25% futsch ?

27. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)
25% futsch ?

Kaufvertrag: Sitzmöbel gekauft, 25% anbezahlt.

Bei Lieferung stellt sich heraus dass die Ecke der Sitzmöbel nicht durch die Türe passen.

Möbel werden wieder mitgenommen und Firma beruft sich auf den Vertrag in dem steht dass 25% Vertragsstrafe fällig werden.

Kann das richtig sein ?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Ja, es sei denn es war Stangenware die im Fernabsatz gekauft wurde.

Viele Grüße, Michael

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#2
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

was ist Stangenware ?

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Ware die nicht speziell für dich hergestellt oder besorgt wurde.

Viele Grüße, Michael

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#4
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

es ist Stangenware

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Fernabsatz oder Ladengeschäft?

Viele Grüße, Michael

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#6
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Möbelgeschäft in Würzburg, Eckgarnitur angeschaut, bestellt, 25% angezahlt, geliefert bekommen, nicht durch die Tür gepasst, wieder mitgenommen, jetzt ist die Anzahlung weg.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Jepp.
Ladengeschäft = Vertragssache

Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

ok, muss mal den vertrag lesen....

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

So meinte ich da nicht ganz.
Im Kaufvertrag muß das nicht unbedingt erwähnt sein.
Der VK kann auch auf der Abnahme der Ware bestehen. Es kommt darauf an, wie ihr euch einigt. Dieser neue Vertrag gilt dann.

Viele Grüße, Michael

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#10
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

jetzt ist die Anzahlung weg

Nein. Der VK kann auf Abnahme bei voller Bezahlung bestehen oder er kann einem Rücktritt zustimmen, bei dem er die Bedingungen selbst festlegen kann (25%, 100%, 200%, ...).

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#11
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wenn die Regelung unwirksam ist (weil in AGB und kein Hinweis auf Nachweis eines geringeren Schadens etc.), könnte sich IMO auch der Verwender auf die Unwirksamkeit berufen.

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#13
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
sammy1
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo!
Man kann bei verschiedenen Türtypen auf 1
Seite die Zarge abmachen.Wenn man das etwas zart macht,geht nichts kaputt.Das ist heute
doch kein Problem mehr.

Gruss Sammy1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "

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#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13745 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

@sammy1

quote:
Zarge abmachen

dadurch wird der Durchgang aber nicht breiter !

Ich hätte eventuell das Möbelstück zerlegt oder einen anderen Eingang (Fenster) gewählt.
Ist aber jetzt eh zu spät.

MfG Stefan

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