hallo,
ein Kunde hat bei einem Händler XYZ eine Playstation Konsole gekauft. nach kurzen benutzen hat dieser seinen Widerrufsrecht ausgeübt und beim Widerrufsformular sonstige Gründe und weitere Angaben "ungeöffnet" angegeben.
jetzt hat sich der Händler mit einer Email an den Kunden gewendet.
wie folgt steht im Schreiben:
"wir haben heute Ihre Online-Retoure (Sony Playstation5 Digital Edition) erhalten. Sie hatten bei Retourenanmeldung gemeldet, dass das Gerät ungeöffnet ist. Wir haben sowohl die Playstation als auch den Controller von Sony anhand der Seriennummer überprüfen lassen. Hierbei wurde festgestellt, dass die Konsole und der Controller leider sehr wohl gestartet und genutzt wurden (Seriennummer Check im Anhang).
Leider lässt sich bei Sony (ähnlich wie bei Apple) das "Startdatum" nicht zurücksetzen, sodass das Gerät zu diesem Zeitpunkt nur noch über eine verkürzte Garantiedauer verfügt.
Aus diesem Grund haben wir leider nicht die Möglichkeit Ihnen den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten. Nach interner Absprache sehen wir hier von einem ursprünglich angedachten Preisabzug in Höhe 75€ ab und würden Ihnen einen Preisabzug in Höhe von 10% (49,99€) anbieten. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, können wir Ihnen alternativ selbstverständlich die Konsole zurückschicken.
Bitte teilen Sie uns mit, wie wir weiter verfahren sollen."
im schreiben war eine aktivierungszeit von 8 tagen sowie mit startdatum sowie letztes datum wo die konsole aktiv war.
der kunde fragt sich, was das Problem mit der kürzeren Garantielaufzeit mit ihm zutun hat. Der Kaufvertrag besteht zwischen dem Kunden und dem Händler und nicht mit dem Hersteller.
ebenfalls existiert das Widerrufsrecht in dem Sinne, dass der Kunde online bestellte Ware ja zuhause auf funktion und handhabung testen kann. eine wertminderung wegen übermäßiges Nutzsn muss der Händler ja erst mal beweisen.
wie soll der Kunde vorgehen?
widerruf - händler besteht auf preisabzug
12. Mai 2026
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Frage vom 12. Mai 2026 | 18:13
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
widerruf - händler besteht auf preisabzug
#1
Antwort vom 12. Mai 2026 | 18:56
Von
Status: Unbeschreiblich (130024 Beiträge, 41465x hilfreich)
Zitat :ebenfalls existiert das Widerrufsrecht in dem Sinne, dass der Kunde online bestellte Ware ja zuhause auf funktion und handhabung testen kann
ja, aber das ist was ganz anderes als
Zitat :benutzen
Zitat :der kunde fragt sich, was das Problem mit der kürzeren Garantielaufzeit mit ihm zutun hat.
Ernsthaft? Der Kunde hat durch das benutzen einen Schaden verursacht.
Würde der Kunde ein solches gebrauchtes Gerät mit verkürzter Garantie zum vollen Preis akzeptieren?
Zitat :eine wertminderung wegen übermäßiges Nutzsn muss der Händler ja erst mal beweisen.
Dafür gibt es Sachverständige welche die zahlreichen Betriebswerte die unlöschbar hinterlegt sind. Sachverständige, Anwälte und Gerichte sind nicht ganz billig - mit der Deckungszusage einer guten Rechtsschutzversicherung kann man es riskieren.
Zitat :Leider lässt sich bei Sony (ähnlich wie bei Apple) das "Startdatum" nicht zurücksetzen, sodass das Gerät zu diesem Zeitpunkt nur noch über eine verkürzte Garantiedauer verfügt.
Bei Sony ist ein Tag Garantie 1,39 EUR "wert", bei 8 Tagen wären das dann 11,12 EUR. Da der Händler bisher rein auf die Garantie abgestellt hat, möge er mal subsaniert darlegen für was die restlichen 38,87 EUR angefallen sind.
#2
Antwort vom 12. Mai 2026 | 20:49
Von
Status: Lehrling (1831 Beiträge, 723x hilfreich)
Zitat :Aus diesem Grund haben wir leider nicht die Möglichkeit Ihnen den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten.
Der Fernabsatzanbieter ist hier nicht berechtigt, den nach einem Widerruf rückzuerstattenden Kaufpreis um eine durch "Ingebrauchnahme" entstandene Wertminderung in Form einer verkürzten Hersteller-Garantie zu mindern.
Zitat :Der Kunde hat durch das benutzen einen Schaden verursacht.
Definitiv nein: als EIGENTÜMER hat der Käufer durch die Benutzung/Ingebrauchnahme niemanden rechtswidrig geschädigt.
Als Verbraucher darf der Kunde Fernabsatzverträge widerrufen ( was der Verkäufer weiß ) und seine Zahlungen zurückerstattet verlangen ( was der Verkäufer auch weiß ) abzüglich solcher Wertminderungen, die aus einem zur Prüfung der Funktionsweise nicht notwendigen Umgang zurückzuführen sind ( was der Verkäufer weiß ). Dabei sind solche Fünktionsprüfungen "unnötig", die über das hinausgehen, was mit Spielekonsolen in Ladengeschäften zu Testzwecken gemacht werden kann/darf ( was der Verkäufer weiß ).
"Was gilt als erlaubte Prüfung – und was geht zu weit?
Laut Gesetz (§ 357a Abs. 1 BGB) muss ein Kunde Wertersatz leisten, wenn ein Wertverlust der Ware durch einen Umgang entstanden ist, der über das hinausgeht, was zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise notwendig ist.
Maßgeblich ist dabei immer die Frage: Was hätte der Kunde in einem Ladengeschäft prüfen können? Denn nur diese Art der Prüfung ist beim Online-Kauf erlaubt, ohne dass Wertersatz fällig wird. Sobald die Ware zweckgerichtet genutzt wird – also über eine bloße Prüfung hinaus – kann ein Wertersatzanspruch entstehen."
Zitat :Würde der Kunde ein solches gebrauchtes Gerät mit verkürzter Garantie zum vollen Preis akzeptieren?
Nein. Aus dem Umstand, dass ein "widerrufenes" Gerät nach einer prüfenden Ingebrauchnahme nicht mehr zum "Neupreis" vermarktbar ist, macht eine zur Prüfung nötige Ingebrauchnahme nicht wertersatzpflichtig.
RK
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#3
Antwort vom 13. Mai 2026 | 00:31
Von
Status: Praktikant (707 Beiträge, 73x hilfreich)
Zitat :zur Prüfung der Funktionsweise
Zitat :benutzen
Merkste selber den Unterchied?
#4
Antwort vom 13. Mai 2026 | 00:35
Von
Status: Praktikant (707 Beiträge, 73x hilfreich)
Zitat :ls EIGENTÜMER hat der Käufer durch die Benutzung/Ingebrauchnahme niemanden rechtswidrig geschädigt.
Nach Rücksendung ist er nicht mehr Eigentümer.
Zitat :Maßgeblich ist dabei immer die Frage: Was hätte der Kunde in einem Ladengeschäft prüfen können?
Nix.
Da stehen die Dinger mit dicker Diebstahlsicherung komplett verpackt im Regal.
#5
Antwort vom 13. Mai 2026 | 00:41
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Merkste selber den Unterchied?
Der Kunde hat die Konsole benutzt (umgangssprachlich). ausprobiert hätte es eher getroffen.
der kunde hat eine Onlinebestellung ausgeführt.
Die Forderung eines Händlers nach einer Preisminderung (Wertersatz) bei einem Widerruf aufgrund einer verkürzten Garantie ist nicht rechtmäßig.
Der Kunde hat die Konsole einmal hochgefahren und am letzten tag den controller genutzt um es auf funktion zu testen.
Daher besteht zu keinem Zeitpunkt eine Wertminderung. Laut dem Schreiben von dem Händler, liegt ein Problem mit der verkürzten Garantielaufzeit. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. Dass die Garantiezeit während der 14-tägigen Widerrufsfrist abläuft, stellt in der Regel keinen Wertersatzanspruch dar. Der Käufer hat einen Kaufvertrag mit dem Händler und nicht dem Hersteller
-- Editiert von User am 13. Mai 2026 00:46
#6
Antwort vom 13. Mai 2026 | 00:44
Von
Status: Praktikant (707 Beiträge, 73x hilfreich)
Zitat :Die Forderung eines Händlers nach einer Preisminderung (Wertersatz) bei einem Widerruf aufgrund einer verkürzten Garantie ist nicht rechtmäßig.
Dann erkläre das dem Händler.
Lass uns bitte wissen, was er mitteilt.
#7
Antwort vom 13. Mai 2026 | 00:56
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Dann erkläre das dem Händler.
Lass uns bitte wissen, was er mitteilt.
Der Käufer hat nach einem Erstgespräch mit einem Anwalt im laufe des Abends die Bestätigung erhalten, dass der Kunde einen Kaufvertrag mit dem Händler eingegangen ist und nicht mit dem Hersteller. Was der Händler mit dem Hersteller ausgemacht hat/ausmacht, liegt auf einem anderen Blatt. Das Widerrufsrecht soll gerade ein risikoloses Prüfen ermöglichen. Den Widerrufsrecht wegen einer verkürzten Garantie zu umgehen ist nicht rechtmäßig.
Sollte ein Wertminderung bestehen, muss der Händler diesen Nachweisen und Belegen. Ein Einschalten und auf Funktion prüfen, berechtigt den Händler nicht zu einer Wertminderung. Ebenfalls wäre die Wertminderung zu hoch angesetzt.
-- Editiert von User am 13. Mai 2026 00:58
#8
Antwort vom 13. Mai 2026 | 11:11
Von
Status: Student (2435 Beiträge, 842x hilfreich)
Zitat :Sollte ein Wertminderung bestehen, muss der Händler diesen Nachweisen und Belegen.
Korrekt.
Zitat :Ein Einschalten und auf Funktion prüfen, berechtigt den Händler nicht zu einer Wertminderung.
Korrekt. Jetzt müsste man nur noch Wissen, wie intensiv das "auf Funktion prüfen" war.
Das dürfte eine Einzelfallentscheidung sein.
Zitat :Ebenfalls wäre die Wertminderung zu hoch angesetzt.
Kann sein, kann auch nicht sein.
#9
Antwort vom 13. Mai 2026 | 11:49
Von
Status: Philosoph (13463 Beiträge, 4809x hilfreich)
Zitat :Da der Händler bisher rein auf die Garantie abgestellt hat
Eigentlich hat er das nicht.
Er hat dem Kunden nur mitgeteilt, dass Sony eine Sicherheit eingebaut hat, die es dem Händler nicht ermöglicht durch Manipulation gebrauchte Ware als neu zu verkaufen.
Zitat :Das Widerrufsrecht soll gerade ein risikoloses Prüfen ermöglichen.
Das steht auch außer Frage.
Weiteres zum "Prüfen" folgt unten.
Zitat :Den Widerrufsrecht wegen einer verkürzten Garantie zu umgehen ist nicht rechtmäßig.
Das tut auch niemand, der Händler fordert Wertersatz, resultierend aus der Nutzung der Ware, welche das übliche Maß der Prüfung der Ware wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre übersteigt.
Zitat :Ebenfalls wäre die Wertminderung zu hoch angesetzt.
Was wäre denn nicht zu hoch?
Wer mal die Preise von B-Ware gecheckt hat, kommt eigentlich zu der Erkenntnis, dass 50€ Wertersatz wirklich "günstig" sind.
Zitat :Jetzt müsste man nur noch Wissen, wie intensiv das "auf Funktion prüfen" war.
Korrekt und das sollte der Te wohl beantworten können, der Händler hat die "Zahlen" ja geschickt ->
Zitat :im schreiben war eine aktivierungszeit von 8 tagen sowie mit startdatum sowie letztes datum wo die konsole aktiv war.
Was hat man denn in den 8 Tagen mit der Konsole gemacht?
1 x für 10 Minuten die Konsole kurz eingeschaltet, oder 8 Tage lang 5 Spiele "durchgespielt"?
#10
Antwort vom 13. Mai 2026 | 12:27
Von
Status: Unbeschreiblich (130024 Beiträge, 41465x hilfreich)
Zitat :Ein Einschalten und auf Funktion prüfen, berechtigt den Händler nicht zu einer Wertminderung.
Oben war es noch "benutzen" über 8 Tage. Und plötzlich nur noch ein "Einschalten und auf Funktion prüfen"?
Zitat :Ebenfalls wäre die Wertminderung zu hoch angesetzt.
Das hatte ich ja bereits vorgerechnet.
#11
Antwort vom 13. Mai 2026 | 18:46
Von
Status: Praktikant (707 Beiträge, 73x hilfreich)
Zitat :Oben war es noch "benutzen" über 8 Tage. Und plötzlich nur noch ein "Einschalten und auf Funktion prüfen"?
Teilt jemand ein empfinden, dass beim Fragesteller Wahrheit flexibel gehandhabt wird?
Zitat :beim Widerrufsformular sonstige Gründe und weitere Angaben "ungeöffnet" angegeben.
#12
Antwort vom 13. Mai 2026 | 18:54
Von
Status: Unbeschreiblich (130024 Beiträge, 41465x hilfreich)
Zitat :Teilt jemand ein empfinden, dass beim Fragesteller Wahrheit flexibel gehandhabt wird?
Es drängt sich ein wenig auf ...
Kann uns aber egal sein, weil es uns nicht auf die Füße fällt. Entweder der Händler zahlt oder er zahlt nicht. Zahlt der Händler nicht, wird SerkanTer wohl klagen müssen. Den Faktor "Wahrheit" vor Gericht flexibel zu gestalten kann jedenfalls teuer werden und sogar ein Fall für die Staatsanwaltschaft werden.
#13
Antwort vom 13. Mai 2026 | 22:49
Von
Status: Student (2682 Beiträge, 634x hilfreich)
Zitat :Den Faktor "Wahrheit" vor Gericht flexibel zu gestalten
Die Formulierung ist sogar viel besser als die von Donald genutzten Ausreden
#14
Antwort vom 14. Mai 2026 | 21:12
Von
Status: Lehrling (1831 Beiträge, 723x hilfreich)
Zitat :"Maßgeblich ist dabei immer die Frage: Was hätte der Kunde in einem Ladengeschäft prüfen können?"
Nix.
Da stehen die Dinger mit dicker Diebstahlsicherung komplett verpackt im Regal.
Nein; in einem Ladengeschäft hätte der Kunde seine im Fernabsatz gekaufte Konsole probespielen können ...
"MEDIAMARKT .... Gaming auf allen möglichen Systemen, ob auf dem PC, der XBOX, der PlayStation 5 oder sogar VR Brillen, hier ist alles möglich und hier ist alles kostenlos - in Hamburg, Köln und Berlin auf 2300 bis 3500qm und jeweils weit über 150 Konsolen und PC Setups.
Richtig gelesen, Gaming kostet hier keinen Cent und es gibt auch keine zeitliche Begrenzung außer der regulären Öffnungszeiten!"
( Dass es Ladengeschäfte gibt, die eine Funktionsprüfung vor dem Kauf verweigern wollen, ist irrelevant: weil Spielekonsolen im Ladengeschäft probegespielt werden KÖNNEN, ist für den Fernabsatz-Käufer ein Wertverlust durch eine Ingebrauchnahme OHNE Wertersatzpflicht nach einem Widerruf möglich. )
Zitat :der Händler fordert Wertersatz, resultierend aus der Nutzung der Ware, welche das übliche Maß der Prüfung der Ware wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre übersteigt.
Nach einem Widerruf können nicht die Nutzungen ( im Sinne von § 100 BGB ) herausverlangt werden ( = die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache gewährt ), sondern es könnte höchstens Wertersatz für den Wertverlust verlangt werden, der aus einem zur Prüfung der Funktionsweise nicht erforderlichen Umgang resultiert.
Hier wird ein Wertersatz des Wertverlust verlangt, der schon allein aus der Ingebrauchnahme ( = der Ingangsetzung der Garantiefrist ) herrühren soll:
Zitat :"Leider lässt sich bei Sony (ähnlich wie bei Apple) das "Startdatum" nicht zurücksetzen, sodass das Gerät zu diesem Zeitpunkt nur noch über eine verkürzte Garantiedauer verfügt.
Aus diesem Grund haben wir leider nicht die Möglichkeit Ihnen den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten."
Da schon ein nur einsekündiges "Ingebrauchnehmen" dazu führen würde, dass beim Weiterverkauf das Gerät nur mit einer verkürzten Garantiedauer angeboten werden könnte, und zwar völlig unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Konsole bis zur Rücksendung BENUTZT worden war, resultiert der vom Händler beschriebene Wertverlust ALLEIN aus einem ( wenn auch noch so kurzem ) Ausprobieren.
Wertverlust durch Ingebrauchnahme ( durch "verkürzte" Garantiedauer: ) ca. 20%
"Verschlechterung" einer Neukonsole durch 10 Stunden Spiel-Gebrauch: "nicht vorhanden".
( so auch die amtliche Begründung zum ehemaligen Fernabsatzgesetz: ein im Fernabsatz gekauftes Auto erfährt (nur) durch eine Zulassung einen Wertverlust von ca. 15%, während eine kurze Testfahrt zu Prüfzwecken keinerlei wertmindernde VERSCHLECHTERUNG des Neufahrzeugs verursacht. - Nach damaliger Rechtslage konnte ein Kfz-Fernabsatzunternehmer einen Wertminderungs-Anspruch nach einem Widerruf nur durch einen Hinweis auf eine Möglichkeit bewahren, die Ware wertersatzpflichtfrei prüfen zu können, etwa: "Führen Sie Testfahrten nur auf Privatgelände durch ( wofür keine StVO-Zulassung erforderlich ist ); sofern Sie das Fahrzeug für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr zulassen und probefahren, müssen Sie nach einem Widerruf einen durch die Zulassung entstandenen Wertverlust ersetzen.)" )
Zitat :1 x für 10 Minuten die Konsole kurz eingeschaltet
löst bereits den "Garantie-Beginn" aus - ein dadurch entstehender Wertverlust kann nach einem Widerruf nicht nach § 357a BGB ersetzt verlangt werden, weil er aus keinem "zu Prüfungzwecken unnötigen Umgang" entstanden wäre.
Zitat:oder 8 Tage lang 5 Spiele "durchgespielt"?
Das "verschlechtert" den Konsolenzustand nicht (weiter), sodaß daraus kein Wertverlust ersetzt verlangt werden kann.
Und nach einem Widerruf kann höchstens WERTVERLUST verlangt werden, aber kein Wertersatz für Nutzungen ( erlangte Gebrauchsvorteile ). ( Deshalb brauchte im Wasserbetten-Widerrufsfall auch kein "Wertersatz" für den "Gebrauchsvorteil" aus dem 14-tägigen Wasserbetten-Schlaf geleistet zu werden: es kann nach einem Widerruf höchstens ALLLEIN ein Wertverlust ersetzt verlangt werden ( den das zurückgesandte, 14-tägig probegeschlafene Wasserbett unbestritten erlitten hatte ), jedoch nicht, wenn diese Verschlechterung nicht aus einem unnötigen Umgang entstanden war. )
RK
#15
Antwort vom 15. Mai 2026 | 08:50
Von
Status: Student (2274 Beiträge, 448x hilfreich)
Hätte er nicht. Der Kunde hätte eine vom Ladengeschäft geöffnete und angeschlossene Konsole probespielen können, nicht aber die Konsole, die er eingeschweißt im Paket kaufen möchte.Zitat :Nein; in einem Ladengeschäft hätte der Kunde seine im Fernabsatz gekaufte Konsole probespielen können ...
Und damit ist der Rest Ihrer Ausführungen irrelevant.
#16
Antwort vom 15. Mai 2026 | 13:35
Von
Status: Unbeschreiblich (130024 Beiträge, 41465x hilfreich)
Zitat :Nein; in einem Ladengeschäft hätte der Kunde seine im Fernabsatz gekaufte Konsole probespielen können ...
Nö. Es wird keinen Laden vor Ort geben, wo ich eine im Fernabsatz gekaufte Konsole probespielen kann. Denn die Händler reagieren sehr allergisch, wenn ich woanders (besonderes wenn es aus dem Internet ist) kaufe und dann vor Ort den Service möchte,
Zitat :in Hamburg, Köln und Berlin
Ein Glück das es nur dort Ladengeschäfte gibt, sonst wären diese Ausführung einfach nur grober Unfug.
Zitat :Dass es Ladengeschäfte gibt, die eine Funktionsprüfung vor dem Kauf verweigern wollen, ist irrelevant: weil Spielekonsolen im Ladengeschäft probegespielt werden KÖNNEN
Nö, es wäre keineswegs irrelevant, wenn es in hunderten (tausenden?) weiteren Standorten tausende weitere Geschäfte gäbe, die keine Funktionsprüfung vor dem Kauf ermöglichen würden.
Zitat :"MEDIAMARKT .... Gaming auf allen möglichen Systemen, ob auf dem PC, der XBOX, der PlayStation 5 oder sogar VR Brillen, hier ist alles möglich und hier ist alles kostenlos - in Hamburg, Köln und Berlin
Zufällig kenne ich alle 3 Läden. In allen kann ich nur die bereits montierten und eingerichteten Konsolen bespielen. Eine eingepackte Konsole wird da nicht zum testspielen ausgepackt. Ich kann auch nicht eines meiner eigene Spiele einfach dort spielen und schon gar nicht mein Setup dort aufbauen.
#17
Antwort vom 15. Mai 2026 | 15:51
Von
Status: Lehrling (1831 Beiträge, 723x hilfreich)
Zitat :Der Kunde hätte eine vom Ladengeschäft geöffnete und angeschlossene Konsole probespielen können, nicht aber die Konsole, die er eingeschweißt im Paket kaufen möchte.
Du hast das BGH-Urteil vom 3. 11. 2010 – VIII ZR 337/09 nicht gründlich gelesen:
"Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: (...)
.... der Gerichtshof der Europäischen Union [ habe ] das Ziel der Fernabsatz-Richtlinie betont, für den Verbraucher die Nachteile auszugleichen, die er durch den Vertragsabschluss im Fernabsatz gegenüber einem Vertragsabschluss im Laden hinnehmen müsse. Mit dem Widerrufsrecht werde dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, in der er die Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Die Ausnahmeregelung des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] sei europarechtskonform dahingehend zu verstehen, dass prüfen auch "ausprobieren" einschließe.
Der Kläger habe das Bett nach eigenem Bekunden drei Tage getestet.
Da es sich bei einem Bett regelmäßig um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung handele, dürfte auch eine dreitägige Nutzung noch als angemessene Prüfung im Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] zu werten sein. Dies könne aber letztlich dahinstehen, denn der Beklagte habe vorgetragen, dass der geltend gemachte Schaden stets bereits durch das erstmalige Befüllen in vollem Umfang eintrete. Die über die – dem Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls gestattete – einmalige Befüllung hinausgehende Nutzung des Betts sei für den Schadenseintritt nicht mehr kausal gewesen.
II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand (...)
(...)
Der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten beim Kauf im Ladengeschäft kann aber nicht alleiniger Prüfungsmaßstab sein. Denn beim Kauf von Waren durch Vertragsabschluss im Fernabsatz bleibt gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft auch dann ein Nachteil, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann. Für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auch auszuprobieren. Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall. Die Vorschriften über den Widerruf von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dienen aber gerade der Kompensation von Gefahren aufgrund der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts.
Zitat :Der Kunde hätte eine vom Ladengeschäft geöffnete und angeschlossene Konsole probespielen können, nicht aber die Konsole, die er eingeschweißt im Paket kaufen möchte.
Na und?
Der Wasserbetten-Fernabsatz-Kunde hätte "sein" Wasserbetten-Exemplar im Ladengeschäft auch nicht zu Prüfzwecken auspacken, befüllen und probeschlafen können. Dem BGH genügte es, dass der Wasserbetten-Interessent im Ladengeschäft typischerweise ausgestellte Musterstücke hätte ausprobieren können. Dasselbe muß dann für Spielekonsolen gelten, vor deren Kauf im Ladengeschäft typischerweise an Musterstücken "probegespielt" werden kann.
Hier sieht der Konsolen-Fernabsatzverkäufer die Ursache für den Wertverlust ALLEIN schon im "Starten" von Konsole und Controller ( "die Konsole und der Controller sind gestartet und genutzt worden ... bei Sony (ähnlich wie bei Apple) läßt sich das "Startdatum" nicht zurücksetzen - sodass das Gerät zu diesem Zeitpunkt nur noch über eine verkürzte Garantiedauer verfügt." )
Ebenso wie im Wasserbettenfall spielt also die Dauer der Benutzung ( nach dem Aufbau und Befüllen bzw. nach dem "Starten" ) für die Verschlechterung und die Höhe des Wertverlusts eher keine Rolle; jedenfalls dürfte eine nutzungsverursachte Zustandsverschlechterung ( durch das sich an den Aufbau und die Befüllung anschließende Probeschlafen, bzw. durch das "Probespielen" nach dem Konsolen-Start ) für den Gesamtwertverlust nicht ursächlich sein.
RK
#18
Antwort vom 15. Mai 2026 | 16:09
Von
Status: Lehrling (1831 Beiträge, 723x hilfreich)
Zitat :Nö. Es wird keinen Laden vor Ort geben, wo ich eine im Fernabsatz gekaufte Konsole probespielen kann.
Einfach mal das Wasserbetten-Urteil lesen. ( Und dann meine Ausführungen nicht so mißverstehen, als ob ich das Ausprobierenkönnen des konkret ausgewählten Exemplars beim Ladenkauf zum Entscheidungskriterium hätte erheben wollen, ob beim Fernabsatzkauf einer Ware desselben Typs ein Ausprobieren der Ware nach dem Widerruf wertersatzfrei wäre. )
Zitat :In allen kann ich nur die bereits montierten und eingerichteten Konsolen bespielen. Eine eingepackte Konsole wird da nicht zum testspielen ausgepackt.
Wasserbetten können im Ladengeschäft auch nicht "ausgepackt, probeweise aufgebaut und befüllt" werden - trotzdem führt das Aufbauen und Befüllen eines im Fernabsatz gekauften Wasserbetts nach einem Widerruf nicht zu einer Wertersatzpflicht.
RK
#19
Antwort vom 15. Mai 2026 | 17:37
Von
Status: Unbeschreiblich (130024 Beiträge, 41465x hilfreich)
Zitat :Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat
Probeliegen ist bei Matratzen Läden branchenüblich.
Zitat :Der Wasserbetten-Fernabsatz-Kunde hätte "sein" Wasserbetten-Exemplar im Ladengeschäft auch nicht zu Prüfzwecken auspacken, befüllen und probeschlafen können.
Egal.
Wasserbetten im Laden und auf Lager sind 1:1 gleich.
Konsolen nicht (Firmware, RevisionMotherboard, Version Betriebsytem, ...)
Zitat :Ebenso wie im Wasserbettenfall spielt also die Dauer der Benutzung ( nach dem Aufbau und Befüllen bzw. nach dem "Starten" ) für die Verschlechterung und die Höhe des Wertverlusts eher keine Rolle
Da wurde auch eine Garantie gestartet? Ich meine nicht. Kann aber ers mal dahingestellt bleiben.
Aber ich hatte ja schon am Anfang einen deutlich niedrigeren Wertersatz als korrekt erachtet. Aufgrund der erweiterten Ausführungen von RrKOrtmann neige ich dazu den Wertersatz jetzt bei 0 zu sehen. Allerdings könnte der Verkäufer seine Argumentation noch nachbessern und verfeinern - ob er das macht ist fraglich.
Eventuell gibt der Fragesteller ja mal ein Update raus?
-- Editiert von User am 15. Mai 2026 17:44
#20
Antwort vom 16. Mai 2026 | 09:36
Von
Status: Lehrling (1831 Beiträge, 723x hilfreich)
Zitat :Probeliegen ist bei Matratzen Läden branchenüblich.
Darauf kam es dem BGH nicht an: allein die Tatsache, dass es prinzipiell möglich ist, im Ladengeschäft ein Muster-Wasserbett fürs Probeliegen vorhalten zu können, führt dazu, dass der Fernabsatz-Wasserbettkunde den Wertverlust für Aufbauen und Befüllen nicht ersetzen muß, wenn er das Wasserbett nach einem Probeliegen zurückschickt.
Zitat :Wasserbetten im Laden und auf Lager sind 1:1 gleich.
Konsolen nicht (Firmware, RevisionMotherboard, Version Betriebsytem, ...)
Darauf kam es dem BGH nicht an: weil im Ladengeschäft alle unterschiedlichen Konsolentypen fürs Probespielen bereitgehalten werden könnten, braucht ein Fernabsatz-Käufer einen Wertverlust durch "Einschalten" nicht zu ersetzen, wenn er die Konsole nach einem Probespielen zurückschickt.
Zitat :Da wurde auch eine Garantie gestartet? Ich meine nicht.
Du solltest das Wasserbetten-Urteil lesen ....
Dort entstand der Wertverlust (schon) durch das Aufbauen und Befüllen; eine Wertminderung (erst) durch das Probeliegen wurde als nicht ursächlich für den bereits eingetretenen Wertverlust erachtet.
Im Konsolenfall soll der Wertverlust durch das "Starten" ( genauer: durch die dadurch nicht mehr reversible Verkürzung der Garantiedauer beim Weiterverkauf ) entstanden sein; ob die einmal "gestartete" Konsole dann auch bis zum Widerruf/Rückgabe noch bespielt wurde (und wie lange), wirkt sich auf den durch die "Garantieverkürzung" entstandenen Wertverlust nicht weiter aus.
Insgesamt: wenn ein "Inbetriebnehmen" für eine Prüfung unerläßlich ist, ein Wertverlust aber schon in der Sekunde des Einschaltens/Befüllens eintritt, dann ist dieser Wertverlust unvermeidliche Folge einer Prüfung und daher nicht ersatzpflichtig.
Ein anschließendes Probeschlafen/Probespielen kann dann nicht die URSACHE für den schon -wertersatzpflichtfrei- eingetretenen Wertverlust sein. Dem BGH war es deshalb "egal", wie lange der Wasserbetten-Käufer das Bett bis zur Rücksendung probegeschlafen hatte.
( Anders urteilte der BGH im Katalysator-Fall: in einem Ladengeschäft ist es nicht möglich, einen Katalysator probehalber ins eigene Fahrzeug einbauen und probefahren zu können, um sich über etwaige Leistungsverluste zu vergewissern. Deshalb erkannte der BGH eine Wertersatzpflicht des Fernabsatz-Katalysator-Käufers, der den Kaufvertrag nach einer prüfenden Testfahrt mit dem eingebauten Katalysator widerrief.
RK
#21
Antwort vom 26. Mai 2026 | 12:17
Von
Status: Legende (18145 Beiträge, 6069x hilfreich)
Zitat :Sollte ein Wertminderung bestehen, muss der Händler diesen Nachweisen und Belegen. Ein Einschalten und auf Funktion prüfen, berechtigt den Händler nicht zu einer Wertminderung. Ebenfalls wäre die Wertminderung zu hoch angesetzt.
Der Händler hat bereits nachgewiesen, dass die Konsole über einen Zeitraum von Tagen genutzt wurde. Das geht deutlich über das hinaus, was in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre wäre.
"Ausprobiert" wäre hier also der falsche Begriff und "genutzt", wie es zu Anfange geschrieben wurde, war genau der richtige Ausdruck.
Der Kunde hat sich also sicherlich wertersatzpflichtig gemacht. Den Abschlag, in bereits genannter Höhe, halte ich für mehr als angemessen.
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