negative Bewertung für Arzt

16. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
sg_bak
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
negative Bewertung für Arzt

allo zusammen,

darf man negative Bewertungen für Ärzte in Bewertungsportalen veröffentlichen, wenn diese tatsächlich so passiert sind? Der betroffenen Arzt droht mit einem Anwalt, wenn die Bewertung nicht entfernt wird. Wofür sind die Bewertungsportale da, wenn man nur positive Erfahrungen eintragen darf?

Es handelt sich um Tatsachenbehauptungen und nicht nur um Meinungen, weil diese Tatsachen auch so passiert sind. Kann der Bewertete hiergegen erfolgreich vorgehen?

Oder macht es Sinn, die Bewertung so umzuschreiben, dass es sich nur um Meinungen wie "ich habe mich in der Praxis nicht wohlgefühlt usw." handelt? Ist man dann als Bewertender auf der sicheren seite?

Viele Grüß

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Mach das mal etwas (!!!) konkreter; natürlich ohne den Arzt oder den Ort zu nennen. Was hast Du geschrieben?

quote:
Es handelt sich um Tatsachenbehauptungen und nicht nur um Meinungen, weil diese Tatsachen auch so passiert sind.


Derselbe Sachverhalt kann sich aus Sicht des Arztes deutlich anders darstellen; das ist immer ein Problem bei Tatsachenbehauptungen. Im Zweifel ist also die Frage relevant: Kannst Du BEWEISEN, dass Du etwas Wahres beschrieben hast?

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#2
 Von 
sg_bak
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Bewiesen werden kann nichts, das ist das Problem, auch wenn es genau so passiert ist wie beschrieben. Die Bewertung wird nun umformuliert, so dass nur noch Meinungsäußerungen enthalten sind. Das dürfte keine problem sein, oder?

Wenn man schreibt, dass man sich unwohl gefühlt hat, dann dürfte das unter das Recht der freien Meinungsäußerung fallen. Oder kann selbst dagegen der Arzt vorgehen?




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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Gegen solche Unmutsäußerungen kann man eigentlich nicht mehr vorgehen. Das Wohlbefinden ist subjektiv.

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#4
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Die Bewertung wird nun umformuliert, so dass nur noch Meinungsäußerungen enthalten sind.


Es sollten aber echte Meinungsäußerungen ("ich empfand den Arzt als unhöflich und zu eilig") sein und nicht als solche umformulierte Tatsachenbehauptungen ("meiner Meinung nach ist der Arzt ein Abzocker und hat den Doktortitel in Kasuppien gemacht").

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#6
 Von 
sg_bak
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es denn zulässig zu schreiben, dass man vom Anwalt der Ärztin angerufen wurde, dass man den Beitrag entfernen soll? Das könnte man ja vor Gericht beweisen, da dies auf die Mailbox gesprochen wurde.


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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08

eBay-Bewertung mit Text „Handy als „Neu"angeboten-Handy +Zubehör gebraucht-das nenne ich Betrug!!!!" wurde als freie Meinungsäußerung angesehen und muss deswegen nicht gelöscht werden.

Man sollte mit Beschreibungen von Vorgängen, die man auch nicht belegen kann, sehr vorsichtig sein. Auch sollte man aus diesem Urteil nicht ablesen, dass man nun auch den Arzt als Betrüger verunglimpfen dürfte. Wie schon bei meinen Vorrednern angeklungen kommt es darauf an, was eigentlich passiert ist und wie man es dann formuliert.

Aber es ist durchaus möglich, auch deutlich weitergehende Beurteilungen als Meinungsäußerung zu veröffentlichen.

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