zusammengetragene Informationen - Urheber ...

20. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
ausBonn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
zusammengetragene Informationen - Urheber ...

Jemand baut eine private dreisprachige Lebensmittel-Internetseite mit allem DrumHerum auf = Kochrezept, Forum, Fotos, Nährwerte von Lebensmitteln, Heilwirkung von Kräutern + Lebensmitteln, ätherische Öle für Aromatherapie + Parfums in Form von Kategorien ...

Da es jedoch schon einige professionelle Seiten im Internet gibt, befürchtet er in irgendeinen "Rechtsstreit" aus Unwissenheit zu geraten und dadurch existentiell getroffen zu werden, denn er hat leider kein Budget, noch nicht mal minimal. Wichtig ist wohl auch die Information, daß es ihm zuwider ist, aus Geklautem z.B. Fotos etwas eigenes darzustellen.

Die Arten von Lebensmitteln sowie deren Nährwerte hat er aus mehreren Dateien einer USA-Behörde. Diese darf er verwenden (eMail-Verkehr liegt vor) und in zwei weitere Sprachen übersetzen. Wobei er noch nicht genau weiß, inwieweit er Lebensmittelnährwerte unter eine de-Domain veröffentlichen darf, da es ein Monopol (Bundeslebensmittelschlüssel 2.400 EUR jährlich!) in der BRD gibt. Die Namen einzelner Drogen (= anerkannte natürliche Heilmittel) oder Kräuter für die Aromatherapie bzw. Parfums bezog er aus Büchern und Verkaufslisten. Sein Beruf jedoch hat nichts mit Lebensmitteln und nichts mit Medizin im Entferntesten zu tuen.

Inwieweit darf er im Internet den wissenschaftlichen bzw. die/den umgangssprachlichen Namen in der jeweiligen Sprache googeln? Muß er hier bereits Quellen angeben? Wie ist bei eigenen textuellen Beschreibungen zu den Lebensmitteln als Nicht-Wissenschaftler zu verfahren, basierend auf unterschiedlichen Quellen (Bücher, Lexika, Internet, Wikipedia, Hörensagen, eigenes Wissen)? Inwieweit darf man Fakten wie beispielsweise
woher eine Pflanze stammt,
wann sie nach Europa gebracht wurde,
ob ein griechischer Heilkundiger diesen beschrieb ...
aufgreifen?

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Beispiel 1:
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Antsoro, Madagaskar
Beschreibung:
... (zwei Sätze) ... Information bietet ... www.encyclopediemalgache.org/bins/teny2?w=antsoro.
Kategorien:
ätherische Öle
Duftnote herb
Duftnote kräftig
Duftnote sumpfig
Heilwirkung Koliken

Die Duftnoten vom Antsoro z.B. stammen aus verschiedenen Produktkatalogen, die er ohne explizite Erlaubnis, da ja öffentlich zugänglich, verwendet. Andere Duftnoten kauft er, erinnert er sich oder geht zu einem Geschäft und riecht an Proben oder liest in drei bestimmten Büchern nach.

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Beispiel 2:
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Kassia-Zimt, China, Java, Japan, Vietnam, Sumatra
Beschreibung:
... ist vielleicht krebserregend und ... Ceylon-Zimt ... mehreren dünnen Rindenschichten eingerollt...
Kategorien:
Gewürze + Kräuter
ätherische Öle
Parfum
Duftnote bitter
Duftnote kräftig
Duftnote Marzipan-artig
Duftnote stark
Duftnote süß
Heilwirkung antibakteriell
Heilwirkung antiviral
Heilwirkung appetitanregend
Heilwirkung cholesterinsenkend
Heilwirkung Blähungen (karminativ)
Heilwirkung Diabetes mellitus Typ 2

Quellen: Google + Wikipedia + diverse Fachbücher + vor ca. 6 Jahren mal etwas in einer Apothekenzeitschrift gelesen und damals recherchiert.


Was meint Ihr, worauf müßte er achten, was sollte er tunlichst vermeiden?



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-- Editiert am 20.11.2010 07:48

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9 Antworten
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#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Lesenswert ist jedenfalls
UrHG §3 51 Zitate
§ 63 Quellenangabe

und insbesondere

quote:
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.


Wer also eine Liste abkupfert, die eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellt ("Heinis hundert Hilfsmittel", "Ranickis Bücherliste"), könnte Probleme bekommen.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#2
 Von 
ausBonn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Beim Zitieren würde bei o.g. Beispiel wohl nur folgender Passus in Frage kommen:

quote:
Zulässig ist die ... öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn ...
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

Wie ist der Umfang definiert?
Inwieweit wäre der besondere Zweck gegeben?

Bei Informationen aus anderen bekannten Quellen :
In den "§ 63 Quellenangabe" steht
quote:
Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist ...
Aber so richtig ist für einen Laien diese Grenze bei diesem Paragraphendeutsch nicht klar ersichtlich. Ist ist im o.g. Fall die Veröffentlichung z.B. von Duftnoten eines ätherischen Öles zulässig, wenn diese aus
- Büchern (geliehen + gekauft)
- aus Internetseiten
- aus Verkaufskatalogen (Pdf als auch Katalog)
- aus Erinnerungen
stammen?

Wann darf man im o.g. mit Quellenangabe veröffentlichen ohne den Urheber explizit um Erlaubnis gefragt zu haben?

Ist das Zusammentragen von Informationen zu einem Kraut in Form von nur Kategorien, ohne weitere textuelle Beschreibung, ein "selbständiges Sprachwerk"?

-- Editiert am 22.11.2010 09:05

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#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

ausBonn schrieb:

quote:
Wie ist der Umfang definiert?
Inwieweit wäre der besondere Zweck gegeben?


Das Gesetz schrieb: "... sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist."

Der besondere Zweck ergibt sich aus meinem Textwerk: Wenn ich den Zweck verfolge, mit einem Zitat zu belegen, dass J. S. Bach schwul war, dann erreiche ich diesen besonderen Zweck nicht, indem ich eine Kantate zitiere. Also wäre das schon mal nicht erlaubt (wenn Bach noch nicht so lange tot wäre, nämlich über 70 Jahre).

Wohl aber, indem ich aus einem aktuellen Buch die wesentlichen Stellen zitiere, die die Homosexualität Bachs belegen oder bestreiten - nicht aber das ganze Buch, nur weil es so gut geschrieben ist, und auch nicht Passagen daraus, die gar nicht nötig sind für meine These, meinen Zweck, und auch nicht mehr aus den einschlägigen Passagen, als für meinen Zweck nötig ist.

Beispiel: Um die These zu belegen, dass der neue Harry Potter ein tolles Werk ist, darf ich nicht das ganze Buch zitieren, auch nicht längere Passagen! Wohl aber einige signifikante Stellen, soweit mein Zweck überhaupt erreichbar ist durch ein Zitat.

Klarer wird es bei einer konkreten These wie dass Harry stottert. Dazu genügen nun zwei drei Sätze als Beleg, um diesen besonderen Zweck zu erreichen, nämlich die Glaubhaftmachung der These, dass Harry stottert. Mehr Sätze könnten eben rechtliche Folgen haben ...

Und ebenso, wenn die Quelle des Zitats nicht genannt wird. Ist das Zitat aber so kurz, dass es selbst gar keinen Schutz genießt mangels Schöpfungshöhe, dann benötige ich auch zum Zitieren keinen besonderen Zweck noch eine korrekte Quellenangabe:

quote:
Schon Harry Potter hatte mal gesagt: "Mhh, das Gewürz XY riecht nach CC und wirkt beruhigend für geschwollene Beine."


ausBonn frug:
quote:
Ist das Zusammentragen von Informationen zu einem Kraut in Form von nur Kategorien, ohne weitere textuelle Beschreibung, ein "selbständiges Sprachwerk"?


Selten, siehe Schöpfungshöhe. Aber das Zusammengetragene könnte zu § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke gerechnet werden und damit Schutz genießen - zumindest gegen längere, überlange Zitate. Bei längeren sollte man also die Quelle angeben (und einen besonderen Zweck verfolgen, der sich aus dem eigenen Textwerk ergibt!), überlange Zitate sollte man sein lassen.

Gruß aus Berlin, Gerd

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#4
 Von 
ausBonn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

@GerdAusBerlin, in dem o.g. Beispiel handelt es sich um eine Seite mit Koch-Rezepten, in der Lebensmittel beschrieben bzw. kategorisiert sind. Wäre dies also schon der besondere Zweck? Ansonsten hätte man ja ein Problem, da dort keine Thesen aufgestellt werden, die begründet werden müßten.

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#5
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Wenn ich Lebensmittel beschreibe und dabei längere originelle Formulierungen Anderer verwende, dann kann das kritisch werden. Bei kurzen Fetzen wie "unnachahmlicher Duft nach Bekassinen" weniger, bei weniger originellen auch weniger.

Praktische Fälle aus dem Kochbuch habe ich nicht zur Hand, höchstens den krassen Extremfall Brecht-Erben gegen Heiner Müller.

Der Zweck, Lebensmittel zu beschreiben, ist jedenfalls kein besonderer Zweck, der ein Zitat rechtfertigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn man das Zitat für seine eigene Aussage benötigt. Beispiel: "Ich vertrete ja seit langem die These, dass zum Fisch Weißwein gehört. Ähnlicher Ansicht ist der Autor von "Dinner for Two": "White wine with the fish"!"

Aber der Spruch ist so kurz und so bekannt, dass man ihn auch verwenden kann ohne Quellenhinweis.

Kategorien, die man selbst entwickelt, sind ja hübsch. Klaut man eine Zusammenstellung solcher, könnte es kritisch werden.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#7
 Von 
ausBonn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Fall 1
Es gibt die Lebensmittelnährwerte des BLS und des XYZ, jedoch ist XYZ in anderer Sprache abgefaßt. Eine Privatperson geht hin und übersetzt die des XYZ, da kostenfrei, ins Deutsche und veröffentlicht diese Daten. Nehmen wir mal an, das die Übersetzung für die Tomate 1:1 dem des BLS entspricht.

Fall 2 bis 4
Eine Privatperson beschreibt auf seiner Internetseite die Tomate mit den "Kategorien: Gemüse, Heilpflanze, Heilwirkung bei Krebs" und "Die Tomate ist rot. Sie wurde 1498 von Christop Columbus eingeführt. Zuerst galt die Tomate als Zierpflanze. Das Lykopin in der Tomate soll das Krebswachstum verringern." So oder ähnlich ist die Tomate auf hunderten von Internetseiten beschrieben.

Fall 2
Die Privatperson führt keinen Literaturnachweis und auch keine Quellen an.

Fall 3
Die Privatperson führt als Quelle eine Internetseite an, die selber jedoch keinen Literaturnachweis und Quellenangabe hat.

Fall 4
Die Privatperson führt ausschließlich einen Literaturnachweis, jedoch ohne die Erlaubnis der Verlage (bzw. des Autors?) eingeholt zu haben.

Fall 5
Die Privatperson schreibt auf seiner Internetseite ohne irgendwo einen Text abkopiert zu haben "Die Tomate ist rot. Sie wurde 1498 von Christop Columbus eingeführt." Per Zufall gibt es eine weitere Internetseite, die genau die gleiche Formulierung und die identischen Nährwerte, jedoch des BLS verwendet.

Eine weitere Vorbedingung bei diesen Fallkonstruktionen ist, daß ein Betreiber einer gleichen Internetseite, das Ärgste für die genannte Privatperson will. Was könnte im schlimmsten Falle jeweils passieren?

Bei alledem steht für die Privatperson die Entscheidung an, ob all die Arbeit von Jahren über den Haufen geworfen wird, oder er weiter dran bleibt.

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-- Editiert am 25.11.2010 09:04

-- Editiert am 25.11.2010 09:05

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#8
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Alle Beispiele klingen derart harmlos, ja banal (s. Quelle unten), da nirgendwo eine Schöpfungshöhe zu erkennen ist, nicht einmal als "Kleine Münze":

quote:
So sind auch einfache Werke durch das Urheberrecht schützbar, die über ein schwaches Maß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft verfügen. Maßgeblich ist, dass eine schöpferisch wertvolle und daher schutzwürdige Errungenschaft erschaffen wurde (siehe auch hierzu: Schöpfungshöhe). Der Grad an notwendiger Ausdruckskraft wird bei den verschiedenen Werkarten in unterschiedlich starkem Maße eingefordert: So ist die Schutzuntergrenze bei Werken der Literatur höher angesetzt, wohingegen auf musikalischem Gebiet auch einfachste Melodien wie z. B. Jingles als kleine Münze schutzwürdig sein können.

Sie ist jedoch scharf von Durchschnittsgestaltungen, Alltäglichem, Banalem und reinen Handwerksleistungen abzugrenzen, die das notwendige Maß an schöpferischem Inhalt verfehlen, somit unterhalb der kleinen Münze anzusiedeln sind und urheberrechtlich folglich keinen Schutz für sich beanspruchen können. Zur Bestimmung der Untergrenze konnten sich keine klaren Richtlinien etablieren, nach denen bestimmt werden könnte, wann etwas noch als kleine Münze urheberrechtlich geschützt ist und wann der Status verfehlt und somit Jedermann das Werk in beliebiger Weise verwenden kann. Wo fängt Komponieren an, falls jemand eine Melodie pfeift? Dies macht stets eine Betrachtung im Einzelfall notwendig, woran sich auch die Rechtsprechung orientiert.


"Fall 2
Die Privatperson führt keinen Literaturnachweis und auch keine Quellen an."

Bei banalen Äußerungen ist das auch gar nicht nötig, s. Quelle oben.

"Fall 3
Die Privatperson führt als Quelle eine Internetseite an, die selber jedoch keinen Literaturnachweis und Quellenangabe hat."

Man muss nur angeben (wenn man was angeben muss ), was man angeben kann ! Wissenschaftler, die ja am genauesten sind und sein müssen, schreiben dann halt z. B. "Kein hinreichender Beleg zu finden, s. URL xyz.de"; vgl. dazu das gute PDF Richtig zitieren!!

"Fall 4
Die Privatperson führt ausschließlich einen Literaturnachweis, jedoch ohne die Erlaubnis der Verlage (bzw. des Autors?) eingeholt zu haben."

Für einen Literatur-Hinweis ("Mehr dazu in 'Mustermann, Max, Die Tomate im Wandel der Zeiten, Berlin 1998'") benötigt man keine Erlaubnis. Auch nicht für ein Zitat in gebotenem Umfang.

"Eine weitere Vorbedingung bei diesen Fallkonstruktionen ist, daß ein Betreiber einer gleichen Internetseite, das Ärgste für die genannte Privatperson will. Was könnte im schlimmsten Falle jeweils passieren?"

Mitbewerbern steht kein Recht auf Abmahnung und Schadensersatz aus dem UrHG oder dem Markengesetz zu, sondern lediglich deren Inhaber selbst - die ein böser Mitbewerber natürlich informieren kann ;-).

Ihm selbst steht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Hand, dem Mitbewerber, mit Hilfe dessen er abmahnen und klagen kann - genauso wie Verbraucherschutzvereine.

Meist finden diese Leute Fehler auf einer Website, die gar nichts mit Urheberrechten zu tun haben, wie mangelhaftes Impressum, fehlende Widerrufsbelehrungen, miese AGBs usw. Da sollte man sich halt mal Erfahrungen googeln oder hier fragen oder einen Anwalt besuchen oder einen erfahrenen Web-Redakteur an Land ziehen (für Honorar einen schlauen Schüler oder Studenten?).

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ausBonn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke allen für die Unterstützung.

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