bilder copyright

13. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
robophil
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
bilder copyright

hallo, ich hab mal eine frage und zwar darf eine privatperson eine andere privatperson kostenpflichtig abmahnen?

und darf jemand wegen eines bildes welches vor einem halben jahr auf einem server lag, aber nicht öffentlich war (also nicht auf der website zu sehen war), eine abmahnung aussprechen?
der jenige der abgemahnt hat,hat es wahrscheinlich aus dem google cache.
ist das rechtens??

danke für eventuelle antworten. ihr helft mir echt sehr

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

die urheberrechte des bildes liegen bei dem, der es fotgraphierte, sprich beim schöpfer.

ich verstehe deine frage nicht ganz.
geht es um die unautorisierte verwertung des bildes oder hat dieses nur jemand für private zwecke aus dem google-cache oder so geholt?

bei der unautorisierten verwerung ist die sache ziemlich eindeutig, beim reinen download eines bildes aus dem googlecache ist dagegen in den meisten fällen kaum von einem verstoss auszugehen.



edit// achso, der beschuldigte hat also dein bild auf seinen server geladen, dieses aber nicht öffentlich gemacht?
verstehe ich das richtig?

wenn ja, wird wohl kaum von einer unautorisierten verwertung auszugehen sein, da es eben nicht öffentlich war.


-- Editiert von seba79 am 13.09.2008 20:48:11

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
robophil
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

es geht darum das jemand angeblich das bild verwendet hat. der jenige hat es aber nie öffentlich gemacht. es lag nur zu testzwecken kurz auf dem server. da hat es anscheinend google in den cache geholt. das bild wurde aber wieder direkt vom server gelöscht und war nie öffentlich.das ist schon über 6 monate her. zum zeitpunkt der abmahnung war das bild bereits 6 monate vom server gelöscht.ist eine abmahnung gerechtfertigt?

kann ein privatman einen gebührenpflichtig abmahnen?

danke für die antwort

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

hier wäre die frage,
a. in wie weit der vermeindliche störer fahrlässig gehandelt und somit unterlassungsansprüche und auslagen gegen ihn geltend gemacht werden könnten
b. oder ob nicht google die schuld trifft, in dem sie das bild einfach über ihren cache verwerten.

grade bei so einem komplexen fall, halte ich es für unratsam, dort ohne fachkundigen beistand irgendwelche voreligen massnahmen zu unternehmen, welche schnell sehr kostspielig nach hinten losgehen kann.



-- Editiert von seba79 am 13.09.2008 21:31:31

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> es lag nur zu testzwecken kurz auf dem server. da hat es anscheinend google in den cache geholt. das bild wurde aber wieder direkt vom server gelöscht und war nie öffentlich.

Das ist natürlich Unsinn, denn Google kann die URL nicht erraten. Folglich war es, wenn Google es abrufen konnte, auch verlinkt (und wenn nur über die Verzeichnisansicht, wenn die nicht deaktiviert war) und somit logischerweise öffentlich.

Also ist nicht Google schuld, sondern derjenige, der das Bild widerrechtlich öffentlich gemacht hat.

> in wie weit der vermeindliche störer fahrlässig gehandelt

Auf ein Verschulden kommt es dabei regelmäßig nicht an, jedenfalls nicht für den Unterlassungsanspruch.

> ob nicht google die schuld trifft, in dem sie das bild einfach über ihren cache verwerten

Nein, s.o. Google findet keine Dinge, die nicht verlinkt sind.

> .ist eine abmahnung gerechtfertigt?

Wiederholungsgefahr wird regelmäßig angenommen.

> kann ein privatman einen gebührenpflichtig abmahnen?

Gebührenpflichtig nicht. Aber es hindert ihn nichts daran, in dem Fall, in dem du keine Unterlassungserklärung unterschreibst, mit der Sache zum Anwalt zu rennen. Und der kann gebührenpflichtig abmahnen.

> grade bei so einem komplexen fall

Naja, mal die Kirche im Dorf lassen.




0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
robophil
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für antworten

es können sehr wohl verzeichnisse auf einem server liegen die nie über die eigentliche website erreicht werden können. damit sind sie nicht öffentlicht!!



-- Editiert von robophil am 14.09.2008 09:55:41

-- Editiert von robophil am 14.09.2008 10:00:15

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> damit sind sie nicht öffentlicht

Sie sind für jedermann abrufbar. Damit sind sie öffentlich. Eine Verlinkung ist dafür nicht notwendig.
Genau das habe ich auch oben schon geschrieben, hast du nur geflissentlich ignoriert.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
robophil
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

wie sollte jemand etwas abrufen von dem er gar nicht weiß das es da ist? es kann unter keinen umständen und mit keinen legalen mitteln an das verzeichniss das auf dem server liegt gelangt werden. diese aussage das es damit öffentlich ist halte ich doch für sehr merkwürdig. damit wäre ja alles was auf einem firmen server liegt öffentlich auch wenn man es über die website gar nicht erreichen kann.ob sich so etwas rechtlich halten lässt bezweifel ich.

trotzdem danke für die antworten

-- Editiert von robophil am 14.09.2008 18:31:37

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> wie sollte jemand etwas abrufen von dem er gar nicht weiß das es da ist?

Er kann es, und die abstrakte Möglichkeit genügt.
Im übrigen war es dank Google dann ja offenbar doch für jedermann abrufbar.

> es kann unter keinen umständen und mit keinen legalen mitteln an das verzeichniss das auf dem server liegt gelangt werden

Das heißt, du willst allen Ernstes behaupten, Google hätte dich gehackt?

Es gibt nur drei Möglichkeiten:

1. Die Datei war wirklich einmal kurzzeitig verlinkt und Google hat sie in dem Moment erwischt.

2. Das Verzeichnis wurde irgendwo benutzt (http://www.deinserver.xy/images/leer.gif), Google hat dann http://www.deinserver.xy/images/ aufgerufen und dein Server mit einem Listing aller dortigen Dateien geantwortet, was Google dann auch aufgenommen hat, inklusive der sonst nicht verlinkten http://www.deinserver.xy/images/boesesbild.jpg

3. Google hat auf Verdacht http://www.deinserver.xy/images/logo.gif zu indexieren versucht, weil es nach Standard-Namen sucht (wäre mir aber neu, daß die das so machen)

In jedem Fall hat Google eine öffentlich zugängliche Datei indexiert.

Wäre sie nicht öffentlich gewesen, hätte Google sie nicht ohne Passwort finden können. Da es sie gefunden hat, war sie folglich öffentlich (A=>B ist logisch äquivalent zu ~B=>~A).

> damit wäre ja alles was auf einem firmen server liegt öffentlich auch wenn man es über die website gar nicht erreichen kann

Ja, stell dir vor, wenn GMX seine Kundenliste unverlinkt als http://www.gmx.de/kundenliste.xls ablegt, meinst du, die könnten sich bei Datendiebstahl gegenüber ihren Kunden darauf berufen, das wäre ja gar nicht öffentlich gewesen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

> Auf ein Verschulden kommt es dabei
> regelmäßig nicht an, jedenfalls nicht für
> den Unterlassungsanspruch.

aha...
und WAS und WIE sollte der vermeitliche störer es unterlassen, wenn er sich weder vorsätzlich noch fahrlässig sich was zu schulden kommen liess?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Das ist sein Problem.

Er muß es eben unterlassen.

Das wäre ja schlimm, wenn bei jedem weiteren Verstoß die UE nichts wert wäre, solange der Verletzer einwenden könnte, man solle ihm doch mal Vorsatz oder Fahrlässigkeit beweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Sie haben eine äusserst seltsame Auffassung, um es nicht deutlicher zu sagen.
Welcher Verstoss liegt denn vor, wenn sich der Betroffene weder vorsätzlich und nciht mal fahlässig etwas zu Schulden kommen lassen hat?

Ihre Unterlassungerklärung sieht das also so aus, dass Sie den Betroffenen dazu verpflichten wollen, irgendetwas zu unterlassen ihn aber nicht sagen, was er zu unterlassen hat?

Und es wäre ja schlimm, wenn die Beweislast auf einmal umgekehrt wird und man eine Abmahnung bekommt und nicht das Verschulden nachgewiesen werden sollte, sondern der Abgemahnte seine Unschuld beweisen sollte.

Grade bei UrhG-Verletzungen reichte laut Ansicht mancher Gerichte noch nicht mal eine nachweislich begangende Fahlässigkeit aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Welcher Verstoss liegt denn vor, wenn sich der Betroffene weder vorsätzlich und nciht mal fahlässig etwas zu Schulden kommen lassen hat?

Der ´Verstoß´ ist, daß durch sein Handeln die Datei überall bei Google abrufbar war.
(Als fahrlässig könnte man es ggfs. auch bezeichnen, dazu müßte man genau wissen, wie Google nun an die Datei gekommen ist.)

Unterlassungsansprüche sind immer verschuldensunabhängig, ansonsten hätte man es auch schwer, bei jedem Verstoß nicht nur dessen Vorliegen, sondern auch noch dessen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu beweisen.

> Ihre Unterlassungerklärung sieht das also so aus, dass Sie den Betroffenen dazu verpflichten wollen, irgendetwas zu unterlassen ihn aber nicht sagen, was er zu unterlassen hat?

Nö. Er hat zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk zu veröffentlichen, zu verbreiten etc.

Der Rechteinhaber muß dem Verletzer aber nicht erklären, *wie* er das zu unterlassen hat (nicht hierhin kopieren, nicht dort zwischenspeichern, nicht ...). Das ist doch wohl elementar.

Wenn ich gegen dich eine Unterlassungsverfügung erwirke, daß du dich mir nicht auf mehr als 50m nähern darfst, muß dir auch niemand sagen, *wie* du das anstellen sollst (nicht mehr in Kabbelnhausen-Oelke auf den Markt gehen, immer nach einem Mann mit grüner Schirmmütze Ausschau halten etc.).

> Und es wäre ja schlimm, wenn die Beweislast auf einmal umgekehrt wird und man eine Abmahnung bekommt und nicht das Verschulden nachgewiesen werden sollte, sondern der Abgemahnte seine Unschuld beweisen sollte.

Seine ´Unschuld´ muß er nicht beweisen. Der Abmahner muß beweisen, daß eine Rechtsverletzung vorlag. Das kann er hier ja offenbar. Er muß hingegen nicht nachweisen, daß der Verletzer die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat (für einen Schadensersatz ja, für einen Unterlassungsanspruch nicht).

> Grade bei UrhG-Verletzungen reichte laut Ansicht mancher Gerichte noch nicht mal eine nachweislich begangende Fahlässigkeit aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.

Dann hätte ich jetzt gerne ein Aktenzeichen oder einen Link von dir.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.981 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen