§439 Nacherfüllung Apple Store

20. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
go490798-66
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
§439 Nacherfüllung Apple Store

Hallo liebe Leut,

ich hab ein Problem, habe am 5.12.17 ein Macbook Pro gekauft und gestern bin ich aufgrund eines Hardware Fehlers(Display) zu Apple Store und wollte meine Gewährleistungsansprüche in Anspruch nehmen und habe den Manager dort auf den §433, §437 und §439 aufmerksam gemacht. Erstens ist mein Macbook innerhalb 6 Monaten kaputt gegangen, zweitens war es nicht meine Schuld, drittens haben die mir bei Vertragsabschluss ein defektes Gerät verkauft, also habe ich das Recht auf 439 Nacherfüllung und Absatz 1 sagt ich kann frei wählen on Reparatur oder Neulieferung. Apple store weigert sich aber und beruht sich auf 439 Absatz 4 , und sagt er kann das für sich günstigste art aussuchen. Obwohl ich dadurch 4 mal hin und her fahren muss, eine Woche auf die Reparatur warten muss und ich aber an meinen Prüfungen arbeiten muss. Ausserdem wozu ist der Absatz 1 wenn am ende der Verkäufer wählt was für ihn am günstigsten ist. Bitte meine Frage wie ist die Rechtslage, hab ich ein Recht auf ein Neugerät oder nicht? Ich will mich einfach nicht mit einer Reparatur zufrieden geben, wenn ich ein Recht auf ein Neues habe, auch wenn das für euch vielleicht bescheuert klingen mag. Ich hab 2000 Euro bezahlt und dachte eigentlich es wird wenigstens meine Studienzeit noch aushalten und nicht nach 6 Monaten schon zur Reparatur. Die wollen also Display austauschen.und mir ein eratzgerät geben und ich soll ne Woche warten, wer bezahlt mir die ganze fahrt hin und her?

Danke für eure Hilf und sorry wegen der Rechtschreibung

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von go490798-66):
beruht sich auf 439 Absatz 4 , und sagt er kann das für sich günstigste art aussuchen.

Dan hat ar nicht drinman ihm wohl ein gefälschtes BGB untergeschoben, denn das steht da gar nicht drin.

Der BGH hat mal geurteuilt das die Grenze der unverhältnismäßigkeit selbst bei 100% des Kaufpreise noch nicht erreicht sein muss.

Man könnte den jetzt verklagen, dauert aber ein paar Monate (4-9 Monate je nach Auslastung).


Ich würde jetzt erst mal ein Einschreiben senden, in dem ich auf die §§ verweise und ein Frist nach Datum (14 Tage) für den Austausch setzen würde.
Dann mal schauen wie die reagieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
ch kann frei wählen on Reparatur oder Neulieferung.
Das sit korrekt, aber bedenke dabei eines, Neulieferung heisst nicht Neugerät, dass wird gerne von vielen verwechselt.

Neuliefrung kann zwar ein Neugerät sein, aber auch ebenso ein etwa halbes Jahr altes genutztes Gerät, solltest du bedenken...

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#3
 Von 
go490798-66
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, erstmal danke für die Antworten, aber warum denn benutzt, wenn ich ein neues Gerät kaufe, und die mir ein defektes Verkaufen, hab ich doch das Recht auf ein Neues.

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#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

Sachmängelhaftung bedeutet das die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln sein muss, es bedeutet aber nicht das die Ware innerhalb der "Gewährleistungszeit" keinen Defekt haben darf.

"Hardwarefehler Display" ist eine sehr unpräzise Aussage - Ob hier ein "Gewährleistungsfall" vorliegt, kann man also so erstmal nicht beurteilen!

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#5
 Von 
go490798-66
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Also soll ich es einfach reparieren lassen, oder mein Glück mit der Verbraucherzentrale probieren? Ich kenne auch einige Fälle, wo das mit dem Austausch gegen ein neues geklappt hat. ps: Der Apple Typ meint es ist ein Hardware Fehler . Mein Display flattert und muss ausgetauscht werden. lg

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Neulieferung heisst nicht Neugerät,

Doch, genau das bedeutet es.

Der Verkäufer hat nämlich seine kaufvertragliche Verpflichtung zur Lieferung eines feherfreien Gerätes noch nicht erfüllt.
Das darf er dann nachholen.



Zitat (von go490798-66):
oder mein Glück mit der Verbraucherzentrale probieren?

Das kann man auch.


In jedem Fall ist dem Verkäufer allerdings eine Prüffrist zuzugestehen, die kann bis zu 14 Tage betragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
go490798-66
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich ihm nicht eine Woche zeit geben? müssen es zwei sein?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von go490798-66):
Kann ich ihm nicht eine Woche zeit geben?

Klar.

Nur wird ein Gericht daraus vermutlich 2 Wochen machen, das könnte dann am Ende teuer werden.
Denn wenn der Verzug fehlt, muss der Beklagte die Kosten nicht vollständig bzw. gar nicht tragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Man könnte als Kompromiss eine Woche geben und dann trotzdem zwei Wochen warten.

Die Erklärung zum "Neugerät" ist auf den Punkt getroffen.

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#10
 Von 
go490798-66
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Hilfe , ich werde mich an die Verbraucherzentrale wenden und die sollen für mich ein Schreiben fertigen

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