subdomain als Schutz vor Wettbewerbs-Auseinandersetzungen - oder; wie einen orginellen Namen gewinne

14. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
driver_seat
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
subdomain als Schutz vor Wettbewerbs-Auseinandersetzungen - oder; wie einen orginellen Namen gewinne

Hallo und guten Abend,

bin neu in diesem Forum: mein Name ist driver Seat

Habe eine Frage zu einem konstruierten Fall: wie ist es - wenn man eine Bindestrich-Domains besitzt u. einsetzen will
- aber es diese domain, ohne bindestrich eben, bereits von anderen regisriert wurde. Nun - es erübrigt sich, meines Erachtens zumindest, in diesem Zusammenhang die FRAGE, ob man das irgendwie ins Handelsregister eintragen will bzw. soll - wichtiges wird m.E. auf der "Domainfrage" entschieden: nämlich folgendes:

- kann man denn die o.g. Domain einsetzen - wenn die andere Domain

a. zwar registriert ist aber nicht eingesetzt u. verwendet
b. zwar registriiert ist - aber mit einer Sagen wir .fr Endung

Also - meines Erachtens geht es hier nicht in erster Linie um eine Markenrechliche oder Handelsregister-Frage.
Denn ein Handelsregister-Eintrag an dieser Stelle wenn man bereits mit einem Domaininhaber einer ähnlich lautenden
Domain zu tun hat ist nicht unbedingt vorteilsbringend. Die Vorteile u. die Berechtigung zur Verwendung - auch der geschäftsmaessigen - müsste demnach wenn überhaupt dann woanders herkommen und sich woanders herleiten.

Wenn es also so ist dass:

hotel-booking.com und hotelbooking.fr irgendwie ähnlich sind und man ggf. dann es nicht versuchen sollte,
hotel-booking.com zu online zu schalten, könnte es denn dann helfen, in dem man aus dem online-gehenden
Domain-Namen dann so etwas macht, wie zum Beispiel

europe.hotel-booking.com - um sozusagen um die Klippe herumzukommen - eine zu ähnliche Domain zu einer bereits
bestehenden zu haben.... Und wohlverstanden: Die Domain ist jetzt nur noch erreichbarüber europe.hotel-booking.com
und nicht mehr über europe.hotel-booking.com.

Zusammenfassend: hoffe ich konnte deutlich machen worum es geht - die og. Domain lässt sich durch eine ensprechende Subdomain im Namen im Grunde fast schon beliebig verändern u. kann auf diese Weise rechtliche Klippen umschiffen -

Freue mich von Euch zu hoeren.

vg driver Seat





-- Editier von driver_seat am 14.05.2017 22:52

-- Editier von driver_seat am 14.05.2017 22:53

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von driver_seat):
meines Erachtens geht es hier nicht in erster Linie um eine Markenrechliche oder Handelsregister-Frage

Aha. Worum denn?



Zitat (von driver_seat):
hoffe ich konnte deutlich machen worum es geht

Ja, du glaubst Du kannst Marken-, Nutzungs-, und Prioritätsrechte aushebeln in dem Du ne Sub vor die Domains setzt.
Und Du glaubts offenbar das du der Erste bist der in den letzen 25 Jahren auf die Idee gekommen ist.

Beides trifft leider nicht zu, auch wenns Dich jetzt entäuschen mag.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
driver_seat
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo - danke fuer die schnelle Antwort.

vorweg bemerkt: weder in dem dt. Handelsregister, noch im Dpma-Register, noch in Madrid (intelectual property) ist irgendetwas eingetragen. Sicher will ich rechtliche Dinge ernst nehmen - und wohl sind diese auf dem Feld des "Nutzungsrechts" eines Namens, wie du meines Erachtens zutreffend bemerkst.

Und hier auf dieser Ebene ist wohl noch von Bedeutung: Die Domains der Anderen sind Weithin nur geparkt - also _nicht_ genutzt. Lediglich in Frankreich gibt es eine Domain die so lautet - die Inhalte auf franzoesisch verfasst.

Um nun zum Namen zu kommen: Da es um generische Domainnamen handelt - bei denen ja bezogen auf den dt. Bereich es immer wieder zu unterschiedlichen Urteilen kam - was die Sicherungsfrage an dem Kennzeichen, Namen anbelangt dachte ich dass ggf. ja das Markenrecht nicht in erster Linie betroffen ist - wohl aber das Domainnutzungsrecht. Doch diesen gesamten Abschnitt lass ich lieber mal außer acht - ferner handelt es sich ohnehin um eine englischsprachige Domain.

Aber wenn es hier schon um __Namen__ geht - dann interessierts mich schon, ob und warum man Schreibweisen und Erreichbarkeiten hier nicht einen konstitutiven Effekt haben sollten. Schließlich macht die Schreibung meines Erachtens einen substantiellen Unterschied.

Dachte, dass es einen unterschied macht wenn ich die Domain ausschliesslich erreichbar mache über die Subdomain die dann den Namen eben auch __veraendert__

Dachte ich jedenfalls.... Lass mich gerne eines bessern belehren... Danke also schnon mal für deinen Beitrag.


-- Editiert von driver_seat am 15.05.2017 00:39

-- Editiert von driver_seat am 15.05.2017 00:42

-- Editiert von driver_seat am 15.05.2017 00:45

-- Editiert von driver_seat am 15.05.2017 01:24

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.604 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen