1 € Sofort Kauf ebay

11. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Panther L
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
1 € Sofort Kauf ebay

Hallo,
habe bei e-bay einen Artikel für 1€ Sofort Kauf ersteigert.Der Artikel war von einem Privaten Verkäufer und kostet normal ca.200-300€. Nach der Auktion bekam ich eine e-mail wo mir der Verkäufer mitteilte das er 1€ Start Preis machen wollte und nicht einen Sofort Kauf und möchte mir zu diesem Preis den Artikel nicht geben und beruft sich auf diese Aussage:
Zwischen Ihnen und mir ist bei eBay ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen (vgl. AG Kamen CR 2005, 146 ).

Ein Verkauf bei eBay mit der Option "Sofortkauf" zum Preis von 1,-- Euro kann wegen Irrtums angefochten werden, wenn der Anbieter den Preis als Startpreis und Mindestgebot verstanden hat, von einem weitaus höheren tatsächlichen Preis der Ware (der Artikel hat einen Wert von 200-300 EUR) auszugehen ist und dem Anbieter bereits im Zeitpunkt der Einstellung des Angebotes höhere Unkosten als der Einstiegspreis entstanden sind.

Ich verweise deshalb auf:

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Was kann ich jetzt machen und habe ich überhaupt die möglichkeit auf den Artikel zu bestehen?Soll man sich auf eine mögliche Klage einlassen oder es lieber sein lassen?
Vielen Dank im Voraus für die Infos
Gruß
Dilles

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Der Verkäufer hat Recht. Aber man konnte hier auch relativ leicht erkennen, dass es nur ein Irrtum gewesen sein konnte, keiner verkauft freiwillig ein derart teures Handy für diesen Preis. Er wollte eine Auktion starten und hat beim Angebotsformat das falsche Kreuzchen gesetzt. Ganz klar ein Irrtum.

Er hat es anschließend auch genau richtig gemacht, hat rechtswirksam angefochten und hat es sogar juristisch korrekt erklärt, was er gar nicht brauchte.

Solche Dinge können geschehen, gegen Irrtümer ist keiner gefeit, insbesondere kann solch oder ein ähnlicher Irrtum einem selbst einmal passieren und dann ist man froh, wenn man in ähnlicher Weise verfahren kann.

Es ist dem Käufer auch kein Schaden entstanden, so dass die Sache hiermit eigentlich schon erledigt sein sollte.

-- Editiert von bogus1 am 11.12.2008 22:29

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#2
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

Genau, gibt auch genügend einschlägige Urteile dazu.

Der K hätte wohl selbst dann keine Chance gehabt, wenn der VK nicht rechtzeitig angefochten hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Er wollte eine Auktion starten und hat beim Angebotsformat das falsche Kreuzchen gesetzt. Ganz klar ein Irrtum.

Wer selbst auf Ebay verkauft, weiß dass man sich da nicht so leicht vertun kann. Es ist mehr als nur ein Kreuz.

Wenn man einen Sofortkauf anbietet, gibt es nur ein Preisfeld "Sofortkauf-Preis" und wenn man eine Auktion wählt gibt es 2 Preisfelder direkt nebeneinander, den Startpreis und den Sofortkaufen-Preis. Letzteren muss man nicht ausfüllen aber das Formular ändert sich schon signifikant dass man hier nicht wirklich von einem Versehen sprechen kann.

Nachdem schon Mähdrescher und Diamanthalsbänder wirksam weit unter Preis rechtswirksam über Ebay den Besitzer gewechselt haben, sehe ich hier nicht ein warum man das Handy nicht zu dem Preis von 1 EUR kaufen können sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Wer selbst auf Ebay verkauft, weiß dass man sich da nicht so leicht vertun kann. Es ist mehr als nur ein Kreuz.

Es ist genau ein Klick. Wenn man sich im Verkaufsformular befindet, ist dieses genau so eingestellt wie die letzte Auktion war. Auktion oder Festpreis.

In der Mitte des Formulars etwas am linken Rand (direkt unter der Auswahl des Besucherzählers) kommt das Feld:

"Wählen Sie aus, wie Sie Ihren Artikel verkaufen möchten"

Und direkt darunter sind am linken Rand 2 kleine Kästchen:

Auktion (und direkt daneben) Festpreis

Das Feld, welches gerade aktuell ist weiß, das andere hellgrau. Man wechselt zwischen den beiden Feldern, indem man darauf klickt. 1 Klick - sonst nichts.
Wenn man das falsche Feld anklickt, ist es passiert. Wenn man den Fehler vor dem Start nicht mehr bemerkt, startet die Auktion (Auktions- oder Festpreisformat, so wie eingestellt) und schon ist es passiert.

In der Regel sind diese irrtümlich mit Festpreis anstatt Auktionsformat eingestellten Auktionen nach Sekunden oder Minuten schon beendet, da mit entsprechender Software pausenlos nach solchen Auktionen gescannt wird.

So schnell kommt der Verkäufer gar nicht mehr dazu, die Sache zu berichtigen, selbst wenn es ihm auffällt, der Artikel ist schon verkauft.

Und genau deshalb kann er seinen Irrtum nach § 119 BGB anfechten. Das gilt auch nur für einige wenige Gründe.

Und hier war genau so ein Grund gegeben.
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> Nachdem schon Mähdrescher und Diamanthalsbänder wirksam weit unter Preis rechtswirksam über Ebay den Besitzer gewechselt haben, sehe ich hier nicht ein warum man das Handy nicht zu dem Preis von 1 EUR kaufen können sollte.


Die zitierten Fälle haben deshalb nichts mit der Sache hier zu tun, weil es da um vorzeitig beendete Auktionen ging, wo der Verkäufer Gebote gestrichen hat und die Auktion vorzeitig beendet hat ODER irrtümlich an den Höchstbieter verkauft hat, obwohl er die Auktion beenden wollte. Hier liegt einfach die Problematik darin, dass man eine Auktion, die verbindlich eingestellt wurde, nicht einfach so vorzeitig beenden kann, selbst wenn man Bieter streicht.

Im Ergebnis führt das dazu, dass der bis dahin Höchstbietende einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Beim Rübenroder ist die Auktion vollkommen normal durchgelaufen, der Verkäufer hat sich gar nicht mehr darum gekümmert und die Maschine zwischenzeitlich anderweitig verkauft.

In dem Fall hier hat der Verkäufer sich vertippt und hat wirksam nach § 119 BGB angefochten.

Und hier ist es noch einmal verständlich dargestellt:

http://www.ra-maas.de/2007/04/16/irrtum-und-anfechtung-im-onlinehandel-hier-zu-niedriges-ebay-gebot/

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#5
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

http://www.ra-kotz.de/internetauktion22.htm

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