbesondere bei Lieferung auf eine vermeintliche Verbindlichkeit die sog. condictio indebiti gem. § 812 I 1 Alt.1 BGB .

C. Rechtsfolgen
Greift die Regelung des § 241a BGB ein, so stehen dem Unternehmer weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Empfänger zu. In Betracht kommen insoweit neben Herausgabe- oder Rückgewähransprüchen auch sog. Sekundäransprüche wie bspw. Schadensersatzansprüche oder Nutzungsersatzansprüche. Der Ausschluss der dinglichen sowie bereicherungsrechtlichen Ansprüche in solchen Fällen begegnet nach teilweise vorgetragenen Ansichten jedoch Bedenken. So wurde teilweise angenommen, dass ein Herausgabeanspruch "natürlich" besteht. Ein Strafcharakter sei dem BGB nämlich fremd. Zudem dürften Besitz und Eigentum nicht auf Dauer auseinanderfallen, denn auch dies sei dem BGB fremd und sei zudem verfassungsrechtlich bedenklich. Schließlich sei es auch übertrieben, dem Verbraucher ein dauerhaftes kostenloses Nutzungsrecht einzuräumen [Bülow/Artz - NJW 2000, 2049 ff; Casper - ZIP 2000, 1602 ff; Flume - ZIP 2000, 1427 ff]. Gegen das Argument des dauerhaften Nutzungsrechts wird teilweise angeführt, dass ein solches durch den Ausschluss des § 985 BGB gerade nicht eingeräumt wird; denn im Falle einer dauerhaften Nutzung durch den Besitzer nehme dieser das Angebot des Unternehmers an und werde zum zahlungspflichtigen Kaufvertragspartner. Hiergegen ist mE. jedoch wieder einzuwenden, dass diese Argumentation konträr zu der Auffassung läuft, die in einer Gesamtanalogie zu §§ 886 , 1169 , 1254 BGB einen Übereignungsanspruch bejaht. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn der Verbraucher die Sache zwar zerstören könnte, ohne schadensersatzpflichtig zu sein, nicht aber gebrauchen oder verbrauchen. Die wohl hM. hingegen ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe das mit dem § 241a BGB verbundene Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz bewusst in Kauf genommen. Wie die Normen der §§ 817 , 847 BGB zeigen, sei im Übrigen ein Sanktionscharakter dem BGB nicht vollkommen fremd. Auch beziehe sich der Wortlaut des § 241a BGB grundsätzlich auf alle Ansprüche und damit auch auf den dinglichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB . Desweiteren wurde teilweise vorgeschlagen, die Problematik, die sich aus dem mit dieser Auffassung verbundenen dauerhaften Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum ergibt, durch einen Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer auf Übereignung lösen. Denn wie auch in §§ 886 , 1169 , 1254 BGB normiert, gebe es im BGB den Grundsatz, dass der Inhaber eines dinglichen Rechts seine Rechtsposition aufgeben muss, wenn ausgeschlossen ist, dass er sie jemals durchsetzen kann. In einer Gesamtanalogie zu den angeführten Normen ließe sich ein Übereignungsanspruch des Adressaten annehmen.

http://www.juracontent.de/own_website/demofiles/kommentar_bgb/bgb_komm0241a.htm

6x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kelvin
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 13x hilfreich)

ok, einBetrug , keine Unterschlagung , kein Straftatbestand.
aber dennoch die frage(mein juristendeuzsch ist nicht sonderlich gut), was wenn die sich melden und die ware zurückhabven wollen?

mfg
kelvin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Inwieweit § 241a in unserem Falle Anwendung findet müsste geprüft werden, da hier eindeutig ein Versehen des Versenders vorliegt (Doppel-Lieferung), und der TE "dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können" (gleiche Rechnungsnummer, etc.). m. E. ist die erhaltene Lieferung nicht als "unbestellte Leistung" anzusehen, da ihr eine "Bestellung" vorausging.

Möglicherweise hat der TE die fehlende Lieferung angemahnt und der Versender ist von einem Verlust auf dem Postwege ausgegeangen und hat VOR dem Ergebnis des Nachforschungsantrages bei seinem Spediteur, bereits Ersatz geleistet um seinen Vertrag zu erfüllen. (?)

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#7
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

@kelvin:

Auf jeden Fall zurückgeben, oder bezahlen. Sie sind in den Besitz eines Gutes geraten, aber haben kein "Eigentum" erworben.

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#8
 Von 
kelvin
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 13x hilfreich)

hmm, aber wenn mir die kassiererin im supermarkt 10 euro zuviel rausgibt is das doch auch nicht meine schuld. oder ist diese analogie nicht entsprechend?

mfg
kelvin

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

der Vergleich ist ein bischen flach:
-> den Nachweis zu erbringen, wird schwierig

Sollte dies zutreffen:
Möglicherweise hat der TE die fehlende Lieferung angemahnt und der Versender ist von einem Verlust auf dem Postwege ausgegeangen und hat VOR dem Ergebnis des Nachforschungsantrages bei seinem Spediteur, bereits Ersatz geleistet um seinen Vertrag zu erfüllen. , ist der Nachweis sehr leicht zu erbringen.

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#10
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Kelvin,

da es sich hier um eine Doppellieferung handelt ist meiner Meinung nach der § 241a BGB eben gerade nicht anwendbar. Es handelt sich nicht um eine "unbestellt Leistung" und Du kannst über die Waren noch nicht frei verfügen - d.h. nicht verwenden, nicht verkaufen etc.

Aber eigentlich musst Du nichts machen und brauchst auch kein schlechtes Gewissen zu haben (Betrug, Unterschlagung ist Blödsinn). Dein Pflicht ist nur, die Sache für den Verkäufer zu Abholung bereitzustellen - selbst wenn Du aufgefordert wirst, die Sachen zurückzusenden, dann auf keinen Fall auf Deine Kosten - Du müsstest das Paket noch nichtmal zur Post bringen.
Die Aufbewahrungspflicht beträgt eigentlich wohl 3 Jahre - dann ist es sowieso verjährt. Aber ich meine, wenn sich der Verkäufer in ein paar Wochen nicht gemeldet hat, kannst Du damit machen was Du willst.
Und lass Dich hier nicht von "Online-Kaufen-Experte" einschüchtern - wer seine Bewertung auf "privat" setzt, bei dem ist sicher auch schon einiges schief gelaufen.

Gruß
MCNeubert

-----------------
"michael@neubert.com
www.MCNeubert.de"

20x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

@MCNeubert:

Schlampig nachgeforscht, nenne ich das ... Ein Bewertungsprofil mit 0 BW auf Privat zu stellen, bei 0 Positiven, 0 Negativen, 0 Neutralen. *kopfschüttel*

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#12
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

ich dachte, wenn da "privat" steht, dann wird vielleicht immer überall "0" angezeigt.
Aber privat heißt doch eigentlich, dass die Bewertungen nicht einsehbar sind, oder?

Gruß
MCNeubert

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Mögliche Bewertungstexte sind nicht einsehbar, MCNeubert.

vgl z.B.:
http://cgi2.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?ViewFeedback&userid=raupenmama

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#14
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

...mag ja sein, dass ich hier etwas schlampig nachgeforscht habe, aber ich hatte mich auch etwas über Ihre teilweise schlecht recherchierten juristischen Ausführungen geärgert! Sorry!

4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

O.k. Danke, habe ich wieder was gelernt.

Gruß
MCNeubert

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

In diesem Thread?

Sachen, bei denen ich mir nicht sicher war, mein lieber Herr MCNeubert wurden gefolgt von (?) oder "eingeklammert".

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#17
 Von 
kelvin
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 13x hilfreich)

so, hab den ne mail geschrieben, mit nem 4 pc gehäuse kann ich auch nix mehr anfangen. die wollten dass ich das ding zur post bringe, dafür wäre sie so "gnädig" und geben mir einen "dicken" 5-euro-gutschein. hab den gemailt dass sie das ding bei mir abholen sollen und auch nur dann wenn ich zuhause bin. ich sehe nämlich überhaupt nicht ein das schlammpige arbeiten eines online shops auszubügeln.
mfg
kelvin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
kelvin
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 13x hilfreich)

so, nachdem ich denen montag geschrieben habe dass sie die ware gefälligst abholen lassen sollen kam keine email mehr von denen. wie ist das denn jetzt? kann doch nicht sein das ich dazu verpflichtet bin die ware 2 jahre lang aufzubewaren obwohl ich den shop darauf aufmerksam gemacht habe. vielleicht rentiert es sich nicht für sie, jemanden mit dem abholen zu beauftragen?
mfg
kelvin

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
kelvin
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 13x hilfreich)

kann mir da niemand n tipp geben. ist jetzt schon 1 woche her dass ich ihnen diese mail geschrieben habe. die scheints tatsächlich ned zu interessieren.
sonst schenk ich das ding nem kumpel bevor es hier vergammelt. ich hab keine lust meine kleine wohnung als lagerraum für inkompetente firmen nutzen zu müssen.
mfg
kelvin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
kelvin
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 13x hilfreich)

habe den kerlen gemailt dass sie gegen eine von mir erhobene lagergebühr in höhe von 10 euro(was ein witz ist wenn man das ding durch halb deutschland transportieren muss und es seit nunmehr als einem monat bei mir rumsteht) die ware abholen lassen können. darauf kam die antwort:"...leider werden wir Ihre Bedingung bezüglich der „Lagerkosten“ nicht erfüllen können. Ich kann Ihnen einen Gutschein bei uns über 5€ als Wiedergutmachung anbieten...."

jetzt wollen die mich mit so einem witz abspeisen. es geht im ja gar nicht um die 10 euro, aber bei dem was ich jetzt wegen denen durchgemacht habe gehts mir inzwischen ums prinzip. gibts nicht einen rechtlichen verweis auf "entstandene unkosten bei ungewollter lieferung" oder so etwas?
ich seh nicht ein dass ich bei der geschichte letztendlich der depp bin der klein bei gibt.
mfg
kelvin


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#22
 Von 
kelvin
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 13x hilfreich)

ARGHS! jetzt stehts mir aber bis hier. ok, ich hab klein beigegeben, sie wollten ihn sich gestern abholen.
nun habe ich extra den ganzen tag hier gewartet dass sie die kiste endlich holen und ich den stress nicht mehr habe, und was war? pustekuchen, nix.
man, ich könnte denen den hals umdrehen, kann ich jetzt nicht irgendwas als schadensersatz(wiedergutmachung für meine zeit beanspruchen? in den 8 stunden hätte ich wahrlich was sinnvolleres machen können.

mfg
kelvin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Als Privatmann leider nicht ... :(

Sie können aber, wie von "psst" vorgschlagen auf die 10 EURONEN pro Monat als Schadensersatz bestehen ...

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

was bin ich froh nicht an solche kunden zu geraten.

5x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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