Ich habe kürzlich ein Gebot bei ebay abgegeben und kurz darauf festgestellt, dass ich mich zum Zeitpunkt des Zuschlags und der anschließenden Abholung gar nicht in D. aufhalte. Der alternative, spätere Abholungungsort wäre so weit entfernt, dass die Fahrtkosten dorthin den Preis des Ersteigerten weit übersteigen würden. Die Gebots-Rückzugsbestimmungen von ebay sehen hierfür keine Lösung vor. Kann ich mein Gebot zurückziehen, etwa im Rahmen des Widerrufsrechts für Fernabsatzgeschäfte? Innerhalb der 12-Stunden-Frist (vor Auktionsende) für mögliche Rücknahmen läge es noch allemal.
ebay: Gebotsrücknahme oder Widerrufsrecht?
27. Mai 2010
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Frage vom 27. Mai 2010 | 18:54
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
ebay: Gebotsrücknahme oder Widerrufsrecht?
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#1
Antwort vom 27. Mai 2010 | 19:20
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1423x hilfreich)
Das sollte noch etwas erläutert werden...
Wann wurde das Gebot abgegeben? Wann endet die Auktion?
quote:<hr size=1 noshade>Kann ich mein Gebot zurückziehen, etwa im Rahmen des Widerrufsrechts für Fernabsatzgeschäfte? <hr size=1 noshade>
Die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen greifen ja nur, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln würde (§ 474 BGB - Verbraucher kauft beim Unternehmer.
Beim Privatverkauf fällt das vollkommen flach.
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#2
Antwort vom 28. Mai 2010 | 11:03
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke, bogus1 (Name is tnicht Programm)! Das reicht mir schon zur Erhellung. Allgemein wüsste ich noch gern,, ob die AGBs von ebay vollkommen konform mit der laufenden Rechtsprechung sind? Vermutlich muss ich zu meinem Fehler stehen: geboten ist geboten...
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 28. Mai 2010 | 16:49
Von
Status: Praktikant (944 Beiträge, 280x hilfreich)
quote:
ob die AGBs von ebay vollkommen konform mit der laufenden Rechtsprechung sind
Zumindest ist nicht bekannt, daß in jüngster Vergangenheit mal jemand erfolgreich gegen die Wirksamkeit einer Klausel geklagt hätte.
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#4
Antwort vom 28. Mai 2010 | 16:54
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1423x hilfreich)
quote:
Allgemein wüsste ich noch gern,, ob die AGBs von ebay vollkommen konform mit der laufenden Rechtsprechung sind? Vermutlich muss ich zu meinem Fehler stehen: geboten ist geboten...
§ 10 Abs. 7. Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind.
http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html
Grundsätzlich sind alle Gebote bei eBay verbindlich. Bevor Sie ein Gebot für einen Artikel abgeben, sollten Sie sich auf jeden Fall die Artikelbeschreibung aufmerksam durchlesen und das Bewertungsprofil des Verkäufers ansehen. Klären Sie im Vorfeld mit dem Verkäufer alle Fragen, die Sie zu einem Artikel haben.
Wann darf ich Gebote zurücknehmen?
Ein Gebot darf z.B. ausnahmsweise dann zurückgenommen werden, wenn
*
Sie versehentlich einen falschen Gebotsbetrag eingegeben haben, z.B. 1000 Euro statt 10,00 Euro. In diesem Fall geben Sie bitte unverzüglich nach der Rücknahme ein neues Gebot mit dem korrekten Gebotsbetrag ab.
*
sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat.
Es ist nicht zulässig Gebote zurückzunehmen, wenn
*
Sie Ihre Meinung zu dem Artikel geändert haben.
*
Sie der Meinung sind, dass Sie sich den Artikel doch nicht leisten können.
*
Sie etwas höher geboten haben, als Sie ursprünglich vorhatten.
Wenn Sie ein Gebot zurücknehmen, werden alle Gebote gestrichen, die Sie bisher abgegeben haben. Möchten Sie also einen Gebotsfehler berichtigen, müssen Sie im Anschluss erneut emit dem korrekten Betrag bieten.
Die Gesamtzahl Ihrer Gebotsrücknahmen in den letzten 12 Monaten wird in Ihrem Bewertungsprofil verzeichnet, unabhängig davon, ob die Rücknahme zulässig oder nicht zulässig war.
Wenn Sie missbräuchlich Gebote zurücknehmen, kann das zum Ausschluss vom Handel auf eBay führen.
Hinweis: Wenn Sie ein Gebot ohne berechtigten Grund zurücknehmen, sind Sie unter Umständen dennoch zur Abnahme und Bezahlung des Artikels verpflichtet oder machen sich dem Verkäufer gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Gebot zurücknehmen.
http://pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html
***
Das deckt sich zumindest teilweise mit den gesetzlichen Vorschriften, es geht zuerst einmal um einen Erklärungsirrtum, Anfechtung sicherlich möglich, das nächste aber (sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat) dürfte nicht zutreffend sein, da greift das Gewährleistungsrecht, sonst könnte sich der Verkäufer durch Nachträge zum Artikel der Gewährleistung entziehen. Nachträge entfalten aber höchstens Geltung für Gebote, die anschließend abgegeben werden, nicht für vorherige.
Hier im Fall dürfte es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handeln, dennoch sollte man vielleicht einfach das Gebot zurückziehen, wenn noch Zeit ist.
Man riskiert ja nichts, wenn man Glück hat, wird die Höhe des zurückgezogenen Gebots schnell wieder erreicht, wenn nicht, nimmt der Verkäufer es möglicherweise so hin, die meisten machen sich gar keine Gedanken über die Zulässigkeit, Auktionen werden ja meistens erst in den letzten Sekunden entschieden.
Wenn man Pech hat, bietet keiner mehr, ob der Verkäufer dann auf einen zurück kommt, ist die Frage, vielleicht hat er ohnehin mit einem viel höheren Preis gerechnet, wenn ja, steht man auch nicht schlechter da als ohne zurückgezogenes Gebot.
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-- Editiert am 28.05.2010 17:00
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