Ich habe eine unberechtigte Abmahnung erhalten und mein RA sagt, ich sollte warten bis die Gegner einstweilige Verfügung beantragt haben. Was wenn die Richterin vorläufig den Gegner Recht gibt, muss ich dann "vorläufig" Zahlen und unterschreiben auch wenn ich nach der einstweilige Verfügung dann eine Widerspruchklage einlege? Oder sollte ich dann gleich eine negative Feststellungserklage machen?
Hilfe! Wie ist die Rechtslage??
Mein Freund hat damals eine UE unterschrieben und dagegen verstoßen und kann nicht zahlen. Wenn der Abmahner jetzt einstweilige Verfügung stellt und die Richterin in Recht gibt und meint er sollte dann bis zum XY.YX.XXXX zahlen und er hat das Geld nicht. Was nun? sollte er ihn Berufung gehn und beim Richter auf eine verminderte Vertragsstrafe hoffen?
Wie ist hier die Rechtslage??
unberechtigte Abmahnung erhalten?!
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
> sollte er ihn Berufung gehn und beim Richter auf eine verminderte Vertragsstrafe hoffen?
Wenn die Vertragsstrafe in der UE festgelegt ist, wird kein Richter die herabsetzen, weil sie dann ja verbindlich zwischen den Parteien für den Fall einer erneuten Verletzung vereinbart wurde.
Dann könnte man nur noch versuchen, die UE an sich anzugreifen (wegen Täuschung oder wasauchimmer), das wird aber in der Regel sehr schwierig bis unmöglich.
> mein RA sagt, ich sollte warten bis die Gegner einstweilige Verfügung beantragt haben
Das kann gefährlich sein. Der Vorteil darin, eine UE (etwa nach sogen. Hamburger Brauch und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) abzugeben, liegt darin, daß man das Kostenrisiko für spätere Verfahren drastisch reduziert und auch keine EV bzgl. Unterlassung mehr möglich ist.
Außer natürlich die Gegenseite verlangt eine völlig absurde Unterlassung (etwa, keinen Zucker mehr an rothaarige Chinesen zu verkaufen), gegen die man auch bei gesetzestreuem Verhalten immer wieder verstoßen würde. Dann wäre aber eine negative FK möglicherweise angeratener.
Es kommt halt darauf an, ob der Erlaß einer EV für Sie harmlos oder schwer geschäftsschädigend ist. Das weiß natürlich im Zweifel Ihr RA besser als wir hier.
-- Editiert am 01.05.2009 10:58
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Hallo Mirk,
was ist wenn die Gegnerseite keine Ratenzahlung der hohen Vertragsstrafe akzeptiert, wie sollte man dann dies bezahlen? Könnte es auch der Fall sein, wenn auch der Gegner 100 % Gewinn trotzdem ein Teil von den Gerichtskosten tragen muss, weil ich dann durch die Revision zahlungsunfähig bin und laut meine Ansicht hat doch der Antragssteller als Erste das Kostenrisiko zu tragen.
Wie ist hier die Rechtslage?
-- Editiert am 02.05.2009 08:00
> Könnte es auch der Fall sein, wenn auch der Gegner 100 % Gewinn trotzdem ein Teil von den Gerichtskosten tragen muss, weil ich dann durch die Revision zahlungsunfähig bin
Nein.
> laut meine Ansicht hat doch der Antragssteller als Erste das Kostenrisiko zu tragen
Wenn dem Antrag aber stattgegeben wird, dann nicht mehr. Warum sollte der Verletzte dem Verletzer Kosten abnehmen (müssen), weil der Verletzer meint, knapp bei Kasse sein zu müssen?
Das Problem was mein Freund jetzt hat, dass er falls es durch eine gerichtliches Urteil kommt, dass er die komplette Vertragsstrafe zahlen muss, entweder dies nur als Ratezahlung möglich wäre oder einen Vergleich zu vereinbaren, da diese modifizierte UE doch sehr risikoreich verfasst war vom RA.
Wenn der Gegner keine Ratezahlung akzeptiert und mein Freund kein einzigen Wertgegenstand besitzt das mindenstens die Vertragsstrafe + Gerichtskosten abdeckt, muss er dann ins Ordnungshaft?
> muss er dann ins Ordnungshaft
Nein. Er würde nur bis auf das Minimum herunter gepfändet.
Ordnungshaft gibt es nur, wenn man Geldstrafen (OWi, Straftat) nicht bezahlen kann oder will.
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