Hallo,
versuchs so einfach wie möglich zu machen:
hab bei einem onlinehändler über monate ware gekauft, davon an einem tag eine bestellung über 5000 euro. diese ware kam nicht, also hab ich die lastschrift zurückgehen lassen. soweit so gut. nix mehr gehört. jetzt 3 monate später kam inkasso über genau den betrag der nicht erhaltenen ware. was hatte die buchhaltung des händlers in der zwischenzeit gemacht : die haben meine lastschriftrückgabe ignoriert und die 5000 euro versehentlich in 500 kleinbeträgen von meinen anderen offenen rechnungen gutgeschrieben, d.h 500 mal 10 euro zu wenig berechnet. jetzt
die wollen jetzt nicht über einen ähnlichen zeitraum 500 mal 10 euro zurück sondern innerhalb einer woche 5000 euro !! die hab ich natürlich nicht, das mit den falschen rechnungen hab ich aufrund der minidifferenzen nie gemerkt ! vor allem weil ich sammelrechnungen nach versanddatum bekomme.
ich hoffe ich konnte das chaos in kurzform einigermaßen beschreiben.
also frage 1: rechtliche grundlage für rückzahlung am stück ?
frage 2: muss ich überhaupt noch was zahlen ? meine rechnungen hab ich ja alle per lastschrift bezahlt, (na ja, es waren halt alle ein bisserl falsch
über Monate 100e falsche Rechnungen jetzt Rückzahlung ?
Frage 1: § 812 BGB
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Frage 2: Davon, dass Sie zahlen müssen, gehe ich aus. Falls Sie nicht zahlen, wird es dem Anwalt keine besondere Freude bereiten, alle Zahlungen darzulegen. daher machen Sie ein Angebot auf Ratenzahlung...
1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
RA D.P.M. Sevriens
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