14 jährige kauft, hat zu wenig Geld (Taschengeldparagraph)

12. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
niggoeinefrage
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
14 jährige kauft, hat zu wenig Geld (Taschengeldparagraph)

Ein 14 jähriges Mädchen (bedingte Geschäftsfähigkeit) geht in ein Nagelstudio und lässt sich für über 30€ Gelnägel anfertigen, ohne die Erlaubnis der Eltern zu haben.

Die Nägel werden angefertigt. Das Kind hat im Nachhinein zu wenig Geld um die Dienstleistung zu bezahlen.

Was gilt nun? Ist das Geschäft nichtig auf Grund des Taschengeldparagraphens? Wer muss für die fehlenden 25€ aufkommen? Dürfen Nagelstudios 14 jährigen überhaupt sowas anbieten ohne Erlaubnis der Eltern? Viel dank im Voraus.

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33 Antworten
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#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Was meinst du mit "nichtig auf Grund des Taschengeldparagraphen"? Weißt du denn, was in diesem steht?

Der Vertrag ist mindestens schwebend unwirksam, wenn nicht unwirksam - je nachdem, wie man den Satz "ohne die Erlaubnis der Eltern zu haben" verstehen soll. Zumindest unmittelbar wirksam ist er wohl nicht.

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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8509 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dürfen Nagelstudios 14 jährigen überhaupt sowas anbieten ohne Erlaubnis der Eltern?
Auf Fingernägel und Zubehör dazu gibt es meiner Meinung nach in D noch keinerlei Altersbeschränkung. Wieso sollten die das dem Mädchen nicht anbieten dürfen?

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat:
§ 110 BGB - Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.


Heißt konkret: Kann das Nagelstudio davon ausgehen, dass eine 14-jährige 30 Euro zur freien Verfügung hat? Antwort m.E.: JA.

Laut den Jugendämtern wird für eine 14-jährige ein monatliches Taschengeld von 25-30 Euro vorgeschlagen (Stand 2019).
=> Vertrag ist wirksam.

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Allerdings hat die 14-Jährige noch gar nicht gezahlt.
=> leider oft so genannter "Taschengeldparagraph" nicht einschlägig.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von niggoeinefrage):
Die Nägel werden angefertigt. Das Kind hat im Nachhinein zu wenig Geld um die Dienstleistung zu bezahlen.


Da hat das Mädel sich die Nägel machen lassen, obwohl sie wusste, dass sie die nicht bezahlen kann?
Eingehungsbetrug?

Zitat (von niggoeinefrage):
Wer muss für die fehlenden 25€ aufkommen?


Die Tochter, eventuell sollten die Eltern in Hinblick darauf, dass die Tochter strafmündig ist, das unter "Disziplinarmaßnahmen" vorstrecken.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von niggoeinefrage):
lässt sich für über 30€ Gelnägel anfertigen, ohne die Erlaubnis der Eltern zu haben.
Die Zustimmung der Eltern ist hier wohl auch nicht nötig. Mir würde jetzt kein Grund einfallen warum es der Erlaubnis der Eltern bedürfe um sich etwas auf die Fingernägel auftragen zu lassen.

Zitat (von niggoeinefrage):
Ist das Geschäft nichtig auf Grund des Taschengeldparagraphens?
Meiner Meinung nach ist der Vertrag gültig. Eine 14 Jährige ist durchaus in der Lage 50€ anzusparen um diese frei auszugeben.

Zitat (von niggoeinefrage):
Wer muss für die fehlenden 25€ aufkommen?
Das 14jährige Kind

Zitat (von niggoeinefrage):
Dürfen Nagelstudios 14 jährigen überhaupt sowas anbieten ohne Erlaubnis der Eltern?
Ja. Mir würde jetzt kein Grund einfallen warum die das nicht dürfen würden.


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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat:
Meiner Meinung nach ist der Vertrag gültig. Eine 14 Jährige ist durchaus in der Lage 50€ anzusparen um diese frei auszugeben.


Nein, der Vertrag ist unwirksam, da die 14-jährige nicht ausreichend Geld hatte. Der Vertrag wird auch nicht deswegen wirksam, weil andere 14-jährige in der Lage sind, 30€ anzusparen und dann in einem Nagelstudio auszugeben.

Allerdings liegt der Straftatbestand des Betruges vor, da die 14-jährige wusste, dass sie den Vertrag nicht erfüllen konnte.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, der Vertrag ist unwirksam, da die 14-jährige nicht ausreichend Geld hatte.
§110 verlangt nicht, dass das Geld in diesem Moment in der Tasche der Minderjährigen sein muss. Ob hier ein Eingehungsbetrug stattfand können wir gar nicht beurteilen. Dazu hätte die Minderjährige, vorsätzlich, eine Leistung in Anspruch nehmen wollen, in der Absicht diese gar nicht (voll) zu bezahlen. Das kann ich hier nicht erkennen.
Es heißt lediglich, dass im Nachhinein festgestellt wird, dass das Kind zu wenig Geld hat. Mehr nicht. Ob ihr angeboten wurde: "ich mache dir die Nägel, dann kannst du nachher nach Hause gehen um das Geld zu holen" und dann festgestellt wurde, dass die Sparkasse doch nicht so gut gefüllt war, oder ob das Kind im Irrtum über den Betrag im Geldbeutel war, oder, oder ,oder............. das wissen wir doch gar nicht.
Der Gesetzgeber verlangt auch nicht, dass das Kind, das Geld in dem Moment der Beauftragung besitzen muss.
Was spricht dagegen, dass man eine Leistung erst einen oder 2 oder 3 Tage später bezahlt, wenn es wieder Taschengeld gegeben haben wird?
Ich sehe hier also nicht, warum der Vertrag unwirksam sein sollte. Bitte um Erklärung warum du das so siehst.

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#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Ich denke auch, dass man an Betrug denken, ihn aber eher verneinen muss.

Dass das Geld bereits bezahlt worden sein muss, ist einerseits bei strenger Lesung logisch, weil man sonst schlecht feststellen kann, ob konkret das hergegebene Geld überlassen wurde iSd 110 (soweit ja noch _gar keins_ hergegeben wurde), und andererseits liest man das in den Wortlaut "bewirkt" hinein.

Ohne (bereits erfolgtes) Bewirken kein 110.

PS: Es würde auch nicht einmal genügen, wenn das Geld in der Tasche wäre.

-- Editiert von Droitteur am 16.10.2019 16:33

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Zweck der Vorschrift ist im Übrigen ua der Schutz vor offenen Forderungen. Daher kann, anders als oft angenommen, durchaus auch ein Ratenvertrag uä unter 110 fallen, aber eben auch erst dann, wenn und soweit (das beträfe zB Mietverträge) tatsächlich bezahlt wurde.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ohne (bereits erfolgtes) Bewirken kein 110.
Wieso? Eine Leistung mit Mitteln zu bewirken bedeutet doch nicht, dass man eine Leistung eine Sekunde nach Leistungserbringung, bezahlen muss. Ich sehe nichts, was gegen eine vereinbarte Bezahlung, z.B. eine Woche später, sprechen würde.

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#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Solange die Leistung noch nicht bewirkt wurde, ist die Bedingung des 110 noch nicht erfüllt, so dass auch die Rechtsfolge (Vertrag wirksam) nicht eintritt.

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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

-gelöscht-

-- Editiert von -Laie- am 16.10.2019 17:28

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Woraus schließt du das? Im 110 steht "bewirkt", da steht nicht "bewirkt hat". Woraus schließt du, dass dies nicht erst eine gewisse Zeit nach Leistung der Gegenpartei sein darf? Gibt es dazu entsprechende Rechtsprechung oder eine Kommentierung?
Ich sehe auch keine Unwirksamkeit, wenn der Jugendliche plötzlich feststellt, dass in seinem Geldbeutel doch weniger Geld als erwartet ist.

Zitat (von Droitteur):
Daher kann, anders als oft angenommen, durchaus auch ein Ratenvertrag uä unter 110 fallen,
Nein, Ratenverträge fallen generell nicht unter diesen §. Ein z.B. Mietvertrag ist kein Ratenvertrag.
Hier mal ein genereller guter Beitrag dazu:
https://www.juraforum.de/lexikon/taschengeldparagraph#targetText=%E2%80%9C,dass%20ein%20von%20Minderj%C3%A4hrigen%20bzw.&targetText=Der%20Taschengeldparagraph%20in%20%C2%A7%20110,von%20seinem%20Taschengeld%20bezahlen%20kann.





-- Editiert von -Laie- am 16.10.2019 17:38

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#15
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Es dürfte praktisch keinen BGB-Kommentar geben, in dem das nicht so drin steht; es ist allgemeine Meinung, dass die Leistung bereits bewirkt worden sein muss.

Dass ein Mietvertrag ein Ratenvertrag das gleiche wären, meinte ich nicht, sondern in dem Zusammenhäng ähnliche Dinge ("uä"). Beides kann nach 110 immer insoweit wirksam werden, als sinnvolle Abschnitte gebildet werden können und die Gegenleistung durch den Minderjährigen erbracht worden ist. Daher das Beispiel Mietvertrag, weil man sich da den sinnvollen Abschnitt "Monat" so gut vorstellen kann. Oder auch "Tag". ZB eine tageweise Anmietung von Leihskiern. Und auch ein Ratenvertrag (/Teilzahlungsgeschäft) kann wirksam sein, sobald gezahlt wurde.

Im Prinzip genauso wie beim normalen Kauf: sobald komplett gezahlt wurde, kann er nach 110 wirksam sein; es macht sinnvollerweise keinen Unterschied, ob sofort alles auf einmal oder in zwei Hälften gezahlt wurde. Ein Schutzbedürfnis vor Teilzahlungsgeschäften besteht nicht, weil der Vertrag bis zur letzten Zahlung ohnehin noch nicht nach 110 wirksam ist.

Ich würde mich übrigens freuen, wenn du mir zur Frage des europäischen bzw. internationlen Rechts im anderen Thread noch etwas sagen könntest.

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#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich sehe nichts, was gegen eine vereinbarte Bezahlung, z.B. eine Woche später, sprechen würde.


Ich schon, da es lebensfern ist.
Solche Studios bieten das nämlich in der Regel ebenso wenig an, wie der der Frisör oder der Supermarkt um die Ecke.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat:
Woraus schließt du, dass dies nicht erst eine gewisse Zeit nach Leistung der Gegenpartei sein darf?


Weil das dann ein Kredit wäre und der Bedarf sogar der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 8 BGB). Auf die Höhe des Kreditbetrages kommt es nicht an.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von niggoeinefrage):
Ein 14 jähriges Mädchen (bedingte Geschäftsfähigkeit) geht in ein Nagelstudio und lässt sich für über 30€ Gelnägel anfertigen, ohne die Erlaubnis der Eltern zu haben.

Die Nägel werden angefertigt. Das Kind hat im Nachhinein zu wenig Geld um die Dienstleistung zu bezahlen.

Was gilt nun? Ist das Geschäft nichtig auf Grund des Taschengeldparagraphens?

Nein.
"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."

30€ sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Geldmittel, über die eine 14jährige frei verfügen darf, und Gelnägel sind auch keine Leistung, für die sie eine besondere Erlaubnis der Sorgeberechtigten braucht.
Zitat:
Wer muss für die fehlenden 25€ aufkommen?

Die 14jährige.

Zitat:
Dürfen Nagelstudios 14 jährigen überhaupt sowas anbieten ohne Erlaubnis der Eltern?

Ich sag mal: ja. Das ist kein irgendwie riskanter Eingriff und nichts, das irgendwie ungewöhnlich wäre für eine Jugendliche in diesem Alter.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Was meinst du mit "nichtig auf Grund des Taschengeldparagraphen"? Weißt du denn, was in diesem steht?

Der Vertrag ist mindestens schwebend unwirksam, wenn nicht unwirksam - je nachdem, wie man den Satz "ohne die Erlaubnis der Eltern zu haben" verstehen soll. Zumindest unmittelbar wirksam ist er wohl nicht.

Nö.

§110 BGB
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Allerdings hat die 14-Jährige noch gar nicht gezahlt.
=> leider oft so genannter "Taschengeldparagraph" nicht einschlägig.

Sie hat einen wirksamen Vertrag abgeschlossen und muss die Kosten bezahlen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Zweck der Vorschrift ist im Übrigen ua der Schutz vor offenen Forderungen. Daher kann, anders als oft angenommen, durchaus auch ein Ratenvertrag uä unter 110 fallen, aber eben auch erst dann, wenn und soweit (das beträfe zB Mietverträge) tatsächlich bezahlt wurde.

Am Verständnis des §110 BGB müssen Sie noch mal gründlich arbeiten...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Was genau soll mich jetzt an dem Zitat oben überzeugen, dass der Vertrag "als von Anfang an wirksam" gelte? Dies doch weiterhin trotzdem erst dann, wenn die Leistung auch tatsächlich bewirkt wurde. Sie haben ausschließlich die Rechtsfolge fett gedruckt; vom Tatbestand dagegen nicht ein einziges Wort. Das wäre das Mindeste, wenn Sie über die Auslegung diskutieren wollen.

Ich wette, Sie haben noch nie in Ihrem Leben unzählige (seriöse) Lehrbücher und (seriöse) Kommentare usw allein zum Allgemeinen Teil des BGB (seriös) durchgearbeitet. Solange können Sie sich eine derart pauschale Empfehlung, ich solle noch mal gründlich am Verständnis des 110 arbeiten, gern sparen oder noch lieber für sich selber in Erwägung ziehen.

-- Editiert von Droitteur am 17.10.2019 20:49

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."

30€ sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Geldmittel, über die eine 14jährige frei verfügen darf


Wie weiter oben schonmal iwo gesagt: Wie wollen Sie denn feststellen, dass es sich bei dem Mittel, mit dem der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung bewirkt , auch wirklich um ein zu diesem Zweck überlassenes Mittel handelt, solange noch gar nicht bewirkt wurde? Zumal, wenn Sie sagen würden, dass bereits das potenzielle Vorhandensein von solchermaßen überlassenen Mitteln den Vertrag wirksam werden lässt, sich die Frage stellt, was die Regelung soll, wonach der Vertrag als "von Anfang an als wirksam" _g i l t_? Diese Regelung allein deutet doch an, dass der Vertrag eben keineswegs von Anfang an wirksam ist; genau genommen handelt es sich dabei ("gilt") nämlich um eine Fiktion, was bedeutet, dass die Aussage grundsätzlich gar nicht wahr ist (sonst bedürfte es keiner Fiktion und die Regelung wäre in diesem Punkt sinnlos (und die Gesetzgeberin erlässt grundsätzlich niemals sinnlose Regelungen)).

Es muss also eine Phase geben, in der der Vertrag geschlossen wurde, aber noch nicht wirksam ist, aber wirksam werden kann. Und das ist eben dann der Fall, bevor der Minderjährige die Leistung bewirkt. Und nach dem Bewirken wird der Vertrag wirksam und gilt dann auch als von Anfang an wirksam.

Und offen gesagt handelt es sich bei der Voraussetzung des "Bewirkens" um absolutes Anfängerwissen.. der Rest ist hier möglicherweise nicht wirklich gut aufgehoben (wer dafür zugänglich wäre, würde sich dem Merkmal des "Bewirkens" nicht so entschlossen verschließen) und nur aus Spaß an der Freude geschrieben.

-- Editiert von Droitteur am 17.10.2019 21:25

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Dies doch weiterhin trotzdem erst dann, wenn die Leistung auch tatsächlich bewirkt wurde.
Die Leistung (ANfertigung der Gelnägel) wurde bereits bewirkt. Die Gegenleistung fehlt lediglich noch.

Zitat (von Droitteur):
Diese Regelung allein deutet doch an, dass der Vertrag eben keineswegs von Anfang an wirksam ist;
Doch, genau das deutet diese Regelung an. Ansonstenwäre ja jeder Vertrag unwirksam, wenn das Kind z.B. einfach nur den Geldbeutel zu Hause vergessen hätte.

Nehmen wir doch mal den Fall den wir hier diskutieren. Sollte der Vertrag unwirksam sein, wenn das Mädchen den Geldbeutel zu Hause vergessen hätte und das erst beim bezahlen bemerken würde? Deine Meinung nach könnte das Mädchen dann also sage: "Oh, ich habe ja meinen Geldbeutel zu Hause vergessen. Pech für dich lieber Verkäufer, denn nun ist der Vertrag ungültig und ich brauche nichts zu bezahlen"
Sorry, aber das ist doch wirklich lebensfremd.

Zitat (von Droitteur):
Es muss also eine Phase geben, in der der Vertrag geschlossen wurde,
VK und K einigen sich über Leistung und Bezahlung derer.

Zitat (von Droitteur):
aber wirksam werden kann.
Und das passiert in dem Moment, in dem die Leistung erbracht wird......vom Verkäufer. Das Kind schuldet dann noch die Bezahlung.

Die Vertragsmäßige Leistung ist die Arbeit an den Nägeln. Diese Leistung wird mit den Mitteln (dem Geld) des Kindes bewirkt.

Zitat (von hh):
Weil das dann ein Kredit....
Nein, hier geht es darum, dass das Kind feststellt, dass es nicht genug Geld dabei hat. Das hat nichts mit einem Kredit zu tun wenn der Verkäufer umgehend bezahlt werden möchte. Der VK hat niemals einem Kredit zugestimmt. Eine Nicht-Bezahlung ist kein Kredit

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#25
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Die Leistung (ANfertigung der Gelnägel) wurde bereits bewirkt. Die Gegenleistung fehlt lediglich noch.


Also jetzt wird es wirklich absurd. Der §110 BGB spricht von der Leistung, die der Minderjährige bewirken muss. Und das ist in diesem Falle die Zahlung des Kaufpreises.

Zitat:
Ansonstenwäre ja jeder Vertrag unwirksam, wenn das Kind z.B. einfach nur den Geldbeutel zu Hause vergessen hätte.


Nein, der Vertrag wäre schwebend unwirksam

Zitat:
Diese Leistung wird mit den Mitteln (dem Geld) des Kindes bewirkt.


Nein, wird sie in dem diskutierten Fall eben nicht. Bitte bei den Fakten bleiben.

Ansonsten nochmal ausführlich die Beiträge von Droitteur lesen, er hat es hier doch super verständlich erklärt :)

-- Editiert von fm89 am 18.10.2019 14:10

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

@ Laie

Das hier wäre ein Kredit ->

Zitat (von -Laie-):
Ich sehe nichts, was gegen eine vereinbarte Bezahlung, z.B. eine Woche später, sprechen würde.


In der Zukunft liegende Zahlungsziele sind Lieferanten- / Waren- oder auch Handelskredite.
Ob die ebenfalls unter das von hh genannte fallen, keine Ahnung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich sehe nichts, was gegen eine vereinbarte Bezahlung, z.B. eine Woche später, sprechen würde.
Stimmt

Zitat (von fm89):
Also jetzt wird es wirklich absurd. Der §110 BGB spricht von der Leistung, die der Minderjährige bewirken muss. Und das ist in diesem Falle die Zahlung des Kaufpreises.
Eine Leistung durch eine Zahlung bewirken: Das bedeutet ja wohl, dass mit der Leistung die des Verkäufers gemeint sein muss, denn das Kind bewirkt die Leistung des Verkäufers durch seine Zahlung.

Schau mal, was "bewirken" bedeutet. https://www.duden.de/suchen/dudenonline/etwas+bewirken
Synonyme sind veranlassen, hervorrufen....

Das Kind veranlässt eine Leistung durch den Verkäufer dadurch, dass es diese mit eigenen Mitteln bezahlt. Es bewirkt diese Leistung des Verkäufers also durch seine Zahlung.

Zitat (von fm89):
Nein, der Vertrag wäre schwebend unwirksam
Nein, der Vertrag wäre wirksam und bereits einseitig erfüllt.

Eine Leistung bewirken (Gegenseite) ist etwas völlig anderes als eine Leistung erbringen (man selbst)!

-- Editiert von -Laie- am 18.10.2019 15:10

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Ansonsten nochmal ausführlich die Beiträge von Droitteur lesen, er hat es hier doch super verständlich erklärt

Vielen Dank für die Blumen!^^ :cheers:

@-Laie-:
Schau dir mal zB § 362 I BGB an. Oder die vielen anderen Stellen im BGB, an denen der Begriff des Bewirkens verwendet wird. Der ist nicht ganz so magisch aufzufassen. Es geht unmittelbar (bzw wenn man so will "ganz banal") um die Erbringung der Leistung durch den Schuldner; es geht nicht darum, mit seiner Leistung die Gegenleistung hervorzurufen, auszulösen, in Gang zu setzen oä. Aber interessant ist deine Lesart sicherlich.

-- Editiert von Droitteur am 18.10.2019 15:34

-- Editiert von Droitteur am 18.10.2019 15:35

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat:
Das bedeutet ja wohl, dass mit der Leistung die des Verkäufers gemeint sein muss


Natürlich nicht! Wie kommt man denn auf so einen Unsinn?

Muss ich das jetzt wirklich erklären? Ein Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft bei dem jede Seite eine Leistung zu erbringen hat. Die Leistung des Nagelstudios ist die Anfertigung der Gelnägel und die Leistung der Minderjährigen ist die Zahlung.

Der Begriff "bewirken" bedeutet laut Duden verursachen, (als Wirkung) hervorbringen, veranlassen, hervorrufen, herbeiführen. Damit kann daher nur die Zahlung gemeint sein, denn die Anfertigung der Gelnägel kann die Minderjährige nicht bewirken in diesem Sinne.

Zitat:
denn das Kind bewirkt die Leistung des Verkäufers durch seine Zahlung.


Jetzt wird es ja wohl echt absurd.

Damit es nochmal deutlich wird, zitiere ich aus dem § 110 BGB
wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem
Mit der vertragsgemäßen Leistung kann doch nur die des Minderjährigen, also die Zahlung gemeint sein.

Die Leistung des Nagelstudios ist die Anfertigung der Gelnägel und die Leistung der 14-jährigen ist die Zahlung. Im § 110 BGB geht es nur um die Leistung des Minderjährigen, hier also der Zahlung.

Zitat:
Das Kind veranlässt eine Leistung durch den Verkäufer dadurch, dass es diese mit eigenen Mitteln bezahlt. Es bewirkt diese Leistung des Verkäufers also durch seine Zahlung.


Jetzt hast Du so schön auf den Duden verlinkt und das Ganze trotdem nicht verstanden. Die Minderjährige bewirkt die Zahlung und nicht die Leistung des Nagelstudios. Die Anfertigung der Gelnägel wird natürlich vom Nagelstudio bewirkt und nicht von der Minderjährigen.

Ist aber auch egal, da die Minderjährige weder die Anfertigung der Gelnägel noch die Zahlung mit eigenen Mitteln bewirken kann. Spätestens mit Hilfe der Definitionen aus dem Duden lässt sich daher leicht erkennen, dass der hier diskutierte Vertrag unwirksam ist, da der § 110 BGB nicht greift.

Und wer es immer noch nicht glaubt, dass der Vertrag unwirksam ist, dem gebe ich jetzt ein Urteil zum Nachlesen:
AG Freiburg, v. 24. 10. 1997 - 51 C 3570-97

-- Editiert von hh am 18.10.2019 15:49

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von hh):
Jetzt wird es ja wohl echt absurd.
Das denke ich mir auch, denn du verdrehst den Sinn des Wortes "bewirken".
Dein zitiertes Urteil hat rein gar nichts damit zu tun, denn in deinem verlinkten Urteil geht es gerade darum, dass dem Kind das Geld eben nicht zu seiner freien Verfügung überlassen wurde, sondern genau das Gegenteil, er sollte sich sogar explizit nicht das kaufen wofür er das Geld dann doch ausgegeben hat.
Der Käufer hatte den Jungen gefragt und der Junge hat bei seiner Antwort gelogen. Das hat rein gar nichts mit dem Fall hier zu tun.
Nochmal: "Bewirken" ist etwas völlig anderes als "erbringen"
Zitat (von hh):
Damit es nochmal deutlich wird, zitiere ich aus dem § 110 BGB
wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt,
Die vertragsmäßige Leistung, die hier in diesem Thread diskutiert wird sind die lackierten Fingernägel. Die Erbringung dieser Leistung wird dadurch bewirkt, dass das Kind die Zahlung leistet.

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