10 Tage Pick-up&Return-Service für Notebook

7. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Hennig
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
10 Tage Pick-up&Return-Service für Notebook

Hallo zusammen,

ich habe vor ca. 1 1/2 Jahren ein Notebook (Yakumo) bei einem Geschäft in BS gekauft. Da es sich nicht mehr einschalten liess, habe ich den "Pick-up and Return Service" der Firma Bestland in Anspruch genommen, der im Kauf inbegriffen war. Die Firma garantierte nach 10 Tagen das Notebook repariert und zurückgesendet zu haben, nur das ist mittlerweile 4 Wochen her. Da ich über diese Firma erschreckende Dinge gehört habe, würde es mich nun interessieren, wie meine Rechtslage aussieht. Ich habe bereits ein Fax mit der Bitte um Stellungnahme und Nennung eines Liefertermins geschickt und keine Antwort bekommen. Meines Wissens wäre der nächste Schritt eine Fristsetzung meinerseits. Wieviele Tage Frist wäre in diesem Fall angemessen? Was ist wenn das Notebook unrepariert oder mit anderen Fehlern zurückkommt? Gibt es Möglichkeiten, auf den Verkäufer (also das Geschäft in dem ich das Notebook erworben habe) Druck auszuüben?

Vielen Dank,

Hennig

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1429x hilfreich)

Guten Tag Henning,

die Frist kann angemessen kurz sein aufgrund des schon verstrichenen Zeitraumes z.B. eine Woche.

Lesen Sie die genauen Garantiebestimmungen in Ihrem Vertrag oder in den AGB des Verkäufers. Sie können sich diese auch gesondert zuschicken lassen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#2
 Von 
Hennig
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank fuer die Antwort!

ABER: Ich wollte eben den entsprechenden Brief aufsetzen, dabei ist mir aufgefallen: Was ist nach Ablauf der Frist? Womit soll ich denn drohen?

Gruesse,
Hennig

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#3
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 249x hilfreich)

Hallo!

Sie brauchen gar nichts anzudrohen.

Wenn die Frist erfolglos verstrichen ist, dann einfach machen:

z.B. Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz.


Gruß
Harry!

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1429x hilfreich)

Ich kann mich hier meinem Kollegen anschliessen. Wenn Sie nach Verstreichen der Frist zurücktreten wollen, so muss diese Erklärung gegenüber dem Vertragsgegner erfolgen. Dieses muss zwar nicht schriftlich sein, ist jedoch aufgrund von Beweisfragen in Form einer schriftlichen Einschreiben Form empfohlen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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