30 Tage Geld zurück Garantie irreführend???

15. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
plastic030
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
30 Tage Geld zurück Garantie irreführend???

Hallo,

folgende Situation.
Ein Onlineshop bewirbt seine Artikel per Website und Sozialmedia mit einer 30tägige Geld zurück Garantie wenn das Produkt nicht gefällt. Die Garantie wird ohne jeglichen Hinweis auf die AGBs, indem Einschränkungen verfasst sind, angepriesen und verkauft. Im Verkaufsprozess mussten die AGBs natürlich bestätigt werden und nun verweist Shop auf seine AGBs und gibt an das der erworbene Artikel keine 30 Tage Garantie hat.

Meine Frage.
Muss der Shopbetreiber in irgendeiner Art den Käufer auf der Website darauf hinweisen das es keine generelle 30 Tage Geld zurück Garantie ist sondern nur bestimmte Artikel mit der Garantie angeboten werden? Der Käufer wird aus meiner Sicht hier getäuscht.

Vielen Dank

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von plastic030):
Muss der Shopbetreiber in irgendeiner Art den Käufer auf der Website darauf hinweisen das es keine generelle 30 Tage Geld zurück Garantie ist

Ja, muss er. Hat er ja offenbar auch.



Zitat (von plastic030):
Der Käufer wird aus meiner Sicht hier getäuscht.

Wie denn?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
plastic030
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Reicht es denn das es in den AGBs steht?

Da die 30 Tage Geld zurück Garantie auf der Seite sp platziert ist

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von plastic030):
Muss der Shopbetreiber in irgendeiner Art den Käufer auf der Website darauf hinweisen das es keine generelle 30 Tage Geld zurück Garantie ist

Ja, muss er. Hat er ja offenbar auch.

Müsste es dann aber nicht eindeutig darauf hingewiesen werden das die Garantie nicht für alle Artikel gilt und man dafür die AGBs lesen soll?



Zitat (von plastic030):
Der Käufer wird aus meiner Sicht hier getäuscht.

Wie denn?


Es wird halt mit 30 Tage geworben, auf der Website und auf Sozial Media Plattformen ohne den Hinweis das
nur ein bestimmtes Produkt davon betroffen ist.

Ich würde gerne den Shop mal benennen, bin nur nicht sicher ob ich das hier darf.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von plastic030):
Reicht es denn das es in den AGBs steht?

Nein, diese müssen auch wirksam einbezogen werden (was hier wohl der Fall war).
Das Kuden dazu neigen diese nicht zu lesen, ist nicht das Problem des Verkäufers.



Zitat (von plastic030):
Es wird halt mit 30 Tage geworben, auf der Website und auf Sozial Media Plattformen ohne den Hinweis das
nur ein bestimmtes Produkt davon betroffen ist.

Das ist aber nun ein ganz anderer Sachverhalt als im Eingangsposting.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
plastic030
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von plastic030):
Reicht es denn das es in den AGBs steht?

Nein, diese müssen auch wirksam einbezogen werden (was hier wohl der Fall war).
Das Kuden dazu neigen diese nicht zu lesen, ist nicht das Problem des Verkäufers.

Wie soll das auch gehen. Stellen Sie sich einen Shop mit 1000 Artikel vor. Der Betreiber wirbt mit 30 Tage Geld zurück ohne jeglichen Hinweis auf Einschränkungen. Die Garantie ist dann aber nur für einen Artikel. Das ist doch völlig irreführend.

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

aber du hast die AGB doch vollstäbndig gelesen und auch verstanden, so wirst du das doch sicherlich angegeben/bestätigt haben oder?

Wieso konntest du anhand der AGB nicht erkennen, dass das nicht für deinen Artikel gilt?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Eventuell mal aufklären, wie denn der Sachverhalt nun wirklich ist.
So wie im Eingangsposting beschrieben oder so wie in #2?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Das dürfte nach bisheriger Darstellung eine so überraschende und noch dazu widersprüchliche Klausel sein, dass die gar nicht Vertragsbestandteil wird.

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#8
 Von 
plastic030
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry wenn ich nicht eindeutig beschrieben habe.

Also der Verkäufer bewirbt seine Produkte Online über Sozial Media mit der 30 Tage Geld zurück Garantie, verlinkt
dann in seinen Shop wo ebenfalls mit der Garantie geworben wird. Bestellt man dann einen Artikel, muss man
die AGBs bestätigen, in denen dann steht das nur ein Artikel die 30 Tage Garantie hat. Sollte das so Ok sein finde
ich das dem Kunden gegenüber nicht ganz transparent. Die meisten setzen einen Stern hinter die Werbung und schreiben das die Details in den AGBs stehen. Da mir die Rechtslage hier nicht ganz klar war wollte ich hier mal
horchen ob es eine Art Regelung gibt wie solcher Maßnahmen dargestellt werden müssen.

Gruß
Daniel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von plastic030):
muss man die AGBs bestätigen,
Dort steht nur *bestätigen*?
Aber egal--- jetzt gelernt und Lehrgeld bezahlt---nichts mehr schnell bei solchen *Versprechern* kaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Kaum ein Jurist wird sich die Zeit mit dem Lesen von AGB totschlagen, solange er nicht dafür bezahlt wird. Erst recht wird man daher wohl kaum ernsthaft annehmen, dass die meisten Menschen in aller Regel die AGB lesen.

In der Folge sagt die Gesetzgeberin dann aber keineswegs schlicht "Pech gehabt, was klickst du auch auf 'gelesen', dann musst die Kröte auch schlucken", sondern "gerade deshalb hab ich so viele Regelungen zum Thema AGB erlassen".

Die Klausel ist überraschend und steht klar im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt. Es gibt - bisher - keinen vernünftigen Grund, warum der Verkäufer sich auf etwas so Ungerechtes berufen dürfen sollte.

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#11
 Von 
plastic030
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Was sollte der Kunde euer Meinung nach tun? Kann er sich auf irgendein Urteil oder Gesetzestext berufen und seine Garantie in Anspruch nehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

In letzter Instanz müsste man die Rückzahlung des Geldes gerichtlich durchsetzen. Im Rahmen dessen müsste man sich darauf stützen, dass überhaupt ein 30-tägiges Rücktrittsrecht eingeräumt wurde.

Wenn wiederum im Rahmen dessen der Verkäufer behauptet, dass es zwar eingeräumt, aber im Rahmen der AGB wieder ausgeräumt worden sein soll, wird das Gericht schon von allein darauf kommen, nach welchen Normen das unwirksam ist. Letztlich bleibt es aber eine Tatsachenfrage, ob man deinen Sachverhalt wirklich unter diese Normen subsumieren möchte/kann/wird.

Im Gesetz steht ja selbstverständlich nicht drin, dass, wenn plastic eine entsprechende Garantie eingeräumt bekäme und in den AGB etwas anderes stünde, dann dies und jenes gelte. Sondern da steht relativ allgemein, dass zB überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden (§ 305c I BGB) oder den Rechtsgedanken des Vorrangs der Individualabrede (§ 305b BGB) und ähnliche Dinge (zB § 307 II Nr. 2 BGB). Wenn man überhaupt so weit kommt, die AGB zu berücksichtigen, und nicht schon vorher wegen Verstoß gegen Treu und Glauben (zB wegen venire contra factum proprium) aussteigt.

Vllt stellt man auch fest, dass einfach nur die gesetzliche Widerrufsfrist auf 30 Tage ausgedehnt worden ist.

Ein Fall wie der, den du beschreibst, wird möglicherweise noch nicht vor einem Gericht gelandet sein, weil es doch ziemlich dämlich vom Verkäufer wäre, das zu riskieren. Der scheint ja eher darauf aus zu sein, Leute zu überrumpeln und das geht billiger, wenn er das nur mit denen tut, die es sich gefallen lassen. Mit denen verdient er wahrscheinlich mehr als genug "extra", dadurch, dass sie an das erweiterte Rücktrittsrecht glaubend mehr kaufen.

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