§ 447 BGB, Verpackung, Gefahrübergang

10. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
ina55
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 447 BGB, Verpackung, Gefahrübergang

Hallo,

ich habe eine Frage zu § 447 BGB . Der Privatverkäufer haftet für einen Transportschaden nur, wenn er die Sache ungenügend verpackt hat.
Ist der Verkäufer (privat) seiner Pflicht über eine sichere Verpackung nachgekommen, wenn er die Verpackung bei einem Transportunternehmen zusätzlich zum Versand gebucht (bezahlt) hat, das Transportunternehmen aber zur Abholung der Ware ohne Verpackung ankommt und erst später verpackt?

Viele Grüße
Ina

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von ina55):
Ist der Verkäufer (privat) seiner Pflicht über eine sichere Verpackung nachgekommen, wenn er die Verpackung bei einem Transportunternehmen zusätzlich zum Versand gebucht (bezahlt) hat


Nein. Im Verhältnis zum Käufer zählt das Faktische.

Berry

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#2
 Von 
ina55
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die Antwort. Die Verpackung ist ja vorhanden, nur wird sie erst etwas später angebracht.

Ina

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von ina55):
wenn er die Verpackung bei einem Transportunternehmen zusätzlich zum Versand gebucht (bezahlt) hat,

Welche Prüfnormen / Zertifizierungen erfüllt diese Verpackung denn?



Zitat (von ina55):
das Transportunternehmen aber zur Abholung der Ware ohne Verpackung ankommt und erst später verpackt?

Eine sichere Verpackung ist deutlich mehr als "keine Verpackung"...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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