Guten Abend!
Seit dem Jahr 2022 gibt es § 439 Abs. 5 BGB, der besagt, dass der Käufer dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen muss.
Nehmen wir an, es wurde eine Sache gekauft, die sich als Plagiat herausstellt. Sie wird zur Prüfung an den Hersteller eingereicht, der die Fälschung schriftlich bestätigt und die Ware aufgrund einer Markenrechtsverletzung einbehält.
Da die Reparatur eines Plagiats naturgemäß ausgeschlossen ist, bliebe ja generell nur die Nachlieferung oder der Rücktritt. Die Nacherfüllung ist nun aber unmöglich geworden, da die Ware dem Verkäufer nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann.
Bliebe dem Käufer also nur der Rücktritt unter Berufung auf die Dokumentation des Herstellers?
Matthias
§ 439 Abs. 5 BGB bei Unmöglchkeit
Nein, der Kunde muss das Plagiat zurückschicken, weder er, noch der Hersteller haben das Recht, es zu behalten, oder gar zu vernichten.
Was meinst Du wohl, warum der Zoll in Deutschland eigezogene Plagiate selbst vernichtet oder dem Hersteller zur Vernichtung übergibt?
Hinsichtlich des Vertragsverhältnisses Käufer/Verkäufer besteht das Vertragsverhältnis noch. Er hatte sich verpflichtet, ein Original zu liefern, das Plagiat ist nicht Vertragsgegenstand, sondern ein aliud. Um dessen Rücksendung muss sich der Verkäufer kümmern, da wird aber im Zweifel kein Anspruch bestehen, ist aber nicht Sache des Käufers.
wirdwerden
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Zitat :Hinsichtlich des Vertragsverhältnisses Käufer/Verkäufer besteht das Vertragsverhältnis noch. Er hatte sich verpflichtet, ein Original zu liefern, das Plagiat ist nicht Vertragsgegenstand, sondern ein aliud. Um dessen Rücksendung muss sich der Verkäufer kümmern, da wird aber im Zweifel kein Anspruch bestehen, ist aber nicht Sache des Käufers.
Genau hier bin ich mir unsicher... durch den Zusatz in Absatz 5 hat sich das ja verändert. Es wird dem Verkäufer gar nicht mehr die Möglichkeit gegeben, die Sache zu prüfen, was offenbar der Grundsatz des Gesetzes war. Er bekommt nur noch einen Wisch vom Hersteller: "Plagiat".
Ich habe keine Einsicht in die Kommentarliteratur und habe keine passenden Urteile gefunden. Die meisten gingen nur um die Transportkosten oder Abholung.
"Nacherfüllung" setzt doch voraus, dass die vertraglich geschuldete Sache geliefert worden ist, wenn auch mit Mängeln. Hier ist aber eine andere Sache geliefert worden, und die konnte man nicht durch was auch immer in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen.
wirdwerden
Zitat :"Nacherfüllung" setzt doch voraus, dass die vertraglich geschuldete Sache geliefert worden ist, wenn auch mit Mängeln. Hier ist aber eine andere Sache geliefert worden, und die konnte man nicht durch was auch immer in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen.
ABER: Wenn ein Plagiat gar keine mangelhafte Ware, sondern ein Aliud (also eine vollkommen andere Ware) ist, liegt dann überhaupt ein Sachmangel vor oder ist es eine Nichtleistung?
Der Verkäufer muss doch erstmal die vereinbarte Ware liefern. Das wäre § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB („Übereignung der vereinbarten Sache") in Verbindung mit § 362 BGB (Erfüllung). Aber § 434 Abs. 3 BGB würde ja für einen Sachmangel sprechen...
Das Aliud wurde ja quasi unaufgefordert zugesendet...
Bezüglich des Zolls könnte ja noch argumentiert werden, dass die Unmöglichkeit der Rückgabe (§ 275 BGB) nicht vom Käufer zu vertreten (§ 326 Abs. 2 BGB) ist.
Und steht dann der Käufer nicht in der Pflicht, die falsch gelieferte Ware zurückzusenden, da er sich sonst bereichert?
Nachtrag, vielleicht wird es dann klarer: wenn ich von einem Kleid von Dior träume, dann in einer Kleinanzeige eines zu einem akzeptablen Preis finde, ich dann das Objekt der Begierde bekomme, im Haus Dior dann festgestellt wird, dass es keinesfalls ein Kleid aus ihrem Haus ist, sondern dieses Kleid offensichtlich in Heimarbeit wo auch immer nachgeschneidert wurde, dann ist es unmöglich, dass dieses Kleid durch was auch immer zu einem echten Kleid aus dem Haus Dior mutiert.
wirdwerden
Zitat :Nachtrag, vielleicht wird es dann klarer
Es ist fraglich, ob die dich dann aber auffordern, das Kleid vor Ort einzubehalten
Dem Händler muss ja auch gar nicht bewusst sein, dass es sich um eine Fälschung handelt. Wenn die Ware versiegelt ist, wird er sie ja für den Kunden nicht öffnen und vorher prüfen. Er muss da auf seinen Distributor vertrauen. Außer er legt es natürlich darauf an... tun wir aber nicht.
Ich habe den Absatz halt so verstanden, dass dem Verkäufer die mangelhafte Ware IMMER überstellt werden muss, damit dieser prüfen kann, ob die Ware tatsächlich mangelhaft ist. Egal, ob reparierbar oder falsch geliefert.
Ja aber es ist doch keine mangelhafte Ware, sondern eine andere Ware. Das ist der Unterschied.
wirdwerden
Zitat :Ja aber es ist doch keine mangelhafte Ware, sondern eine andere Ware. Das ist der Unterschied.
Aber ist das "andere Ware" nicht eher wie "Ich kaufe ein Auto und bekomme einen Panzer" zu verstehen statt "ich kaufe ein Originalkleid, bekomme aber eine Fälschung"?
Und weiter gedacht:
Er schickt ein Aliud, der Hersteller sackt es ein - schulde ich ihm dann die falsche Ware nicht? Er hätte sie ja aus Versehen geschickt haben können... Kollege hatte mal 'ne DVD zuviel bekommen und der Laden hat sie zurückgefordert.
Zitat :Er muss da auf seinen Distributor vertrauen. Außer er legt es natürlich darauf an... tun wir aber nicht.
Fragt hier der eventuell sogar gewerblich tätige Verkäufer?
Zitat :Was meinst Du wohl, warum der Zoll in Deutschland eigezogene Plagiate selbst vernichtet oder dem Hersteller zur Vernichtung übergibt?
Was hat das mit diesem Sachverhalt zu tun?
Es geht hier ja nicht um die Einfuhr von Plagiaten.
-- Editiert von User am 3. Dezember 2025 15:41
Zitat :Fragt hier der eventuell sogar gewerblich tätige Verkäufer?
Definitiv nicht. Aber ich habe jetzt erst gerade wieder mitbekommen, dass ein großes Versandkaufhaus aus ihrem Warehouse gefälschte Pfannen eines Markenherstellers verkauft hat.
Auch wenn der Rücktritt einfach wäre, besteht Interesse an der Lieferung der ursprünglich vereinbarten Ware.
-- Editiert von User am 3. Dezember 2025 15:43
Ja eben, dann bestehe doch auf der bestellten Ware. Der Vertrag ist von Seiten des Verkäufers nicht mangelhaft, sondern gar nicht erfüllt. Und wenn der Käufer das gelieferte falsche Teil aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht zurücksenden kann, etwa weil Zoll oder "Dior" das Teil vernichtet haben, dann soll sich der Verkäufer insoweit mit denen auseinander setzen.
wirdwerden
Ich glaube hier wird viel zu kompliziert gedacht.
Es geht um §439 BGB, bedeutet im Klartext, dass die "Abwicklung" über den Verkäufer zu laufen hat.
Somit muss auch die Einreichung der Ware an den Hersteller mindestens auf Veranlassung des Verkäufers stattgefunden haben.
Von daher ist dieses hier ->
Zitat :Die Nacherfüllung ist nun aber unmöglich geworden, da die Ware dem Verkäufer nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann.
auch völlig egal, da der Hersteller als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers gilt und die Übersendung der Ware (durch Dich, oder den Verkäufer?) an den Hersteller, mit einer Rücksendung an den Verkäufer gleichzusetzen ist.
Hat man die Ware, ohne Einbeziehung des Verkäufers, direkt an den Hersteller geschickt, sieht die Sache anders aus.
Zitat :...dass ein großes Versandkaufhaus aus ihrem Warehouse gefälschte Pfannen eines Markenherstellers verkauft hat.
Bei "Warehouse" stellt sich auch die Frage, ob das Versandkaufhaus überhaupt der Verkäufer ist, oder nur die Marktplattform stellt und der eigentliche Verkäufer ein anderer ist.
Zitat :Auch wenn der Rücktritt einfach wäre, besteht Interesse an der Lieferung der ursprünglich vereinbarten Ware.
Dann fordert man entsprechendes. Solange die "echte" Pfanne zu "marktüblichen" Preise beschaffbar ist, ist der Händler in der Pflicht die Ware zu beschaffen und zu liefern, es scheitert hier nicht an Unmöglichkeit.
Einfacher, deutlich schneller und stressfreier ist aber der Rücktritt, denn wenn der Händler die Pfannen nicht mehr in seinem Sortiment hat, ist es eine Sisyphus Aufgabe den Händler von seiner Pflicht überzeugen zu wollen.
Zitat :Bei "Warehouse" stellt sich auch die Frage, ob das Versandkaufhaus überhaupt der Verkäufer ist, oder nur die Marktplattform stellt und der eigentliche Verkäufer ein anderer ist.
Das ist klar: der Verkäufer ist der Verkäufer, nicht die Plattform. Die Plattform bietet aber an: Rückabwicklung, problemlos. Dann hat der Kunde aber auch keine Pfanne, dafür sein Geld wieder und muss hoffen, die Pfanne woanders für das Geld zu bekommen (Aktionszeitraum vorbei).
Zitat :Somit muss auch die Einreichung der Ware an den Hersteller mindestens auf Veranlassung des Verkäufers stattgefunden haben.
Warum? Wurde die Ware voll bezahlt und wurde übergeben, und es gibt keinen Eigentumsvorbehalt, dann ist der Käufer der Eigentümer & Besitzer und der Verkäufer hat keinerlei Rechte (nur noch Pflichten) an der Sache.
Außer er ist Urheber, aber darum geht's hier nicht
Und (um auf das Thema zurückzukommen) dürfte der Zoll die Waren auch direkt einkassieren und vernichten, wenn ein Vorbehalt vorliegt (CE-Zeichen fehlt, Markeninhaber will Vernichtung), ohne den Herstellter einzubeziehen. Der bekommt am Ende wenn die Rechnung für die Vernichtung.
-- Editiert von User am 5. Dezember 2025 11:00
Zitat :Warum?
Müssen wir wirklich bis zu den Grundlagen der gesetzlichen Mängelhaftung zurückkehren?
Weil es um Verbraucherrechte geht und die bestehen nun mal gegenüber des Verkäufers und nicht gegenüber des Herstellers (sofern es kein Direktvertrieb war).
Zitat :der Verkäufer hat keinerlei Rechte (nur noch Pflichten) an der Sache.
Und diese Annahme ist im Bereich der Mängelhaftung eben falsch.
Der Verkäufer hat das Recht der Prüfung der Ware im Falle der Mängelhaftung.
Schickt man die Pfanne an den Händler, gewährt man ihm dieses Recht.
Schickt man die Pfanne auf Weisung des Händlers an der Hersteller, gewährt man ihm dieses Recht.
Schickt man die Pfanne eigenmächtig ohne Einbeziehung des Händlers an den Hersteller, verweigert man ihm dieses Recht.
Zitat :Und (um auf das Thema zurückzukommen)...
Um die Frage zu beantworten, natürlich darf der Zoll Waren, die nicht verkehrsfähig (fehlendes / gefälschtes CE Kennzeichen), oder gegen die sonstige Vorbehalte vorliegen vernichten.
Aber was hat das nun mit der Nacherfüllung aus §439 BGB zu tun?
-- Editiert von User am 5. Dezember 2025 11:14
Zitat :Die Plattform bietet aber an: Rückabwicklung, problemlos. Dann hat der Kunde aber auch keine Pfanne, dafür sein Geld wieder und muss hoffen, die Pfanne woanders für das Geld zu bekommen (Aktionszeitraum vorbei).
Dann muss man sich entscheiden, ob man eine Rückabwicklung über die Plattform möchte, oder die Nacherfüllung über den Verkäufer will.
"Will" der Verkäufer nicht, gibt es auch immer noch so Dinge wie den Deckungskauf und die Einforderung eventueller Mehrkosten als Schadensersatz.
Zitat :Der Verkäufer hat das Recht der Prüfung der Ware im Falle der Mängelhaftung.
Aber hier liegt doch genau das Problem: der Verkäufer hat erst ein Recht der Prüfung auf die Ware, wenn der Käufer einen Mangel bei ihm anzeigt. Der Käufer hat aber ggf. gar nicht die Kompetenz, den Mangel zu erkennen und hat daher den Hersteller gefragt. Der Hersteller sieht seine Rechte verletzt, behält das Produkt ein und sagt: ja, Ware stellt Sachmangel da (ggf. mit Dokumentation).
Dann wird es dem Käufer ja unmöglich, die Ware zur Verfügung zu stellen und er steht sowohl ohne Ware als auch ohne Möglichkeit der Mängelhaftung und der Rücktritts da.
Müsste es also so ablaufen?
1. Kunde kommt die Qualität komisch vor und zeigt Mangel an
2. Händler bekommt Ware zurück und sagt: Nö, alles okay - beweis mir das Gegenteil
3. Kunde sagt: Okay, ich frag' den Hersteller
4. Hersteller behält Ware ein (siehe oben)
Dann haben wir das gleiche Resultat, aber der Händler war informiert. Ich weiß nicht, ob das im Sinne des Erfinders ist.
-- Editiert von User am 5. Dezember 2025 12:15
Zitat :4. Hersteller behält Ware ein (siehe oben)
Man sollte vielleicht erst einmal die rechtliche Grundlage dafür hinterfragen.
Zitat :Man sollte vielleicht erst einmal die rechtliche Grundlage dafür hinterfragen.
Vielleicht zur Beweissicherung? Aber wozu gibt's Fotos? Der Zoll wird ja vermutlich keine Beschlagnahme auf Antrag durchführen.
Aber gut, der Käufer hat dann zu verschulden, dass er sich selbst die Nacherfüllung unmöglich gemacht hat und der Verkäufer ist fein raus.
-- Editiert von User am 5. Dezember 2025 13:14
Zitat :"Nacherfüllung" setzt doch voraus, dass die vertraglich geschuldete Sache geliefert worden ist, wenn auch mit Mängeln.
Nein, das tut es nicht. Du verwechselst Nacherfüllung und Nachbesserung.
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